www.jochenolbrich.homepage.t-online.de

Anforderungen an Personen und Gremien
(3)

Die Suche nach der idealen Demokratie
und die Suche nach dem erfolgreichen Vorgehen

aus der Serie:
Die Rettung der Demokratie in Deutschland

Teil E: Die Absicherung
(27. März 2012)

Gliederung
4. Anforderungen an Gremien und an Personen
(75 + 11)

1. Anforderungen an den „Verfassungsrat“
2. Anforderungen an den „Rat für politische Willensbildung“
3. Anforderungen an den „Rat für Nachhaltigkeit“
4. Anforderungen an jeden Abgeordneten
       1. Die 10 Gebote für Abgeordnete
5. Die Anforderungen an das Parlament

 

Ausführungen

1. Anforderungen an den „Verfassungsrat“

1. Unabhängigkeit
    1. Die Mitglieder des Verfassungsrates dürfen von Niemandem abhängig sein.
        (1) Sie müssen finanziell unabhängig sein.
                 Die Mitglieder des Verfassungsrates dürfen keine Schulden haben.
        (2) Sie dürfen keine Parteimitglieder sein.
                 Die Mitglieder des Verfassungsrates dürfen keine Parteimitglieder sein.
        (3) Sie dürfen kein öffentliches Amt wahrnehmen.
 
               Die Mitglieder des Verfassungsrates dürfen weder Beamte noch Politiker sein.
    2. Die Mitglieder des Verfassungsrates dürfen kein politisches Amt mehr anstreben wollen.

 

2. Anforderungen an den „Rat für politische Willensbildung“

 

 

3. Anforderungen an den „Rat für Nachhaltigkeit“

1. Es geht um die Vermeidung der Verschwendung von Ressourcen.
2. Es geht um rechtliche Vorgaben, die die freie Entwicklung der jetzt lebenden Menschen und der nachfolgenden Generationen einschränken.


4. Anforderungen an jeden Abgeordneten

1.
Die 10 Gebote für Abgeordnete

 

Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages
    Die Abgeordneten müssen die Anliegen des Volkes aufnehmen, beraten und zu einem gerechten Ausgleich bringen.
    Sie sind frei und unabhängig, an keinerlei Aufträge und Weisungen gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.
     Beschlüsse der Abgeordneten, die sie selbst oder das Parlament betreffen, gelten erst immer in der nächsten Wahlperiode.

1. Die Kernaufgaben eines Abgeordneten
    Jeder Abgeordnete nimmt die Interessen und Anliegen des Volkes auf, berät sie mit anderen Abgeordneten und bringt sie zu einem gerechten
    Ausgleich.
     Er nimmt die Befürchtungen, Sorgen, Nöte und Ängste der Bevölkerung genauso auf, wie die ihre Erwartungen, Hoffnungen und Wünsche.

2. Die Bindung eines Abgeordneten
    Jeder Abgeordnete ist an das Grundgesetz (die Verfassung) gebunden und in besonderem Maße an die unverzichtbaren Grundvoraussetzungen
    einer Demokratie.

3. Die Teilnahmepflicht eines Abgeordneten
    Jeder Abgeordnete ist verpflichtet, an den Sitzungen des Deutschen Bundestages und an den Sitzungen der Ausschusses, in dem er Mitglied
    ist, teilzunehmen.

4. Die Freiheit eines Abgeordneten
    Damit er diese Aufgaben erfüllen kann, ist jeder Abgeordnete frei und unabhängig und deshalb an keinerlei Aufträge und Weisungen gebunden,
    sondern nur seinem Gewissen verantwortlich.
     Jeder Abgeordnete genießt volle Immunität, wenn er als Abgeordneter tätig ist.

5. Das Verhältnis zu Institutionen und Organisationen
    Kein Abgeordneter ist irgendeiner Institution oder einer Organisation verpflichtet.
     Jeder Abgeordnete tritt aus allen Vereinen, Organisationen und Institutionen aus.
     Jeder Abgeordnete tritt gleich nach seiner Wahl aus seiner Partei aus oder lässt seine Mitgliedschaft ruhen.
     Kein Abgeordneter ist an das Wahlprogramm seiner Partei gebunden.
     Kein Abgeordneter ist an das Grundsatzprogramm seiner Partei gebunden.
     Ein Fraktionszwang wäre sowieso verfassungswidrig.
     Wer versucht, einen Abgeordneten in seinem Abstimmungsverhalten mit geldlichen Zuwendungen zu beeinflussen, handelt verfassungswidrig.

6. Keine Nebentätigkeiten eines Abgeordneten
    Ein Abgeordneter nimmt weder eine ehrenamtliche noch eine erwerbsmäßige Nebentätigkeit wahr, weil er mit voller Hingabe dem Deutschen
    Volke dienen will.

7. Die Vergütung eines Abgeordneten
    Jeder Abgeordnete erhält eine Vergütung, die ihm seine finanzielle Unabhängigkeit gewährleistet.
     Jeder Abgeordnete muss sich zwischen zwei Alternativen entscheiden und kann auswählen:
     o Er erhält weiterhin eine Vergütung, die seinem durchschnittliches Einkommen der letzten drei Jahre zugrunde liegt und einen Aufschlag von vielleicht 50 %.
     o Er erhält z.B. das 25 fache das Sozialhilfesatzes.
     Jeder Abgeordnete kümmert sich selbst und finanziert selbst seine Beiträge für seine sozialen Sicherungssysteme.

8. Keine Selbstbedienung
    Ein Angeordneter darf keine Entscheidungen treffen oder auch nur an ihnen mitwirken, die ihn selbst betreffen oder ihm gar Vorteil bringen könnten.

9. Kein Lobbyismus
    Ein Angeordneter darf keine Entscheidungen treffen oder auch nur an ihnen mitwirken, die irgendeiner Institution oder einer Organisation finanzielle
    Vorteile bringen könnten.

10. Die erneute Kandidatur
    Jeder Abgeordnete kann für eine zweite Legislaturperiode kandidieren, damit er die Einsichten und Erfahrungen, die er in seiner ersten
    Legislaturperiode gesammelt hat, in einer zweiten Legislaturperiode zum Wohle des deutschen Volkes einbringen kann.

 

(1. Die Abgeordneten)

1. Die Aufgaben und Funktionen als Zielvorgabe
     Die Abgeordneten sollen eigentlich die Befürchtungen, Sorgen, Ängste und Nöte, die Volke vorhanden sind, genauso aufnehmen, beraten und zu einem gerechten
     Ausgleich bringen, wie die Erwartungen, Hoffnungen und Wünsche, die ebenfalls im Volke vorhanden sind.  

2. Die Voraussetzungen
     Damit sie diese Aufgaben erfüllen können, müssen folgende Voraussetzungen geschaffen und auch eingehalten werden:
     1. Die Abgeordnetenmüssen völlig frei und völlig unabhängig sein.
          Sie dürfen an keinerlei Aufträge und Weisungen gebunden sein, sondern nur ihrem Gewissen unterworfen sein. (So steht es bereits in unserem Grundgesetz.)
     2. Die Abgeordneten müssen vom Volke anerkannt, respektiert sein und ein möglichst hohes Ansehen genießen.
     3. Die Abgeordneten müssen auf alle Nebentätigkeiten verzichten – egal ob es sich um ehrenamtliche oder um erwerbsmäßige Nebentätigkeiten handelt.

3. Die einzelnen Entscheidungen und Maßnahmen
     1. Damit dies Wirklichkeit werden kann, treten sie für die Dauer ihrer Tätigkeit als Abgeordnete des deutschen Volkes aus ihrer Partei aus.
          Hilfsweise: Sie lassen ihre Mitgliedschaft in der Partei wenigstens ruhen.
     2. Die Abgeordneten dürfen keine Entscheidungen treffen und auch nicht an Entscheidungen beteiligt sein, die ihnen Vorteile verschaffen.
          o Das betrifft ihr Einkommen.
              Ihr Einkommen wird steuerlich genauso behandelt wie das Einkommen anderer Bürger. Es gibt also keine steuerfreie Kostenpauschale mehr.
          o Das betrifft die Ausstattung ihrer Büros.
          o Das betrifft ihre persönlichen Mitarbeiter.
              Die Abgeordneten dürfen weder die Anzahl, noch an der Auswahl, noch an der Bezahlung ihrer Mitarbeiter bestimmen noch daran mitwirken.
     3. Alle Entscheidungen, die die Abgeordneten unmittelbar betreffen, müssen gesondert getroffen werden.
          Derartige Entscheidungen könnte der Verfassungsrat treffen.
          Diese Entscheidungen sollten immer rechtzeitig vor einer neuen Legislaturperiode getroffen werden.
          Wenn Abgeordnete die Rahmenbedingungen für Staat, Wirtschaft und Gesellschaft bestimmen, sollten sie auch an den Erfolgen und Misserfolgen beteiligt sein:
          Eine Gehaltserhöhung sollte z.B. nur dann beschlossen werden, wenn drei Bedingungen erfüllt sind:
              o Das BIP muss gestiegen sein.
              o Die Arbeitslosenquote muss gesunken sein.
              o Die öffentlichen Schulden müssen gesunken sein.
          (Hilfsweise: Die öffentlichen Schulden dürfen nicht gestiegen sein.)
          Es ist zu fragen, ob die Abgeordneten auch Gehaltseinbußen hinnehmen müssen, wenn eine, zwei oder gar alle drei Kriterien nicht erfüllt sind.
          Anmerkung:
              Diese Verlagerung der Entscheidungskompetenz stellt die Ausnahme der sonst alles umfassenden Gesetzgebungskompetenz der Abgeordneten dar.

4. Vorgänge und Gremien, die einen Einfluss auf das Parlament oder die Abgeordneten ausüben:
     Es geht hier um den Vorältestenrat, den Ältestenrat, um die Sondierungsgespräche, die Koalitionsverhandlungen, um die Koalitionsvereinbarungen, die Koalitionsverträge
          und um die Koalitionsausschüsse.
     1. Es darf weder Vorgänge, Entscheidungen von Parteien oder anderer Gremien oder Organisationen geben, die der höchsten der drei staatlichen Gewalten, dem
          Parlament (Deutscher Bundestag) irgendwelche Vorgaben, Vorschriften oder dringende Empfehlungen oder was auch immer machen .
     2. Alle drei Nichtverfassungsorgane werden ersatzlos gestrichen und abgeschafft.
          Es kann und darf nicht sein, dass Nichtverfassungsorgane der höchsten der drei staatlichen Gewalten Vorschriften machen oder auch nur versuchen, Einfluss auf
          Entscheidungen oder Entscheidungsabläufe oder was auch immer zu nehmen.
          Es ist doch schon mehr als bemerkenswert, dass – gerade wenn es um die höchste Gewalt im Staate geht – es gleich drei Nichtverfassungsorgane gibt, die über das
          Parlament und die Mehrheit der Abgeordneten bestimmen zu wollen und auch tatsächlich bestimmen.

 

(2. Die Abgeordneten)

     Die Abgeordneten werden in jeder Legislaturperiode zwei Lager eingeteilt:
     o in Abgeordnete, die zu den Fraktionen gehören, die die Regierung tragen und
     o in Abgeordnete, die zu den Fraktionen der Opposition gehören.
     Die Abgeordneten, die zu den Fraktionen gehören, die die Regierung tragen, werden zu Marionetten ihrer Parteien. Das geschieht wie folgt:
     Sie werden für die ganze Legislaturperiode an eine Koalitionsvereinbarung gebunden, die sie nicht beantragt und nicht gewollt haben und an der sie nicht mitgewirkt
     haben.
     Darüber hinaus werden sie für alle unvorhergesehenen und für alle strittigen Fragen an die Beschlüsse eines Koalitionsausschusses gebunden.
     Diesen Koalitionsausschuss haben sie nicht beantragt und nicht gewollt.
     Sie haben auch die Mitglieder des Koalitionsausschusses nicht gewählt.
     Diesen Koalitionsausschuss kennt unser Grundgesetz nicht; er ist also kein Verfassungsorgan.
     Ein Nichtverfassungsorgan legt die Mehrheit der Abgeordneten im Deutschen Bundestag an die Kette. Dabei wurden sie in freien Wahlen aus der Mitte des Volkes
     gewählt, damit sie die Anliegen des Volkes aufnehmen und die Interessen des Volkes zu einem gerechten Ausgleich bringen.
     Damit sie diese Aufgaben erfüllen können, sind sie an keinerlei Aufträge und Weisungen gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.
     Die Abgeordneten, die zu den Fraktionen der Opposition gehören, können reden was sie wollen, sie haben kaum jemals eine Chance, ein Gesetz durchzubringen.
     In den Ausschüssen des Deutschen Bundestages haben sie nie eine Mehrheit.
 

1. Die Aufgaben der Abgeordneten
    Die Abgeordneten sollen die Interessen des Volkes vertreten
     Dazu müssen sie die Sorgen, Befürchtungen und Ängste die im Volke vorhanden sind, genauso aufnehmen, beraten und zu einem gerechten Ausgleich bringen, wie die
     Erwartungen, Hoffnungen und Wünsche
    Es ist nicht Aufgabe eines Abgeordneten,
    o die Wünsche, Anordnungen oder Beschlüsse seiner Partei oder einer anderen Partei (bei Koalitionen) zu befolgen.
    o die Beschlüsse von so genannten Nichtverfassungsorganen zu befolgen.
          Hier sind zu nennen: der Vorältestenrat, der Ältestenrat, die  Arbeitsgruppen, die die Koalitionsvereinbarung ausgearbeitet haben und der Koalitionsausschuss.

2. Die Auswahl der Kandidaten
    Die Aufstellung der Kandidaten erfolgt in der Regel durch die dafür zuständigen Gremien der Parteien:
     o Ein Direktkandidat wird durch die Delegierten seiner Partei in dem Wahlkreis bestimmt.
     o Ein Kandidat, der über eine Landesliste seiner Partei kandidieren will, muss sich an die Landesdelegierten seiner Partei wenden.

    Ein Kandidat kann sich selbst ins Rennen schicken, wenn er eine bestimmte Anzahl von Unterschriften für seine Kandidatur beim entsprechenden
    Wahlleiter vorlegen kann.

3. Die Amtsdauer eines Abgeordneten
    Jeder Abgeordnete kann ein zweites Mal für dieselbe Volksvertretung kandidieren.
     Er kann dann seine Erfahrungen, Einsichten und Erkenntnisse in einer zweiten Legislaturperiode zum Wohle des deutschen Volkes einbringen.
     Jeder kann also zwei Legislaturperioden in einer Bezirksverordnetenversammlung, zwei Legislaturperioden in einem Landtag und zwei Legislaturperioden im Deutschen
     Bundestag tätig sein.

4. Regelungen, die Abgeordneten selbst betreffen
    Die Abgeordneten dürfen keine Entscheidungen treffen oder an Entscheidungen beteiligt sein, die die Abgeordneten selbst direkt oder indirekt
    betreffen.
    Sie dürfen nicht 
     o über ihre Bezüge(oder über ihre Vergütung) selbst bestimmen,
     o darüber bestimmen, welcher Teil davon sogar steuerfrei ist.
     o selbst über ihre Arbeitsbedingungen bestimmen.
     o nicht über ihre Mitarbeiter selbst bestimmen und über deren Bezüge.
     o dürfen nicht über ihre Altersvorsorge selbst bestimmen.
     Nur so kann der Hauch von Selbstbedienung am besten beseitigt werden oder gar nicht erst aufkommen
     o Die Abgeordneten dürfen keine Nebentätigkeiten wahrnehmen – weder ehrenamtliche noch erwerbsmäßige Nebentätigkeiten.
          (Sie widmen ja dem Volke ihre ganze Kraft.)
     o Die Abgeordneten dürfen auch keine Funktion in ihrer Partei ausüben.
          Am besten wäre es, wenn sie aus ihrer Partei austreten würden oder zumindest während ihrer Tätigkeit als Vertreter des Volkes diese Mitgliedschaft ruhen
          lassen würden. (Niemand kann zwei Herren gleichzeitig dienen.)
     Damit würde sich auch die Debatte z.B. um die Stufen, bei denen die Höhe der Nebeneinkünfte veröffentlicht werden müssen, entfallen.

5. Die Abgeordneten und das Wahlrecht
    Die Abgeordneten dürfen nicht die Regeln, nach denen sie selbst gewählt werden, selbst bestimmen.
     Es bestünde sonst die Gefahr, dass diese Regelungen den bisher erfolgreichen Parteien und den von ihnen aufgestellten Abgeordneten Vorteile bringen könnten,
     indem sie es neuen oder bisher weniger erfolgreichen Parteien und ihren Kandidaten den Erfolg erschweren würden.

6. Die erforderlichen Maßnahmen
   
1. Da die Abgeordneten nicht selbst über sich beschließen dürfen, muss hier wieder ebenso verfahren werden, wie bei den Wahlgesetzen (unter 1.3 Das Wahlrecht)
          ausgeführt worden ist.
          Der höchste Souverän ist das Volk. („Alle Macht geht vom Volke aus!“)

 

 

5. Die Anforderungen an das Parlament

Gliederung

1. Die Aufgaben und Funktionen des Parlaments
2. Das Parlament und die Gesetzgebungsfunktion
3. Das Parlament und die anderen Regelarten
4. Die Struktur des Parlaments
5. Die Kompetenz und die Hoheit über den Bundes-Etat
6. Kontrolle der Regierung
7. Kontrolle der Gerichte
8. Die Aufgaben und Funktionen der Ausschüsse des Deutschen Bundetages
9. Die erforderlichen Maßnahmen


 

Ausführungen

1. Die Aufgaben und Funktionen des Parlaments
    Das Parlament ist die Legislative und damit die höchste der drei staatlichen Gewalten und dafür vom Volke primär legitimiert worden.
     Zuerst muss man ja erst einmal die Regeln haben, ehe man sie umsetzen und durchsetzen kann und ehe man sie im Streitfalle zur Grundlage für ein friedenstiftendes
     Urteil verwenden kann.
     Da das Parlament die Gesetzgebungsfunktion besitzt, kann sie auch kein Gesetz ausführen oder die Umsetzung überwachen.
     Es ist deshalb ein Unding, dass die Verwaltung des Deutschen Bundestages einer zugelassenen Partei Strafen in Form von hohen Geldstrafen verhängen kann.
    Das Parlament muss die Interessen des Volkes und alle Strömungen, die im Volke vorhanden sind, aufnehmen und zu einem gerechten Ausgleich
    bringen.
    Das Parlament muss als höchste der drei staatlichen Gewalten die Regeln für Staat und Gesellschaft bestimmen.
    Alle Entscheidungen müssen ohne Druck oder Versprechungen mit Mehrheit getroffen werden.
    Das Parlament muss die Regierung kontrollieren, ob die auch das ausführt, was es beschlossen hat.
    Das Parlament muss die Gerichte kontrollieren, ob sie sich im Rahmen ihres Ermessensspielraumes die Gesetze anwenden.

2. Das Parlament und die Gesetzgebungsfunktion
    Das Parlament muss alle Gesetzesvorlagen selbst erarbeiten.
     Das Parlament oder einer seiner Ausschüsse erarbeitet alle Gesetzesvorlagen.
     Dafür stehen ihm die Ausschüsse des Bundestages zur Verfügung.
     Dafür stehen ihm viele Mitarbeiter im Deutschen Bundestag, in den Fraktionen und für jeden einzelnen Abgeordneten zur Verfügung.
     Es kommen keine Gesetzesvorlagen mehr aus der Regierung.
     Federführung und Mitzeichnung bei den Gesetzesvorlagen gibt es nicht mehr und keinen Streit darüber.

3. Das Parlament und die anderen Regelarten
    Das Parlament der Deutsche Bundestag nimmt seine Aufgaben voll und gewissenhaft wahr:
    1. Das Parlament legt die Rangigkeiten und Kompetenzen der einzelnen Regelarten fest.
          (Das gilt für den Fall, dass das nicht schon in der neuen „Verfassung für die Bundesrepublik Deutschland“ geschehen sein sollte.
          1. Die Vorgaben für die neue Verfassung. (Verfassungsrat und Volksentscheid)
          2. Das Wahlgesetz. (Verfassungsrat)
          3. Das Parteiengesetz. (Verfassungsrat)
          4. Die „Verfassung für die Bundesrepublik Deutschland“ (Volksentscheid).
          5. Die Gesetze (Das Parlament der Deutsche Bundestag und – wenn die Länder betroffen sind auch der Bundesrat)
          6. Die Ausführungsvorschriften zu jedem Gesetz (Die betreffende Verwaltung)
          7. Die Rechtsverordnungen (Ein Bundesministerium, wenn das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht. Das Parlament kann kontrollieren.)
          7. Richtlinien, Erlassen, Novellen, Rundschreiben (Die betreffenden Verwaltungen)
          8. Es darf keine Protokolle, keine Berichte, keine Bücher oder sonst irgendetwas geben, vom wem diese auch immer in Auftrag geben worden sind, die Festlegungen,
              Ziele oder Vorgaben enthalten, die plötzlich als gesetzesgleiche Vorgaben gelten.
    2. Es muss festgelegt sein, dass eine niederrangige Regel keine höherrangige Regel beeinträchtigen kann.
          Es erscheint mir zum Schutz der Arbeit des Parlament notwendig zu sein, dass in den neuen Verfassung festgelegt ist (oder, dass das Parlament notfalls beschließt),
          dass eine niederrangige Regel keine höherrangige Regel außer Kraft setzen kann,  zu totem Recht erklären kann oder auch nur inhaltlich verändern kann.

4. Die Struktur des Parlaments
    Das Parlament entscheidet selbst über seine Struktur.
     Es entscheidet über die Anzahl der Ausschüsse, über die Art und die Zusammensetzung der Ausschüsse des Deutschen Bundetages.
     Bei dem Kontrollausschuss, der die Arbeit der Regierung kontrolliert, sollte man überlegen, ob hier nicht ausnahmsweise die Opposition die Mehrheit haben sollte.
     Der Abschlussbericht dieses Kontrollausschusses darf nur gesetzliche Verfehlungen kritisieren.

5. Die Kompetenz und die Hoheit über den Bundes-Etat
    Das Parlament muss die volle Kompetenz über die gesamten Einnahmen und über die gesamten Ausgaben des Staates haben-
     o Es ist ein Unding, dass der Bundesfinanzminister den Haushaltsentwurf vorlegt.
     o Es ist ein Unding, dass bei allen Beschlüssen des Parlaments über Steuersenkungen die Bundesregierung zustimmen muss.
     o Es ist ein Unding, dass bei allen Beschlüssen des Parlaments über Ausgabenerhöhungen die Bundesregierung zustimmen muss.
     o Es ist ein Unding, dass der Bundesfinanzminister ein vom Parlament beschlossenes Steuergesetz, das bereits angewendet worden ist und das bereits gerichtlichen
          Überprüfungen standgehalten hat, durch einen Erlass des Bundesfinanzministers außer Vollzug gesetzt werden kann.
          (Der Erlass trägt die Bezeichnung „Nichtanwendungserlass“ und macht ein Gesetz zu totem Recht. So ergeht es etwa sechs Gesetzen jedes Jahr.)
          Damit wird nicht nur die Gewaltenteilung ausgehebelt, sonder damit erhebt sich ein hoher Vertreter der Exekutive über die Legislative.
          Gleichzeitig wird das Bundesverfassungsgericht ausgetrickst, weil es sich nur mit einem Gesetz befassen darf, aber nicht mit einem Erlass.
     Das Parlament hat nach der (neuen) Verfassung die vollständige Hoheit über den Bundes-Etat.
      (Manche sagen dazu: „Das Königsrecht des Parlaments“.)
     Das Parlament darf aus eigener Machtvollkommenheit über alle Elemente des Bundes-Etats beraten und beschließen.
     Es ist dabei völlig gleichgültig, ob es sich um Steuererhöhungen oder um Steuersenkungen handelt.
     Es ist dabei völlig egal, ob es sich um Ausgabenerhöhungen oder um Ausgabenkürzungen handelt.
     Keine andere Macht (Institution) muss um Zustimmung gebeten werden oder kann sein Veto einlegen.
     Das Parlament kann und muss über alle Elemente beschließen und entscheiden.
     Das Grundgesetz bzw. die neue Verfassung muss entsprechend geändert werden.

6. Kontrolle der Regierung
    Das Parlament muss die Regierung kontrollieren können, ob sie die vom Parlament beschlossenen Gesetze auch sachgerecht, zügig und effizient
    ausführt.
     Das Parlament kontrolliert also die Regierung, ob sie die von ihm beschlossenen Gesetze zügig, sachgerecht und effizient ausführt.
     Die Kontrolle der Regierung erstreckt sich darauf, ob die Regierung die Gesetze zügig, sachgerecht und effizient ausführt.
     Dafür stehen der Bundesregierung über 600 Bundesämter und Bundesaufsichtsämter zur Verfügung.
     Da bisher die meisten Gesetzesvorlagen  aus der Regierung kommen, erübrigt sich leider auch weitestgehend die Kontrolle der Regierung durch das Parlament.

7. Kontrolle der Gerichte
    Das Parlament muss die Gerichte kontrollieren können, ob sie die vom Parlament beschlossenen Gesetze zur Grundlage für eine friedenstiftende
    Urteilsfindung benutzen.
     Das Parlament kontrolliert die Gerichte, ob sie die von ihm beschlossenen Gesetze zur Grundlage ihrer Entscheidung nehmen und dabei situative und
     persönliche Gegebenheiten angemessen berücksichtigt.

8. Die Aufgaben und Funktionen der Ausschüsse des Deutschen Bundestages
    Die Ausschüsse des Deutschen Bundestages haben Erarbeitungs- und Kontrollfunktionen.
     o Sie sollen Gesetzesvorlagen erarbeiten.
     o Sie sollen die Bundesministerien kontrollieren, ob sie auch die vom Parlament beschlossenen Gesetze sachgerecht, zügig und effizient umsetzen (bzw. umsetzen lassen)
          und die Umsetzung kontrollieren.
    Der Vorsitzende eines Ausschüsse des Deutschen Bundestages soll ja nach der Aufgabenstellung auch bei Auslandsreisen des Bundeskanzlers oder
    eines Bundesministers beteiligt sein.

9. Die erforderlichen Maßnahmen
    Unser Grundgesetz (bzw. die neue Verfassung) ist daraufhin zu überprüfen, ob sie diesen Anforderungen entspricht.
    Es müssen notfalls Änderungen im Grundgesetz vorgenommen werden.
     (Die neue Verfassung wird diesen Anforderungen voll entsprechen.)
    Die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages ist notfalls entsprechend diesen Anforderungen zu verändern und anzupassen.