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Die Anforderungen an eine Verfassung
(Neufassung)

(Grundlegende Stichwörter und Überlegungen,
die zur Verbesserung der Demokratie, die zur Idealform der Demokratie führen können)

 

Der gegliederte Fragenkatalog
für die Anforderungen an eine Verfassung

Formale Anforderungen (4 Gliederungspunkte mit insgesamt 5 Fragen)
    Welche formalen Anforderungen soll (oder muss) eine Verfassung erfüllen?
    Artikel oder Paragraphen
       Soll die Verfassung wieder Artikel haben wie unser Grundgesetz und keine Paragraphen?
    Gliederung
       Wie soll die Verfassung gegliedert sein?
`   Weitere Anforderungen
       (Verständlichkeit, kaum Fremdwörter, kaum Verweise auf andere Artikel usw.)

Die Anforderungen an Verfassungsorgane (10 Gliederungspunkte mit insgesamt 37 Fragen)
    1. Der Sinn einer Verfassung (2)
       Welchen Sinn hat eine Verfassung?
       Haben alle Verfassungen aller anderen Staaten denselben Sinn?

    2. Anzahl der Verfassungsorgane und welche? (3)
        Wie viele Verfassungsorgane sind unbedingt notwendig?
       Welche Verfassungsorgane sollen das sein?
       Hängt die Anzahl der Verfassungsorgane nicht von den eigenständigen Aufgaben und Funktionen ab?

    3. Aufgaben und Funktionen (2)
       Welche Aufgaben und Funktionen sollen oder müssen die Verfassungsorgane wahrnehmen?
       Welche Aufgaben und Funktionen sollen oder dürfen die Verfassungsorgane auf keinen Fall wahrnehmen?

    4. Anzahl der Mitglieder (3)
       [Die Anzahl der Mitglieder der einzelnen Verfassungsorgane sind immer sehr unterschiedlich!]
       Wie viele Mitglieder sollen die Verfassungsorgane jeweils haben?
       Wer soll die Anzahl der Mitglieder der einzelnen Verfassungsorgane festlegen?
       Was könnte als Kriterium dienen, die Anzahl der Mitglieder der einzelnen Verfassungsorgane festzulegen?

    5. Legitimierung der Mitglieder (7)
       Wie kommt man in ein Verfassungsorgan?
       Welche Voraussetzungen muss ein Kandidat erfüllen? (Wählbarkeit)
       Welche Unvereinbarkeiten soll (oder muss) es geben?
       Sollen die Unvereinbarkeiten für alle Politiker im Staatsdienst gleich sein?
       Wer soll über die Kandidatur bestimmen?
       Mit welcher Mehrheit ist ein Kandidat gewählt?
       Wer soll, darf und ist berechtigt, die Art der Mehrheit festzulegen?

    6. Amtsdauer (7)
       Wie lange (über wie viele Jahre) soll die Amtsdauer reichen?
       Sollen alle Mitglieder die gleiche Amtsdauer haben?
       Soll der Start der Amtsdauer für alle Amtsinhaber gleich sein?
       Welche Vorteile bringt es, wenn alle Amtsinhaber zur selben Zeit starten?
       Welche Vorteile bringt es, wenn alle Amtsinhaber zu unterschiedlichen Zeiten starten?
       Was kann die Amtsdauer einschränken?
       Sollen alle Politiker im Staatsdienst abgewählt werden können?

    7. Rangigkeit der Verfassungsorgane (2)
   
    Welches Verfassungsorgan ist das ranghöchste Verfassungsorgan?
       Woran kann man dies festmachen?

    8. Eigenständigkeit der Verfassungsorgane (2)
       Wie sollen die Verfassungsorgane zusammenarbeiten?
       Welcher Grad von Kooperation ist sinnvoll?
 
    9. Gültigkeit der Verfassung (5)
       Wie lange soll die Verfassung gelten?
       Wer ist berechtigt, die Dauer der Gültigkeit der Verfassung festzulegen?
       Wer soll darüber entscheiden, wer die Kompetenz haben soll, die Gültigkeit der Verfassung festzulegen?
       Welcher Rechtszustand herrscht, wenn die Verfassung nicht mehr gilt?
       Wäre es nicht am sinnvollsten, wenn – wie bisher – eine geltende Verfassung ihre Gültigkeit erst dann verlieren kann, wenn sie durch eine neue
       Verfassung ersetzt wird, indem das Volk in einer freien Entscheidung dieser neuen Verfassung mit Mehrheit zugestimmt hat.

    10. Kompetenz zur Änderung der Verfassung (4)
       Wer soll die Kompetenz zur Änderung der Verfassung haben?
       Welche formalen Anforderungen soll es dafür geben?
       Welche inhaltlichen oder substanziellen Anforderungen soll es dafür geben?
       Wer soll die legitimierte Kompetenz haben, über so eine bedeutungsvolle Sache zu entscheiden?

 

Erste Ideen

Unverzichtbare Komponenten
(, die Bestandteil der Verfassung sein müssen)

Gliederung
(sehr kurz)

1. Ethisch-moralische Komponenten
2. Rechtliche Komponenten
3. Die Komponenten über die Kompetenzen
4. Die Komponenten beim Umgang mit der Gewaltentrennung
5. Die Komponenten über die Organisation des Staates (der föderale Bundes-Staat)
6. Die Komponenten bei der Außenpolitik, der Bündnis- und der Verteidigungspolitik

 

Gliederung
(ausführlich)

1. Ethisch-moralische Komponenten
    1.1 Höchstmaß an Selbstbestimmung für Bürger
    1.2 Ausschluss von Selbstbestimmung für Politiker im Staatsdienst (Verhinderungen von Selbstbedienung)
    1.3 Keine rückwirkende Wirkung des Gesetze
    1.4 Entscheidungen durch eine saubere Mehrheit
    1.5 Gleiche Unvereinbarkeiten für Politiker im Staatsdienst

2. Rechtliche Komponenten
    2.1 Grundrechte Menschenrechte
    2.2 Zivilrecht und Strafrecht
    2.3 Völkerrecht

3. Die Komponenten über die Kompetenzen
    3.1 Die Reihenfolge (von Aufgaben und den Kompetenzen über die Gesetzgebung und Steuerrecht)
    3.2 Die Zuordnungen der Kompetenzen entsprechend der Aufgaben
     3.2.1 Die Zuordnung der Kompetenzen über die Gesetzgebung (einschließlich der Ausführung der Gesetze und der Rechtsprechung)
     3.2.2 Die Zuordnung der Kompetenzen über das Steuerrecht (einschließlich der Ausführung der Steuergesetze und der Rechtsprechung)
    3.3 Die Legitimierung der Kompetenzen
    3.4 Die Begrenzung der Kompetenzen (inhaltlich und zeitlich)

4. Die Komponenten beim Umgang mit der Gewaltentrennung
    4.1 Legislative (Legitimierung der Legislative)
    4.2 Exekutive ((Legitimierung der Exekutive)
    4.3 Judikative (Legitimierung der Judikative)
    4.4 Vermischungen, Überschneidungen und Überlappungen (personell und funktional)
    4.5 Kontrollfunktion des Parlaments
    4.6 Keine Nichtverfassungsorgane, die Verfassungsorganen Vorgaben machen

5. Die Komponente über die Organisation des Staates (der föderale Bundes-Staat)
    5.1 Aufteilung der Aufgaben und Funktionen
    5.2 Aufteilung der Gesetzgebungskompetenz (entsprechend der Aufgaben und Funktionen)
    5.3 Aufteilung der Einnahmen durch Aufteilung der Steuerarten
    5.4 Aufteilung des Gerichtswesens (entsprechend der Gesetze)

6. Die Komponenten bei der Außenpolitik, der Bündnis- und der Verteidigungspolitik
    6.1 Gemeinsame Interessenlage im Außenhandel
    6.2 Gemeinsame Interessenlage in der Verteidigungspolitik
    6.3 Gemeinsame Interessenlage in der Spionagetätigkeit

 

 

Gliederung
(kurz)

1. Die formalen Anforderungen an eine Verfassung (2)
2. Der Sinn einer Verfassung (3)
3. Was unbedingt zum Bestandteil  der Verfassung gehören muss (5
+ 5)
4. Die Aufgaben des Staates (2)
5. Was alles wegfallen kann, wegfallen sollte und sogar wegfallen muss (5)
6. Was unbedingt geändert werden muss
7. Die Verbindlichkeit der Verfassung (4)
8. Die Verfassung und internationales Recht (3)
9. Die Verfassung und unsere Geschichte (2)
10. Die Übergangs- und Schlussvorschriften
11. Die bestehenden Probleme (2)

 

 

Gliederung
(ausführlich)

1. Die formalen Anforderungen an eine Verfassung (2)
    1. Die Gliederung der Verfassung
    2. Die Verständlichkeit der Verfassung
          [Anmerkung: Immer wenn man vom Bürger etwas verlangt, muss er nicht nur verstehen, was man von ihm verlangt, sondern er muss auch die Auswirkungen seiner
            Entscheidungen abschätzen können.]


2. Der Sinn einer Verfassung (3)
    1. Die Aufgabe der Verfassung
    2. Die politische Willensbildung
    3. Die Kompetenz über die Verfassung

3. Was unbedingt zum Bestandteil  der Verfassung gehören muss (5 + 5)
    (Die allgemeinen inhaltlichen Anforderungen)
    (Was unbedingt zum Bestandteil der Verfassung gehören muss)
    1. Die Grundvoraussetzungen der Demokratie
          (1) Gewaltenteilung:
          (2) Mehrheitsentscheidungen:
          (3) Legitimierung der Personen und Gremien
    2. Die Rolle der Rechtsprinzipien und die Rolle der alten Weisheiten
          (1) Die Rolle bei der Gesetzgebung
          (2) Die Rolle bei Reformen
    3. Die Grundrechte der Bürger
          [Hinweis: Etwa so, wie sie in der Urfassung vom 23. Mai 1949 formuliert worden sind]
    4. Die Verfassungsorgane (allgemein) (5)
          (1) Die Aufgaben und Funktionen der Verfassungsorgane und deren Kompetenzen,
          (2) Die Zusammensetzung der einzelnen Verfassungsorgane
          (3) Die Legitimierung der Verfassungsorgane
          (4) Die Amtsdauer der Mitglieder der Verfassungsorgane
          (5) Der Entzug der Legitimierung (die Abwahl) der Mitglieder der Verfassungsorgane
    4.1 Das Parlament – der Deutsche Bundestag – das Verfassungsorgan der Gesetzgebung (Legislative)
            (1) Das Parlament hat die volle Kompetenz über alle Gesetze.
            (2) Das Parlament hat die volle Kompetenz über den Bundes-Etat, also über alle Einnehmen und Ausgaben des Bundes.

    4.2 Die Ländervertretung – der Bundesrat
    4.3 Die Bundesregierung – das höchste Organ der Vollziehenden Gewalt (Exekutive)
    4.4 Der Bundespräsident – der höchste Vertreter der Bundesrepublik
    4.5 Die Obersten Bundesgerichte – das Bundesverfassungsgericht – und die Rechtsprechung (Judikative)
    5. Der föderale und soziale Bundes-Staat
          (1) Die Ziele, die erreicht bzw. angestrebt werden sollen, bzw. gewährleistet werden müssen:
          (2) Die Aufgaben der Gebietskörperschaften
          (3) Die Kompetenzen der Gebietskörperschaften
          (4) Die Finanzierung der Gebietskörperschaften
          (5) Die Bandbreite der Abweichungen:

4. Die Aufgaben des Staates (2)
    1. Die Hoheitlichen Aufgaben
    2. Die anderen Aufgaben des Staates
          (1) Verhalten und Kompetenzen bei Katastrophen

5. Was alles wegfallen kann, wegfallen sollte und sogar wegfallen muss (5)
    1. Die Rechtslage (3)
          (1) Es soll und darf keine Verfassung der 16 Bundesländer geben.
          (2) Damit entfallen gleichzeitig die Landesverfassungsgerichte und die Verwaltungen.
          (3) Die konkurrierende Gesetzgebung zwischen dem Bund und den Ländern muss entfallen.
    2. Der Umgang mit Geld (2)
          (1) Der Länderfinanzausgleich und die Ergänzungszuweisungen des Bundes entfallen.
          (2) Es darf keine Neuverschuldung in einer Legislaturperiode geben.
    3. Die Gremien (3)
          (1) Der gemeinsame Ausschuss zwischen Deutsche Bundestag und dem Bundesrat
          (2) Es darf keine Nichtverfassungsorgane geben, die Verfassungsorganen Vorgaben macht.
          (3) Es darf keine Nichtverfassungsorgane geben, die sich der Kontrolle des Parlaments entziehen.
    4. Die Personen (2)
          (1) Es gibt keine Parlamentarischen Staatssekretäre mehr.
          (2) Es gibt auch keine Staatsminister mehr
                 [Hinweis: Damit entfällt auch die Notwendigkeit des dafür entsprechendes Gesetzes.]
    5. Der föderale und soziale Bundes-Staat (5)
          (1) Die Ziele, die erreicht bzw. angestrebt werden sollen bzw. gewährleistet werden müssen:
          (2) Die Aufgaben der Gebietskörperschaften
          (3) Die Kompetenzen der Gebietskörperschaften
          (4) Die Finanzierung der Gebietskörperschaften
          (5) Die Bandbreite der Abweichungen

6. Was unbedingt geändert werden muss
    1. Die Kompetenz (4)
          (1) Die Kompetenz über die Verfassung muss bei anderen Personen bzw. einem anderen Gremium liegen als jetzt.
          (2) Die Kompetenz über die Parteiengesetze muss in andere Hände gelegt werden als jetzt.
          (3) Die Kompetenz über das Wahlrecht muss in andere Hände gelegt werden als jetzt.
          (4) Die Kompetenz über die Medien muss in andere Hände gelegt werden als jetzt.
    2. Unvereinbarkeiten (2)
          (1) Es muss verbindliche Unvereinbarkeiten für alle Politiker im Staatsdienst geben.
          (2) Diese Unvereinbarkeiten sollten für alle Politiker im Staatsdient möglichst gleich sein
    3. Entzug der Legitimierung oder die Abwahl (2)
          (1) Es muss Abwahlmöglichkeiten für alle Politiker im Staatsdienst geben.
          (2) Diese Möglichkeiten müssen in der Verfassung festgelegt sein,
    4. Das Parlament – der Deutsche Bundestag (3)
    4.1 Die Aufgaben und Funktionen des Parlaments (3)
            (1) Das Parlament ist die Legislative und muss alle Gesetze beschließen.
                 Das Parlament sollte alle Gesetzesvorschläge selbst erarbeiten.
                 Das Parlament kann sich dabei fremder Hilfe bedienen.
            (2) Das Parlament hat die Aufgabe, die Vollziehende Gewalt zu überprüfen, ob sie die von ihm beschlossen Gesetze auch zügig, sachgerecht und effizient umsetzt.
            (3) Das Parlament hat die Aufgabe, die Rechtsprechung zu überprüfen, ob sie die von ihm beschlossen Gesetze auch zur Grundlage für friedenstiftende Urteile
                 verwendet.
    5. Die Abgeordneten (16)
    5.1 Die Aufgaben und Funktionen der Abgeordneten (2)
            (1) Die Abgeordneten werden vom Volke ausschließlich dafür gewählt, damit sie die Interessen des Volkes vertreten.
            (2) Die Abgeordneten sollen die Interessen des Volkes zu einem gerechten Ausgleich bringen.
    5.2 Die Pflichten der Abgeordneten (3)
            (1) Die Abgeordneten müssen in Zukunft an allen Sitzungen des Deutschen Bundestages teilnehmen.
            (2) Die Abgeordneten nehmen keine ehrenamtlichen oder erwerbsmäßigen Nebentätigkeiten wahr.
            (3) Die Abgeordneten treten gleich nach ihrer Wahl aus ihrer Partei aus oder lassen ihre Mitgliedschaft ruhen
    5.3 Die Rechte der Abgeordneten (9)
            (1) Die Abgeordneten sind frei und an keinerlei Aufträge und Weisungen gebunden und dürfen auch nicht mehr an einen Koalitionsvertrag gebunden werden.
            (2) Sie dürfen bei allen Entscheiden selbst frei und nach eigenem Ermessen entscheiden.
            (3) Sie dürfen eigene Gesetzentwürfe auf den Gang des Gesetzgebungsverfahrens einbringen.
            (4) Sie dürfen selbst Anträge im Deutschen Bundestag stellen.
            (5) Sie dürfen selbst Anfragen an die Regierung stellen.
            (6) Sie dürfen selbst entscheiden, ob sie und gegebenenfalls in welchen Ausschüssen des Deutschen Bundetages sie Mitglied werden wollen.
            (7) Sie dürfen selbst den Entwurf des Bundes-Etats erarbeiten oder ein von ihnen bestimmter Ausschuss des Deutschen Bundetages.
            (8) Die Abgeordneten dürfen selbst über alle Steuergesetze entscheiden egal, ob sie Einnahmen erhöhen oder absenken.
            (9) Die Abgeordneten dürfen selbst über alle Steuersätze und über alle Zölle entscheiden.
    5.4 Darüber dürfen die Abgeordneten keine Kompetenz haben (2)
            (1) Die Abgeordneten dürfen über nichts entscheiden, was sie selbst unmittelbar betrifft.
            (2) Die Abgeordneten dürfen auch über nichts entscheiden, was sie selbst auch nur indirekt betrifft.

7. Die Verbindlichkeit der Verfassung (4)
    1. Gesetze (1)
          (1) Alle Gesetze müssen – wie bisher – der Verfassung voll und ganz entsprechen.
    2. Reformen (2)
          (1) Alle Reformen müssen – wie bisher – der Verfassung voll und ganz entsprechen.
          (2) Alle Reformen dürfen nur auf Grundlage eines Gesetzes erfolgen.
    3. Die anderen Regelarten (4)
          (1) Auch alle anderen Regelarten müssen der Verfassung voll und ganz entsprechen.
          (2) Es müssen die Kompetenzen über die Regelarten festgelegt werden.
          (3) Es müssen die Rangigkeiten der Regelarten untereinander festgelegt werden.
          (4) Es muss festgelegt werden, dass jedes Gesetz einen höheren Rang hat als jede andere Regelart.
    4. Die Einhaltung der Verfassung (4)
          (1) Alle müssen sich an die Vorgaben der Verfassung halten.
          (2) Die Einhaltung der Verfassung prüft auf Antrag das Bundesverfassungsgericht
          (3) Bei Unstimmigkeiten oder bei Streitigkeiten über die Auslegung der Verfassung muss ein neutrales Gremium entscheiden.
          (4) Die Verfassung muss mit Strafe bewehrt sein.
               Kompetenzen, Machtmittel, Verantwortung und die Sanktionen
               Die Politik hat dafür zu sorgen, dass diese vier Begriffe mit ihren Inhalten stets deckungsgleich sind!
               1. Wer seine Kompetenzen eigenmächtig ausweitet, muss immer mit Sanktionen rechnen!
               2. Wer für seine Entscheidungen keine Verantwortung übernehmen will, darf keine Entscheidungen für Andere treffen und gehört von politischen Ämtern
                   suspendiert!
          3. Wer seine Machtmittel nur unzureichend oder nicht zielgerichtet einsetzt, kann keinen Erfolg haben und wird seinen Aufgaben nicht gerecht und muss mit Sanktionen
              oder mit dem Entzug seiner Legitimierung rechnen. 
          4. Wer seine Machtmittel überzogen einsetzt, kann ebenfalls keinen Erfolg haben und wird seinen Aufgaben nicht gerecht und muss mit Sanktionen oder mit dem Entzug
              seiner Legitimierung rechnen. 

8. Die Verfassung und internationales Recht (3)
    1. Die Verfassung und das Völkerrecht (2)
          (1) Die Verfassung und das internationalen Völkerrecht
          (2) Die Verfassung muss festlegen, wie sie zum internationalen Völkerrecht steht
                 Die Frage: „Welche Stellung hat die Verfassung gegenüber dem Völkerrecht?“ muss beantwortet werden.
    2. Die Verfassung und die Beschlüsse internationaler Organisationen (1)
          (1) Die Verfassung muss festlegen, wie sie zu den Beschlüssen internationaler Organisationen steht:
                 Die Frage: „Welche Stellung hat die Verfassung gegenüber den Beschlüssen der UNO?“ muss beantwortet werden.
    3. Die Verfassung und der freie Welthandel (1)
          (1) Die Verfassung muss die Grundzüge festlegen, wie der freie Welthandel gestaltet werden soll
                 Die Frage: „Welche Stellung hat die Verfassung gegenüber dem freien Welthandel?“ muss beantwortet werden.

9. Die Verfassung und unsere Geschichte (2)
    1. Die Aufarbeitung der Folgen des Ersten Weltkrieges (3)
          (1) Die ungeklärten Dinge des Ersten Weltkrieges müssen mit internationaler Anerkennung geregelt werden
          (2) Es sind auch Kriegsfolgelasten einvernehmlich zu regeln und abzuschließen.
                 Denn bisher sind auch Kriegsfolgelasten ungeklärt und es herrscht kein Frieden, sondern höchstens ein Waffensillstand.
          (3) Es sind im gegenseitigen Einvernehmen Friedensverträge zu schließen.
    2. Die Aufarbeitung der Folgen des Zweiten Weltkrieges (3)
          (1) Die ungeklärten Dinge des Zweiten Weltkrieges müssen mit internationaler Anerkennung geregelt werden
          (2) Es sind auch Kriegsfolgelasten einvernehmlich zu regeln und abzuschließen.
          (3) Es sind im gegenseitigen Einvernehmen Friedensverträge zu schließen.
                 Denn bisher sind auch Kriegsfolgelasten ungeklärt und es herrscht kein Frieden, sondern höchstens ein Waffensillstand.

10. Die Übergangs- und Schlussvorschriften

11. Die bestehenden Probleme (2)
    1. Besitzstand und Vertrauensschutz
          (1) Wie soll die Wahrung des Besitzstandes und Vertrauensschutzes gewährleistet werden?
    2. Geltungsdauer der Gesetze:
          (1) Die Gesetze gelten grundsätzlich nur in der Legislaturperiode, in der sie beschlossen worden sind.
          (2) Aber wie soll erreicht werden, dass kein rechtsfreier Raum entsteht?
          (3) Man könnte in der Verfassung festlegen, dass ein Gesetz maximal noch ein Jahre in der nächsten Legislaturperiode gelten darf?

 

 

Ausführungen

1. Die formalen Anforderungen an eine Verfassung (2)
    1. Die Gliederung der Verfassung (3)
        1. Die Benennung der gegliederten Festlegungen als Artikel soll erhalten bleiben (Kapitel und Artikel)
        2. Die Verweise auf andere Artikel müssen grundsätzlich entfallen.
              (Es gibt nach meiner Zählung bisher mehr als 133 Verweise auf andere Artikel.) (Ausgabe GG: Stand August 2006)
        3. Die Formulierung: „Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.“ kann und soll immer wegfallen.
    2. Die Verständlichkeit der Verfassung (4)
          [Anmerkung: Immer wenn man vom Bürger etwas verlangt, muss er nicht nur verstehen was man von ihm verlangt, sondern er muss auch die Auswirkungen seiner
          Entscheidungen abschätzen können.]
        1. Die Verfassung muss kurz sein.
        2. Die Verfassung muss in einer für alle Bürger verständlichen Sprache formuliert sein
        3. Die Verfassung darf möglichst keine verschachtelten Sätze enthalten.
        4. Die Verfassung darf möglichst keine Fremdwörter enthalten.
           o Wenn Fremdwörter benutzt werden, sollten sie gleich an der Stelle, an der sie benutzt worden sind, kurz erklärt werden.

2. Der Sinn einer Verfassung (3)
    1. Die Aufgabe der Verfassung (4)
        1. Die Verfassung hat die Aufgabe, den rechtlichen Rahmen für alle Entscheidungen und Regelungen auf dem ganzen Bundesgebiet zu bestimmen.
        2. Da in jeder Demokratie unbestritten alle Staatsgewalt vom Volke ausgeht (Art. 20; Abs. 2, Satz 1) muss diese Macht auch wieder zur
           Anwendung durch das Volk kommen, wenn diese Staatsgewalt von der Politik sich gegen das Volk richtet.
        3. Sie [Die Staatsgewalt] wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden
           Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt. (Art. 20, Abs. 2, Satz 2)
        4. Das kann durch Bürger- oder Volkentscheide geschehen, aber auch durch Abwahl von Politikern im Staatsdienst.


.   2. Die politische Willensbildung

.       1. Die Verfassung muss konkrete Aussagen über die politische Willensbildung und besonders über das Wahlrecht enthalten.

 

    3. Die Kompetenz über die Verfassung (7)
   
    1. Die Veränderung der Verfassung (3)
           (1) Die Kompetenz zur Änderung von Artikeln muss festgelegt sein.
           (2) Die Kompetenz zur Erweiterung oder Ergänzung von Artikeln muss festgelegt sein.
           (3) Das Außer-Kraft-Setzen von Artikeln (Der Wegfall bzw. das Streichen von Artikeln) muss festgelegt sein.
        2. Die Veränderung der Verfassung und der Anforderungskatalog an die Verfassung (1)
           (1) Die Veränderung der Verfassung muss einem Anforderungskatalog der Verfassung voll und ganz entsprechen.
        3. Die Legalisierung des Anforderungskataloges (3)
           (1) Der Anforderungskatalog der Verfassung muss vom Volk genehmigt werden.
           (2) Der Anforderungskatalog der Verfassung kann nur von einem neutralen Gremium erarbeitet werden.
           (3) Es kann sich um einen Verfassungskonvent handeln, dessen Mitglieder vom Volk gewählt worden sind.

3. Die wesentlichen Bestandteile der Verfassung (5 + 5)
    (Die allgemeinen inhaltlichen Anforderungen)
    (Was unbedingt zum Bestandteil der Verfassung gehören muss)
    1. Die Grundvoraussetzungen der Demokratie (3)
        1. Gewaltenteilung (2)
           (1) Die Trennung der drei staatlichen Gewalten in Gremien muss als unverzichtbares Element beschrieben werden.
           (2) Die Trennung der drei staatlichen Gewalten in Gremien muss aber auch personell und funktional beschrieben werden.
        2. Mehrheitsentscheidungen (4)
           (1) Die Arten der Mehrheiten müssen erst einmal genannt werden.
           (2) Die Arten der jeweils geltenden Mehrheiten müssen jeweils genannt und festgelegt werden.
           (3 Die Kriterien für saubere Mehrheitsentscheidungen müssen genannt werden.
           (4) Die Festlegung der Kompetenz über die Art der Mehrheit muss festgelegt werden.
        3. Legitimierung der Personen und Gremien (die Entscheidungen treffen, die für andere gelten) (3)
           (1) Die Stufen der Legitimierung müssen genannt werden.
           (2) In einem Gremium müssen alle Mitglieder die gleiche Stufe der Legitimierung haben.
           (3) Die Regelungen für den Entzug der Legitimierung (Abwahl) müssen festgelegt werden.

    2. Die Rolle der Rechtsprinzipien und die Rolle der alten Weisheiten (2)
        (1) Die Rolle der Rechtsprinzipien und die Rolle der alten Weisheiten bei der Gesetzgebung müssen festgelegt werden.
        (2) Die Rolle der Rechtsprinzipien und die Rolle der alten Weisheiten bei Reformen müssen festgelegt werden.

    3. Die Grundrechte der Bürger (vorher 19 nunmehr 20)
        [Hinweis: Etwa so, wie sie in der Urfassung vom 23. Mai 1949 formuliert worden sind]

A Die Grundrechte der Bürger
    1. Menschenrechte, Grundrechte und die drei staatlichen Gewalten
    2. Allgemeine Handlungsfreiheit: Recht auf Leben, Freiheit der Person
    3. Gleichheit vor dem Gesetz, Gleichberechtigung von Männern und Frauen, Diskriminierungsverbot
    4. Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit
    5. Meinungs- Informations- und Pressefreiheit, Kunst und Wissenschaft
    6. Ehe und Familie, nicht eheliche Kinder
    7. Schulwesen
    8. Versammlungsfreiheit
    9. Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit
    10. Brief, Post und Fernmeldegeheimnis, Benutzung des Internets (!)
    11. Freizügigkeit
    12. Berufsfreiheit, Verbot von Zwangsarbeit
    12a. Wehrpflicht, Zivildienst, soziales Jahr (!)
    17a Grundrechtsbeschränkungen im Wehrdienst
    13. Unverletzlichkeit der Wohnung
    14. Eigentum, Erbrecht, Enteignung
    15. Sozialisierung
    16. Verbot der Ausbürgerung, Auslieferung
    16.a Asylrecht
    17. Petitionsrecht
    18. Verwirklichung von Grundrechten
    19. Einschränkung von Grundrechten, Wesensgehalt, Rechtsweggarantie
    20. Staatsstrukturprinzip Widerstandsrecht


    4. Die Verfassungsorgane (5 + 5)
    4.1 Die Verfassungsorgane (allgemein) (6)
            (1) Die Aufgaben und Funktionen der Verfassungsorgane und deren Kompetenzen müssen genannt werden.
            (2) Die Zusammensetzung der einzelnen Verfassungsorgane muss festgelegt werden.
            (3) Die Legitimierung der Verfassungsorgane muss festgelegt werden.
            (4) Die Amtsdauer der Mitglieder der Verfassungsorgane muss festgelegt werden.
            (5) Der Entzug der Legitimierung (die Abwahl) der Mitglieder der Verfassungsorgane muss festgelegt werden.
           (6) Die Verfassungsorgane sollen kooperieren, sich gegenseitig unterstützen.
    4.2 Das Parlament – der Deutsche Bundestag – das Verfassungsorgan der Gesetzgebung (Legislative) (3)
           (1) Das Parlament ist die Legislative und muss alle Gesetze beschließen.
                    Das Parlament sollte alle Gesetzesvorschläge selbst erarbeiten.
                    Das Parlament kann sich dabei fremder Hilfe bedienen.
           (2) Das Parlament hat die Aufgabe, die vollziehende Gewalt zu überprüfen, ob sie die von ihm beschlossen Gesetze auch zügig, sachgerecht und
                effizient umsetzt.
           (3) Das Parlament hat die Aufgabe, die Rechtsprechung zu überprüfen, ob sie die von ihm beschlossen Gesetze auch zur Grundlage für
                friedenstiftende Urteile verwendet.
    4.2 Die Ländervertretung – der Bundesrat (2)
           (1) Die Ländervertretung – der Bundesrat – vertritt die Interessen der Bundeländer
           (2) Die Ländervertretung – der Bundesrat – muss alle Gesetze beraten, ihnen zustimmen oder Änderungen verlangen, wenn die Bundesländer
                von den Gesetzen betroffen sind.
    4.3 Die Bundesregierung – das höchste Organ der vollziehenden Gewalt (Exekutive) (3)
           (1) Die Bundesregierung – das höchste Organ der vollziehenden Gewalt – führt das aus und setzt das um, was das Parlament meist in
                Zusammenarbeit mit dem Bundesrat beschlossen hat.
           (2) Dafür stehen der Bundesregierung etwa 600 Bundesämter oder Bundesaufsichtsämter zur Verfügung.
           (3) Bei Auslandsbesuchen des Bundeskanzlers oder von Bundesministern wird der Vorsitzende des jeweiligen Ausschusses des Deutschen
             Bundetages mitgenommen
    4.4 Der Bundespräsident – der höchste Vertreter der Bundesrepublik (1)
           (1) Der Bundespräsident – der höchste Vertreter der Bundesrepublik übernimmt weiterhin alle Aufgaben, die in unserem Grundgesetz
                aufgeführt sind
    4.5 Die Obersten Bundesgerichte – das Bundesverfassungsgericht – und die Rechtsprechung (Judikative) ()

    5. Der föderale und soziale Bundes-Staat
        (1) Die Ziele, die erreicht bzw. angestrebt werden sollen bzw. gewährleistet werden müssen:
             o gleiche Lebensbedingungen
             o gleiches Recht für alle (nicht nur der Anspruch eines gesetzlichen Richter)
        (2) Die Aufgaben der Gebietskörperschaften
        (3) Die Kompetenzen der Gebietskörperschaften
        (4) Die Finanzierung der Gebietskörperschaften
        (5) Die Bandbreite der Abweichungen:
             o die Rolle von Traditionen, Sitten und Gebräuchen
             o Die Auswirkungen z.B. auf die Lehrpläne

4. Die Aufgaben des Staates (4)
    1. Die Hoheitlichen Aufgaben (3)
        1. Sie müssen alle genannt werden.
        2. Sie dürfen nicht privatisiert werden.
        3. Sie dürfen nur von Beamten wahrgenommen werden,
                 Die Beamten haben ein besonderes Verhältnis zum Staat.
                 Dann gibt es keine Streiks.
    2. Die Kategorisierung und die Einteilung der Aufgaben
        Die Aufgaben des Staates kann man einteilen in
        a) in Hoheitliche Aufgaben
        b) in Aufsichts- und Kontrollfunktionen
        c) Aufgaben, die z.B. in Notfällen und bei Katastrophen vorübergehend wahrzunehmen sind.
         d) in wünschenswerte Aufgaben
                 * Anmerkungen:
                      Irgendeine Seite findet immer eine Aufgabe, die der Staat übernehmen sollte.
                      (Manchmal muss eben die so genannte Daseinsvorsorge herhalten.)
                      1. Alle Aufgaben des Staates, die von irgendjemand (oder sogar von vielen) als wünschenswert eingestuft werden, darf der Staat gar nicht erst anpacken.
                           Er würde sich sonst total finanziell und personell übernehmen.
                      2. Ein besonders anfälliger Bereich für die Ausweitung staatlicher Aufgaben ist der Bereich der öffentlichen Daseinsvorsorge oder Daseinsfürsorge.
                           Hier hat der Staat nichts zu suchen und nichts verloren.
                           (Nach dem Weltkrieg sah es anders aus!)
                           (Nur in Krisenzeiten darf der Staat über seinen eigentlichen Aufgaben hinaus vorrübergehend auch andere Aufgaben übernehmen. Beispiel: Wohnungsbau
                           nach dem Kriege)
                      3. Aller anderen Aufgaben muss sich der Staat entledigen, wobei Bestandschutz und Vertrauensschutz für die Bürger gewährleistet sein müssen.
                      4. In allen Aufgaben, die die Politiker unter der so genannten Daseinsvorsorge dem Staat aufgebürdet haben, hat der Staat nichts zu suchen und nichts
                           verloren.
                      5. Der Staat darf auch niemals ein Handelnder (z.B. in der Wirtschaft) sein und gleichzeitig eine Kontrollfunktion ausüben.
                           (Ein Kontrolleur kann sich schlecht selbst kontrollieren.)
    3. Die Auswirkungen der Aufgaben des Staates
        Die Aufgaben des Staates haben Auswirkungen auf verschiedene andere Sachverhalte:
        1. die Anzahl der Gesetze (Legalitätsprinzip)
        2. die Arbeitsverdichtung im öffentlichen Dienst (und damit auf die Anzahl der Bundesämter und auf die Anzahl der öffentlich Bediensteten)
        3. den Finanzbedarf des Staates (und damit auf die Steuern und auf die öffentliche Verschuldung) und auf
        4. die Freiheit der Bürger.
    4.  Die anderen Aufgaben des Staates (2)
        1. Verhalten und Kompetenzen bei Katastrophen
             (1) Hilfe von anderen Bundesländern kann angefordert werden.
             (2) Einsatz der Bundeswehr unter der Leitung ziviler Einsatzleiter (Katastrophenschutz, Feuerwehr und Polizei) kann angefordert werden.

5. Was alles wegfallen kann, wegfallen sollte und sogar wegfallen muss (4)
    1. Die Rechtslage (3)
        (1) Es soll und darf keine Verfassung der 16 Bundesländer geben.
                 Das Ziel: Rechtsgleichheit im ganzen Bundesgebiet
        (2) Damit entfallen gleichzeitig die Landesverfassungsgerichte und die Verwaltungen.
        (3) Die konkurrierende Gesetzgebung zwischen dem Bund und den Ländern muss entfallen.
                 Es gibt sonst beim Durchlauf durch den ganzen Instanzenweg plötzlich kein Gesetz mehr, an das sich die Gerichte halten müssen.
                Damit entfällt die Notwendigkeit, dass es für ein und den selben Sachverhalt bis zu 16 leicht unterschiedliche Gesetze gibt.
    2. Der Umgang mit Geld (2)
        (1) Der Länderfinanzausgleich und die Ergänzungszuweisungen des Bundes entfallen.
        (2) Es darf keine Neuverschuldung in einer Legislaturperiode geben.
                Die Schulden, die am Anfang gemacht werden, müssen noch in derselben Legislaturperiode, also im letzen Hauhaltsjahr) ausgeglichen werden.
    3. Die Gremien (3)
        (1) Der gemeinsame Ausschuss zwischen dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat kann entfallen.
        (2) Es darf keine Nichtverfassungsorgane geben, die Verfassungsorganen Vorgaben macht.
                 Es darf keinen Vorältestenrat mehr geben.
                 Es darf keinen Koalitionsausschuss mehr geben. 
        (3) Es darf keine Nichtverfassungsorgane geben, die sich der Kontrolle des Parlaments entziehen.
                 Es darf keinen Bundessicherheitsrat mehr geben. Und wenn er erforderlich sein sollte, muss ihn das Parlament bestimmen.
    4. Die Personen (2)
        (1) Es gibt keine Parlamentarischen Staatssekretäre mehr.
        (2) Es gibt auch keine Staatsminister mehr
             [Hinweis: Damit entfällt auch die Notwendigkeit des dafür entsprechendes Gesetzes.]

6. Was unbedingt geändert werden muss (5 + 4)
    1. Die Kompetenz (4)
        (1) Die Kompetenz über die Verfassung muss bei anderen Personen oder einem anderen Gremium liegen als jetzt.
        (2) Die Kompetenz über die Parteiengesetze muss in andere Hände gelegt werden als jetzt.
        (3) Die Kompetenz über das Wahlrecht muss in andere Hände gelegt werden als jetzt.
        (4) Die Kompetenz über die Medien muss in andere Hände gelegt werden als jetzt,
    2. Unvereinbarkeiten (2)
        (1) Es muss verbindliche Unvereinbarkeiten für alle Politiker im Staatsdienst geben.
        (2) Diese Unvereinbarkeiten sollten für alle Politiker im Staatsdient möglichst gleich sein
    3. Entzug der Legitimierung oder die Abwahl (1)
        (1) Es muss Abwahlmöglichkeiten für alle Politiker im Staatsdienst geben.
    4. Das Parlament – der Deutsche Bundestag (6)
        (1) Das Parlament ist die Legislative und muss alle Gesetze beschließen.
        (2) Das Parlament darf nicht dazu benutzt werden, den Entscheidungen der Bundesregierung – dem Verfassungsorgan der Exekutive – ihre
             Zustimmung zu geben.
        (3) Das Parlament ist nicht Abnicker der Entscheidungen der Bundesregierung oder anderer Gremien.
        (4) Das Parlament entscheidet selbst über die Anzahl und die Zusammensetzung der Ausschüsse des Deutschen Bundestages
        (5) Das Parlament entscheidet selbst darüber, wann es die Ausschüsse des Deutschen Bundestages bildet.
        (6) Das Parlament entscheidet auch über die Anzahl und die Zuschnitte der Bundesministerien.
    5. Die Abgeordneten (16)
    5.1 Die Aufgaben und Funktionen der Abgeordneten (2)
           (1) Die Abgeordneten werden vom Volke ausschließlich dafür gewählt, damit sie die Interessen des Volkes vertreten.
             Sie sollen sowohl die Sorgen, Befürchtungen und Ängste, die im Volke vorhanden sind, als auch die Hoffnungen, Erwartungen und
             Wünsche, die ebenfalls im Volke vorhanden sind, aufnehmen und zu einem gerechten Ausgleich bringen.
           (2) Die Abgeordneten sollen die Interessen des Volkes zu einem gerechten Ausgleich bringen.
    5.2 Die Pflichten der Abgeordneten (3)
           (1) Die Abgeordneten müssen in Zukunft an allen Sitzungen des Deutschen Bundestages teilnehmen.
           (2) Die Abgeordneten nehmen keine ehrenamtlichen oder erwerbsmäßigen Nebentätigkeiten wahr.
           (3) Die Abgeordneten treten gleich nach ihrer Wahl aus ihrer Partei aus oder lassen ihre Mitgliedschaft ruhen
    5.3 Die Rechte der Abgeordneten (9)
           (1) Die Abgeordneten sind frei und an keinerlei Aufträge und Weisungen gebunden und dürfen auch nicht mehr an einen Koalitionsvertrag
                  gebunden werden.
           (2) Sie dürfen bei allen Entscheiden selbst frei und nach eigenem Ermessen entscheiden.
           (3) Sie dürfen eigene Gesetzentwürfe auf den Gang des Gesetzgebungsverfahrens einbringen.
           (4) Sie dürfen selbst Anträge im Deutschen Bundestag stellen.
           (5) Sie dürfen selbst Anfragen an die Regierung stellen.
           (6) Sie dürfen selbst entscheiden, ob sie und gegebenenfalls in welchen Ausschüssen des Deutschen Bundetages sie Mitglied werden wollen.
           (7) Sie dürfen selbst den Entwurf des Bundes-Etats erarbeiten oder ein von ihnen bestimmter Ausschuss des Deutschen Bundetages.
           (8) Die Abgeordneten dürfen selbst über alle Steuergesetze entscheiden egal, ob sie Einnahmen erhöhen oder absenken.
           (9) Die Abgeordneten dürfen selbst über alle Steuersätze und über alle Zölle entscheiden.
    5.4 Darüber dürfen die Abgeordneten keine Kompetenz haben (2)
           (1) Die Abgeordneten dürfen über nichts entscheiden, was sie selbst unmittelbar betrifft.
                  o Ihre Vergütung und ihre Diäten
                  o ihr Recht auf Pension und wann die Pensionen gezahlt werden
                  o ihre eigenen Wissenschaftlichen Mitarbeiter (Auswahl und Vergütung)
           (2) Die Abgeordneten dürfen auch über nichts entscheiden was sie selbst auch nur indirekt betrifft.
                  o Die Vergütung der Wissenschaftlichen Mitarbeiter insgesamt,

7. Die Verbindlichkeit der Verfassung (4)
    1. Gesetze (1)
        (1) Alle Gesetze müssen – wie bisher – der Verfassung voll und ganz entsprechen.
    2. Reformen (2)
        (1) Alle Reformen müssen – wie bisher – der Verfassung voll und ganz entsprechen.
        (2) Alle Reformen dürfen nur auf Grundlage eines Gesetzes erfolgen.
    3. Die anderen Regelarten (4)
        (1) Auch alle anderen Regelarten müssen der Verfassung voll und ganz entsprechen.
        (2) Es müssen die Kompetenzen über die Regelarten festgelegt werden.
        (3) Es müssen die Rangigkeiten der Regelarten untereinander festgelegt werden.
        (4) Es muss festgelegt werden, dass jedes Gesetz einen höheren Rang hat als jede andere Regelart.
    4. Die Einhaltung der Verfassung (4)
        (1) Alle müssen sich an die Vorgaben der Verfassung halten.
        (2) Die Einhaltung der Verfassung prüft auf Antrag das Bundesverfassungsgericht
        (3) Bei Unstimmigkeiten oder bei Streitigkeiten über die Auslegung der Verfassung muss ein neutrales  Gremium entscheiden.
        (4) Die Verfassung muss mit Strafe bewehrt sein.
             o Wer gegen die Verfassung verstößt, muss mit Sanktionen rechnen,
             o Sanktionen können sein:
                 - Die sofortige und vorläufige Suspendierung vom Amt
                 - Die Suspendierung vom Amt auf Lebenszeit.
                 - Das Verbot eines öffentlichen Amtes auf Lebenszeit.
                 - der Verlust sämtliche bürgerlichen Rechte auf Lebenszeit.
             o Die Sanktionen kann nur ein neutrales Gremium beschließen.

8. Die Verfassung, internationales Recht und die übernationalen Beziehungen (Belange) (3)
    1. Die Verfassung und das Völkerrecht (2)
        (1) Die Verfassung muss das internationale Völkerrecht beachten.
        (2) Der Verfassung muss festlegen, wie sie zum internationalen Völkerrecht steht
                 Die Frage: „Welche Stellung hat die Verfassung gegenüber dem Völkerrecht?“ muss beantwortet werden.
    2. Die Verfassung und die Beschlüsse internationaler Organisationen (1)
        (1) Die Verfassung muss festlegen, wie sie zu den Beschlüssen internationaler Organisationen steht:
            o Es geht um die Beschlüsse der Vollversammlung der UNO
            o Es geht um die Beschlüsse Sicherheitsrates UNO
            o Es geht um die Beschlüsse Internationale Währungsfonds IWF
            o Die Verfassung und die UNO
                 Die Frage: „Welche Stellung hat die Verfassung gegenüber den Beschlüssen der UNO?“ muss beantwortet werden.
    3. Die Verfassung und der freie Welthandel
        (1) Die Verfassung muss die Grundzüge festlegen, wie der freie Welthandel gestaltet werden soll
                 Die Frage: „Welche Stellung hat die Verfassung gegenüber dem freien Welthandel?“ muss beantwortet werden.

9. Die Verfassung und unsere Geschichte (2) [6]
    1. Die Aufarbeitung der Folgen des Ersten Weltkrieges (3)
        (1) Die ungeklärten Dinge des Ersten Weltkrieges müssen mit internationaler Anerkennung geregelt werden
        (2) Es sind auch Kriegsfolgelasten einvernehmlich zu regeln und abzuschließen.
                 Denn bisher sind auch Kriegsfolgelasten  ungeklärt und es herrscht kein Frieden, sondern höchstens ein Waffensillstand.
        (3) Es sind im gegenseitigen Einvernehmen Friedensverträge zu schließen.
    2. Die Aufarbeitung der Folgen des ersten Weltkrieges (3)
        (1) Die ungeklärten Dinge des Zweiten Weltkrieges müssen mit internationaler Anerkennung geregelt werden
        (2) Es sind auch Kriegsfolgelasten einvernehmlich zu regeln und abzuschließen.
        (3) Es sind im gegenseitigen Einvernehmen Friedensverträge zu schließen.
                 Denn bisher sind auch Kriegsfolgelasten  ungeklärt und es herrscht kein Frieden, sondern höchstens ein Waffensillstand.

10. Die Übergangs- und Schlussvorschriften ()

11. Die bestehenden Probleme (2)
    1. Besitzstand und Vertrauensschutz
        (1) Wie soll die Wahrung des Besitzstandes und Vertrauensschutzes gewährleistet werden?
    2. Geltungsdauer der Gesetze:
        (1) Die Gesetze gelten grundsätzlich nur in der Legislaturperiode, in der sie beschlossen worden sind.
        (2) Aber wie soll erreicht werden, dass kein rechtsfreier Raum entsteht?
        (3) Man könnte in der Verfassung festlegen, dass ein Gesetz maximal noch ein Jahr in der nächsten Legislaturperiode gelten darf?
             o Dann muss sich das neue Parlament mit dem Gesetz befassen:
               - Es kann das Gesetz außer Kraft setzen.
               - Es kann das Gesetz verändern.
               - Es kann die Geltungsdauer des Gesetzes verlängern, so dass auch in der nächsten Legislaturperiode gilt.