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1. Kapitel: Grundfragen

Arten von Gerichten



1.1  Welche Arten von Gerichten gibt es ?
      Organisation des Gerichtswesens (= Gerichtsverfassung) -


Gerichte, die der selben Gerichtsbarkeit angehören, bilden einen sogenannten Instanzenzug.
Eine Ausnahme stellt das Bundesverfassungsgericht dar, sowie die Obersten Gerichtshöfe.
Es hat einen Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes.
Die Rechtsgrundlage dafür ist der Art. 95 III GG.
Ziel: Die Einheitlichkeit der Rechtsprechung der Obersten Gerichtshöfe zu gewährleisten.

Die Zuständigkeiten für die Gerichte:
Gerichte sind grundsätzlich Angelegenheiten der Länder.
Die Justizverwaltung untersteht dem Justizministerium:
Das Bundesjustizministerium ist für das Bundesverfassungsgericht und die 5 Obersten Gerichtshöfe zuständig
Die Justizministerien der Länder sind für alle Gerichte der Länder zuständig.
Die Arbeitsgerichtsbarkeit untersteht dem Bundesarbeitsminister.
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit untersteht den Innenministern.
Das Bundessozialgericht untersteht            

Es gibt:
1. Zivil- und Strafgerichte
1.1 Amtsgerichte (AG)
     Familiengerichte
sind ein Teil der Amtsgerichte
    (Gut vergleichbar mit einem Standesamt als Teil eines Bezirksamtes.)
1.2 Landgerichte (LG)
1.3 Oberlandgerichte (OLG)
     
(In Bayern heißt dieses Gericht Bayerisches Oberstes Landgericht.)
      Diese Gerichte sind für Zivil- und Strafrecht zuständig.
      Rechtsgrundlage: Gerichtsverfassungsgesetz (GVG))
1.4 Bundesgerichtshof (BGH)* (siehe auch unter 6.1)

2.  Verwaltungsgerichte:
2.1 Verwaltungsgericht (VG)
2.2 Oberverwaltungsgerichte (OVG) ,
z.T. Verwaltungsgerichtshof (VGH) genannt
2.3 Bundesverwaltungsgericht (BVG) * (siehe auch unter 6.2)
    
(Anmerkung: Das höchste Verwaltungsgericht ist das Bundesverwaltungsgericht (BVG).
                           Es gehört zu den „Fünf Obersten Gerichtshöfen“.
                           Die Bezeichnung „Bundesverwaltungsgerichtshof“ wäre sicherlich nicht falsch, aber sie wird selten benutzt!)

3.  Sozialgerichte:
3.1 Landessozialgericht (LSG)
3.2 Bundessozialgericht
* (BSG)(siehe auch unter 6.3)
    
(Anmerkung: Das höchste Sozialgericht ist das Bundessozialgericht (BSG).
                           Es gehört zu den „Fünf Obersten Gerichtshöfen“.

                           Die Bezeichnung „Bundessozialgerichtshof“ wäre sicherlich nicht falsch, aber sie wird selten benutzt!)

4.  Arbeitsgerichte:
4.1 Arbeitsgericht (ArbG)
4.2 Landesarbeitsgericht (LAG)
4.3 Bundesarbeitsgericht * (BAG)
(siehe auch unter 6.4)
    
(Anmerkung: Das höchste Arbeitsgericht ist das Bundesarbeitsgericht (BAG).
                           Es gehört zu den „Fünf Obersten Gerichtshöfen“.

                           Die Bezeichnung „Bundesarbeitsgerichtshof“ wäre sicherlich nicht falsch, aber sie wird selten benutzt!)

5.  Finanzgerichte:
5.1 Finanzgericht (FG) Landesfinanzgericht(shof) (?)
5.2 Finanzgerichtshof (?)
5.3 Bundesfinanzhof * (BfinH/BFH)
 (siehe auch unter 6.5)

6.  Bundesgerichte bzw. Bundesgerichtshöfe
6.1 Bundesgerichtshof (BGH)
6.2 Bundesverwaltungsgericht (BVG)
(und nicht: Bundesverwaltungsgerichtshof)
6.3 Bundessozialgericht (BSG) (und nicht: Bundessozialgerichtshof)
6.4 Bundesarbeitsgericht (BAG)
6.5 Bundesfinanzhof (BfinH/BFH) 
(und nicht: Bundesfinanzgericht oder Bundesfinanzgerichtshof)
7. Verfassungsgerichte:
7.1 Landesverfassungsgerichte (LVerfG)
7.2 Bundesverfassungsgericht (BVerfG)




Außerdem gibt es noch die folgende Bundesgerichte:
Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes
Bundespatentgericht
Bundesdisziplinargericht
und
Wehrdienstgerichte

 


1. Kapitel: Grundfragen

1.2 Zuständigkeiten der Gerichte


1.2 Wofür sind die Gerichte jeweils zuständig?
 
     (Außerdem: Wie sind die Gerichte aufgebaut? (Struktur)
                            Wer entscheidet in einem Verfahren?)


1.  Gerichte für Zivil- und Strafsachen/Zivil- und Strafgerichte
1.1 Amtsgerichte (AG):
                             
Für Zivilsachen entscheidet ein Einzelrichter.
                               Es ist zuständig für vermögensrechtliche Streitsachen bis zu 5000.-DM und für alle sonstigen Streitigkeiten. (z.B. Mietstreitigkeiten)
                               In Strafsachen ist das AG zuständig für bei Übertretungen und Vergehen.
                               Dann entscheidet ebenfalls ein Einzelrichter.
                               Ist eine höhere Strafe zu erwarten, so entscheidet ein Schöffengericht:
                               1 Amtsrichter und 2 Schöffen.
                               Das erweiterte Schöffengericht entscheidet über mittlere Kriminalität; und setzt sich aus 2 Berufsrichtern und 2 Schöffen zusammen.
 
      Familiengerichte(FG): Es entscheidet ein Einzelrichter über:
                                                 Ehe-Scheidung,
                                                 Vermögensausgleich,
                                                 Unterhaltspflichten,
                                                 Sorgerecht für die Kinder und
                                                 Besuchsrechte der Eltern für ihre Kinder


1.2 Landgerichte (LG):
                              
Das LG entscheiden in Kammern
                               In Zivilsachen ist das LG mit 3 Berufsrichtern besetzt.
                               Das LG ist zuständig für Streitsachen über 5000.-DM (in 1. Instanz)
                               Das LG ist zuständig für Ehe- und Kindschaftssachen, für Ansprüche wegen Amtspflichtverletzungen, gegen den Fiskus sowie als Rechts-
                               mittelinstanz
für Berufungen und Beschwerden gegen AG-Entscheidungen.
                               Es gibt besondere Kammern für Handelssachen. Sie sind in der ersten Instanz mit einem Berufsrichter und zwei Schöffen besetzt.

                               In Strafsachen wird das LG in der 1. Instanz tätig durch die Große Strafkammer, die in der Hauptverhandlung mit 3 Berufsrichtern und 2 Schöffen
                               besetzt ist.
                               Bei schweren Vergehen und bestimmten Verbrechen, bei Kapitalverbrechen ist die Große Strafkammer als Schwurgericht zuständig.
                               Es besteht aus 3 Berufsrichtern und 6 (2) Geschworenen.
                               Als Rechtsmittelinstanz entscheidet das LG durch die Kleine Strafkammer.
                               Sie besteht aus 1 Berufsrichter und 2 Schöffen. Sie entscheidet über Berufungen gegen Urteile des AG (als Einzelrichter)
                               Die Große Strafkammer ( 3 Berufsrichter und 2 Schöffen ) entscheidet über Berufungen gegen Schöffengerichtsurteile.

1.3 Oberlandgerichte (OLG):

                               Die OLG entscheiden in Senaten.
                               Zu einem/r Kammer/Senat (?) gehören immer 3 Berufsrichter.
                               In Zivilsachen entscheidet das OLG lediglich als Rechtsmittelgericht für Berufungen und Beschwerden gegen erstinstanzliche Entscheidungen des
                               LG. (Familiengericht)

                               In Strafsachen entscheidet das OLG nur bei ausdrücklicher Zuweisung von politischen Verbrechen, die eigentlich vor den BGH gehören.
                               Hier entscheidet das OLG erst- und zugleich letztinstanzlich.
                               Der Strafsenat des OLG ist Revisionsgericht für kleine und mittlere Straftaten.
                               Für Staatsschutzsachen gibt es einen Staatsschutzstrafsenat; er besteht aus 5 Berufsrichtern.

                               Als Rechtsmittelinstanz entscheidet das OLG über die Revision gegen Berufungsurteile es LG.
                                Es entscheidet auch über die mit Berufung (eigentlich) nicht anfechtbarer Urteile des AG.
                                Es entscheidet auch ausnahmsweise über die Revision gegen erstinstanzliche Urteile des LG, wenn die Revision ausschließlich auf die Verletzung
                               von Landesrecht gestützt wird.
                               Es entscheidet auch über die Berufung nicht anfechtbarer erstinstanzliche Urteile des LG
                              


1.4 Bundesgerichtshof (BGH)*

                               Als Rechtsmittelinstanz entscheidet der BGH über die Revision gegen Berufungsurteile es OLG in Fällen von schwerer Kriminalität, bei
                               Kapitalverbrechen und auch bei Staatsschutzstrafsachen..
                              Gegen die Urteile der OLG kann besonders bei grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache Revision beim BGH eingelegt werden. 
      

 


2.  Verwaltungsgerichte:
Rechtsgrundlage: Verwaltungs-Gerichtsordnung des Bundes (VerwGO)

Verwaltungsgericht (VG)
      geltendes Recht: Jede Verwaltung ist an geltendes Recht gebunden.
                               Das geltende Recht kann in Gesetzen, Erlassen oder Verordnungen bestehen. Während Erlasse oder Verordnungen direkt angewendet werden
                                können, kann eine Verwaltung bei Gesetzen nur tätig sein, wenn es zu diesem Gesetz auch Ausführungsvorschriften gibt. Sie hat innerhalb des
                               Gesetzes (im Rahmen der Ausführungsvorschriften)(?) einen Ermessensspielraum. Eine Verwaltung darf nur auf Grund des geltenden Rechts
                               (z. B. eines Gesetztes) tätig werden. Das heißt, dass sich der öffentlich Bedienstete (Beamter oder Angestellte) bei jedem Handeln und bei jeder
                               Entscheidung fragen muss, worauf er sich dabei beruft.
                               Auch die Bürger haben ein Recht darauf, die rechtliche Grundlage zu erfahren. Oft gibt dabei Streitigkeiten zwischen der Verwaltung und dem
                               Bürger (sogar bei einem vermeintlichen Missbrauch des Ermessensspielraums.
      Widerspruch: Zuerst muss der betroffene Bürger allerdings gegen eine Entscheidung der Verwaltung Widerspruch bei der Verwaltung selbst einlegen.
                               Die Verwaltung ist dann verpflichtet zu prüfen, ob ein Fehler ihrerseits vorlag.
       Klage:             Hilft die Verwaltung dem Widerspruch nicht ab, ist der Weg für eine Klage offen!
                               Die VG sind nun für allgemeine öffentliche Streitigkeiten zuständig.
                               Die Verwaltungsgerichte (der Länder) regeln Streitigkeiten zwischen den Verwaltungen und dem Bürger.
                               Grundsätzlich kann jeder Verwaltungsakt- wenn er denn einer ist –  vor einem Verwaltungsgericht überprüft werden!
      Organisation: Sie sind in sogenannte Kammern organisiert.
                               Die Kammern bestehen aus 3 Richtern und zwei ehrenamtliche Verwaltungsrichtern.
                               Die Verfahren werden von nur einem Richter der Kammer durchgeführt. (Einzelrichter)
                               Für mehrere Kammern, die ähnliche Fälle zu beraten und zu entscheiden haben entscheidet ein Oberrichter (?),
                               Oberster Chef der Behörde ist der Präsident des Verwaltungsgerichtes.
                               Gegen die Urteile eines VG kann man Berufung vor dem OLG einlegen.

2.2 Oberverwaltungsgerichte (OVG)
                                Sie sind in Senate organisiert.
                               Jeder Senat besteht aus 3 oder 5 Richtern davon ist einer Senatspräsident.
                               Das OVG ist Rechtsmittelinstanz für Urteile eines VG und überprüft so Entscheidungen der Vorinstanz.
                               Gegen die Urteile der OVG kann besonders bei grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache Revision beim BVG eingelegt werden. 

2.3 Bundesverwaltungsgericht (BVG) Es ist ebenfalls in Senate organisiert.
                               Jeder Senat besteht aus 5 Richtern.
                               Der Große Senat besteht aus dem Präsidenten und 6 Berufs-Richtern.
                               Es prüft auf Antrag, ob etwas verfassungswidrig oder verfassungsgemäß ist.


3.  Sozialgerichte:
3.1 Landessozialgericht (LSG) regeln z.B. Rentensachen, Krankenkassen
3.2 Bundessozialgericht * (BSG) überprüfen von Entscheidungen der Vorinstanz.


4.  Arbeitsgerichte:
4.1 Arbeitsgericht (ArbG)
4.2 Landesarbeitsgerichte (LAG)
4.3 Bundesarbeitsgerichtshof * (BAG)

5.  Finanzgerichte:
5.1 Finanzgericht  (FinG) Zuständigkeit für :
                               Abgabenangelegenheiten,
                               beruflichen Streitigkeiten der Steuerberater,
                                Anfechtungsverfahren gegen Steuerbescheide
5.2 Bundesfinanzhof regelt als oberstes Gericht alle Grundsatzfragen z.B. bei Steuerstreitigkeiten)

6.  Bundesgerichte und Bundesgerichtshöfe (Überprüft und richtig!)
6.1 Bundesgerichtshof (BGH) (Karlsruhe)
                        - oberstes Gericht des Bundes für Zivil- und Strafsachen;

                         - in Zivilsachen Revisionsinstanz gegen Endurteile der Oberlandesgerichte und
                            (bei Sprungrevision) der Landgerichte,
                         - in Strafsachen Revisionsinstanz gegen Urteile der Schwurgerichte und der
                           großen Strafkammern (es sei denn, die Oberlandesgerichte sind zuständig)

6.2 Bundesverwaltungsgericht (BVG) (Berlin)
6.3 Bundessozialgericht (BSG) (Kassel)
6.4 Bundesarbeitsgericht (BAG)
(Kassel)
6.5 Bundesfinanzhof (BfinH/BFH))(München)


7.  Verfassungsgerichte:

7.1 Landesverfassungsgerichte (LVerfG) prüft, ob Gesetze eines Landes mit der Landesver-

                        fassung  übereinstimmen.

7.2 Bundesverfassungsgericht (BVerfG)
prüft, ob Gesetze des Bundes mit der Bundesverfassung (Verfassung der Bundesrepublik Deutschland) übereinstimmen.
                       Es gibt zwei Senate. Jeder Senat besteht aus 8 Richtern. Bei Stimmengleichheit entscheidet wohl die Stimme des Vorsitzenden.


1. Kapitel: Grundfragen

1.3 Ort der Gerichtsbarkeit

I.3 Wo sind diese Gerichte?

1. Zivil- und Strafgerichte
1.1 Amtsgerichte(AG)                                          
     Familiengerichte (FG)                                    
1.2 Landgerichte (LG)                                         
1.3 Oberlandesgericht (OLG)                             
1.4 Bundesgerichtshof * (BGH)                           Karlsruhe


2.  Verwaltungsgerichte:
2.1 Verwaltungsgericht (VG)                              
2.2 Oberverwaltungsgerichte (OVG): Sie sind in den Hauptstädten der Länder.
2.3 Bundesverwaltungsgericht (BVG)                Berlin


3.  Sozialgerichte:
3.1 Landessozialgericht  (LSG)                            Sie sind in den Hauptstädten der Länder. (?)
3.2 Bundessozialgericht * (BSG)                         Kassel


4.  Arbeitsgerichte
4.1 Arbeitsgerichte (ArbG)                                             
4.2 Landesarbeitsgerichte (LAG)                                   
4.3 Bundesarbeitsgericht *(BAG)                                   Kassel

5.  Finanzgerichte:
5.1 Finanzgericht (FinG)
5.2 Bundesfinanzhof (BfinH/BFH)                     München

6.  Bundesgerichtshöfe
6.1 Bundesgerichtshof (BGH)                              Karlsruhe

6.2 Bundesverwaltungsgericht (BVG)                Berlin

6.3 Bundessozialgericht (BSG)                            Kassel

6.4 Bundesarbeitsgericht BAG)                           Kassel

6.5 Bundesfinanzhof (BFinH/BFH)                    München






7.  Verfassungsgerichte:
7.1 Landesverfassungsgerichte (LVerfG)                                  Sie sind in den Hauptstädten der einzelnen  Bundesländer.
7.2 Bundesverfassungsgericht (BVerfG)                                   Karlsruhe


1. Kapitel: Grundfragen

1.4 Anwalt oder nicht

1.4 Für welche Gerichte benötigt man einen Anwalt?

1. Zivil- und Strafgerichte
1.1 Amtsgericht (AG):
      Familiengericht (FG):
Jede Partei benötigt einen Rechtsanwalt.
1.2 Landgericht (LG):
1.3 Oberlandesgericht (OLG):
1.4 Bundesgerichtshof *(BGH):

2.  Verwaltungsgerichte:
2.1 Verwaltungsgericht (VG): Man benötigt keinen Rechtsanwalt.
2.2 Oberverwaltungsgericht (OVG): Man benötigt einen Rechtsanwalt.
2.3 Bundesverwaltungsgericht (BVG):
Man benötigt einen Rechtsanwalt.

3.  Sozialgerichte:
3.1 Landessozialgericht (LSG):
3.2 Bundessozialgericht * BSG):


4.  Arbeitsgerichte
4.1 Arbeitsgericht (ArbG):
4.2 Landesarbeitsgericht (LAG):
4.3 Bundesarbeitsgerichts *(BAG):


5.  Finanzgerichte:
5.1 Finanzgericht (FinG) Landesfinanzgerichtshof (?) gibt es wohl nicht
5.2 Bundesfinanzhof (BfinH/BFH):

6.  Bundesgerichtshöfe
6.1 Bundesgerichtshof (BGH)
6.2 Bundesverwaltungsgerichts (BVG)
6.3 Bundessozialgericht (BSG)
6.4 Bundesarbeitsgericht BAG)
6.5 Bundesfinanzhof (BfinH/BFH)
6.6 Bundespatentgericht



7. Verfassungsgerichte:
7.1 Landesverfassungsgerichte (LVerfG)
7.2 Bundesverfassungsgericht (BVerfG)


1. Kapitel: Grundfragen

1.5 Das Aktenzeichen eines Gerichtsurteils


1.5 Was man aus dem Aktenzeichen eines Gerichtsurteils lesen kann?

Einem Aktenzeichen egal von welchem Geicht kann man immer vier Informationen entnehmen:
1. Art des Gerichtes
2. Eingangsnummer des Klagebegehrens
3. Nummer der Kammer/des Senats
4. Eingang der Klage
5 Das Datum der Urteilsverkündung geht nie aus dem Aktenzeichen (Az.: ) hervor.



1. Art des Gerichtes                                   Beispiel: BVerfG  für Bundesverfassungsgericht
2. Eingangsnummer des Klagebegehrens
3. Nummer der Kammer/des Senats         Beispiel: 27/28 vom 1998 für 28. Kammer
4. Eingang der Klage                                      
5. Das Datum der Urteilsverkündung geht nie aus dem Aktenzeichen (Az.
J hervor.

Oder ein komplettes Beispiel: VII ZR 181/65

1. Nummer der Kammer/des Senats                       VII
2. Art des Gerichtes                                                Bundesgerichtshof
3. Eingangsnummer der Klage                    181
4. Eingang der Klage                                              1965


Hier noch ein komplettes Beispiel: 13 O 98/99

1. Nummer der Kammer/des Senats           13
2. Art des Gerichtes                                                Landgericht Hamburg für O
3. Eingangsnummer der Klage                    98
4. Eingang der Klage                                              1999

 

                                                   1. Zivil- und Strafgerichte
1.1 Amtsgerichte (AG):
      Familiengerichte (FG):
1.2 Landgerichte LG):        
      
Aktenzeichen für eine oft so genannte „Einstweilige Verfügung“ 270785/00 des Land-
       gerichts Berlin  (Das war eine Bestätigung einer sogenannte „Einstweilige Verfügung“
       des Amtsgerichtes gegen den „Berliner Kurier“)
1.3 Oberlandesgericht (OLG):                 15 U 58/94 (OLG Köln)
                                                                       (Securente ein Schneeballsystem ?)
1.4 Bundesgerichtshof *(BGH)


2.  Verwaltungsgerichte:
2.1 Verwaltungsgericht (VG):

2.2 Oberverwaltungsgerichte (OVG):     OVG 8 B 3.00
                                                                       
(Kein Geld für Jugendweihe)
                                                                    OVG 8 A 12 820/96 (Rheinland-Pfalz, Koblenz)
                                                                     
  (Graffiti an Hauswänden kann bleiben)

2.3 Bundesverwaltungsgericht(BV):       4 C 6/00
 (Baurecht und Naturschutz)
                                                                     8 B 234.97
                                                                        (Anschluss trotz privater Kläranlage)


3.  Sozialgerichte:
3.1 Landessozialgericht (SG):
3.2 Bundessozialgericht (BSG) *              BSG IV RA 78/96
                                                                (Neue Rentenberechnung nicht verfassungswidrig) 



4.  Arbeitsgerichte
4.1 Arbeitsgericht (ArbG):
4.2 Landesarbeitsgericht (LAG)              5 Ga 2/01 (
z.B. in Frankfurt/Main)
                                                                        
(Lohn notfalls im Eilverfahren)
                                                                    LAG Köln  11 (12) TaBV 18/00 v.30.0.600
                                                                       (Beratung von Arbeitnehmern)
                                                                    LAG Köln 11 Sa 143/00 v.28.04.00
                                                                       (Widerruf und Versorgungszusage)

4.3 Bundesarbeitsgericht (BAG):            BAG 1 ABR 10/99 vom 6.6.2000
                                                                      
(Auflösung eines Arbeitsverhältnisses)
                                                                    BAG 5 AZR 971/94
                                                                       (Steward muss Zigarettenqualm ertragen)

5.  Finanzgerichte:
5.1 Finanzgericht (FinG) Landesfinanzgerichtshof (?)
5.2 Bundesfinanzhof * (BfinH/BFH)):    IV R 25/00
 
                                                                    (Klage ohne ladungsfähige Anschrift)

Anmerkung:
Eine Oberfinanzdirektion kann eine Verfügung erlassen.
     Beispiel:
OFD Karlsruhe (Az. S 2365 A-24-St 321) Entfernungspauschale für Arbeitnehmer


6.  Bundesgerichtshöfe
6.1 Bundesgerichtshof (BGH):                            VII ZR 82/99
                                                   
(Unternehmer können Sicherheit für Werklohn fordern)
                                                                                XII ZR 66/97
                                                    (bei Eingebürgerten kann islamisches Recht entscheiden)
                                                                                II ZR 205/94
                                                  (Sanierungskonzept darf nicht verhindert werden)  
6.2 Bundesverwaltungsgericht (BVG)
6.3 Bundessozialgericht BSG)
6.4 Bundesarbeitsgericht (BAG)
6.5 Bundesfinanzhof (BfinH/BFH)


6.6 Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe (des Bundes)                               GmS-OGB 1/98
        (Schriftsätze können „durch elektronische Übertragung einer Textdatei mit eingescannter Unterschrift auf ein Faxgerät des Gerichtes übermittelt werden.“)


7. Verfassungsgerichte:
7.1 Landesverfassungsgericht (LVerfG):
7.2 Bundesverfassungsgericht (BVerfG):           2 BvR 1457/96
(Zulagen für Beamte können entfallen)
                                                                                2 BvR 1741/99 (Genetischer DNA-Fingerabdruck darf gespeichert werden)


Europäischer Gerichtshof (EuGH):                    C-85/96
in Luxemburg                                  (Kindergeld für EU-Ausländer ohne Aufenthaltserlaubnis)
                                                                                C-36/97 und C-37/97
                                                              (Gebühr für Anträge von Landwirten unzulässig)

                                                                                 C-262/95)
    
Deutschland ist wegen ungenügender Umsetzung mehrere EU-Richtlinien verurteilt worden.. Die deutsche Regierung hat im Zeitraum von 1983 bis 1998 Richtlinien für
    Grenzwerte von Abwässern mit Rückständen von Quecksilber, Kadmium und Hexachlorocyclohexan nicht ordnungsgerecht und zeitgerecht in nationales Recht
      umgesetzt. Stattdessen habe die Bundesrepublik Deutschland nur Rundschreiben an die öffentlichen Verwaltungen herausgegeben. (Az.: C-262/95)
     (Quelle: „Deutschland verletzt EU-Richtlinie“, Handelsblatt vom 8./9. 11.1996)

                                                                                C-315/92
    Hintergrund ist eine Klage der Firma Schwarzkopf GmbH & Co. KG die in der deutschen Kosmetikverordnung einen Verstoß geige die freien Warenverkehr sieht.
      (Quelle Handelsblatt vom 6.12.2000)
       Zusatzinformationen: Kosmetikrichtlinien 76/768/EWG und 88/667/EWG
     Auch diese Richtlinien sind in Artikeln gegliedert.
     So sieht z.B. der Artikel 6 Absatz 1 der Kosmetikrichtlinie 88/667/EWG vor, dass die Warnhinweise, die sonst im Beipackzettel angegeben sind, auch außen aufgedruckt sein
     müssen.
     Der EuGH hat schon mal eine Entscheidung getroffen, die eine deutsche Verbraucher- und Gesundheitsschutzvorschrift betraf: Danach dürfen Bezeichnungen für Kosmetika nicht
     den Eindruck erwecken, dass es sich um medizinische Produkte handle.
      (Az.: C-315/92) vom 2.Februar 1994.
      (Anlage 4; Quelle: „EuGH prüft Kosmetikrichtlinie“, Handelsblatt vom 6.12.200)


1. Kapitel: Grundfragen

1.6 Berufung/Widerspruch, Revision
oder
Wiederaufnahme des Verfahrens


1.6 Wann ist eine Revision eines Verfahrens möglich?
      (oder die Wiederaufnahme bzw. eine Berufung)

Zuerst die Erklärung der drei Begriffe:

Berufung:
Das bedeute, dass der betroffene Widerspruch gegen ein Urteil eines Gerichtes einlegt. Der Widerspruch muss innerhalb von 4 Wochen nach
                     Zugang (mit Post-Zustellungsurkunde) des Urteils erfolgen. Das Urteil muss schriftlich begründet sein und mit einer Rechtsmittelbelehrung zugestellt
                     werden. Der Widerspruch muss schriftlich erfolgen und bei der nächsthöheren Instanz form- und fristgerecht eingelegt werden. (?)

Revision: Ist die Rückübertragung eines Verfahrens an die Vorinstanz durch ein höherrangiges Gericht. (?)

Wiederaufnahme:
Eine Wiederaufnahme
eines Verfahrens ist nur möglich, wenn weitere bisher unbekannte Tatsachen bekannt werden, die als Beweismittel
                 den Prozess entscheidend ändern können. (?)


1. Zivil- und Strafgerichte
1.1 Amtsgerichte (AG):
      Familiengerichte (FG):
1.2 Landgerichte (LG)
1.3 Oberlandesgericht (OLG):
1.4 Bundesgerichtshof * (BGH)

2.  Verwaltungsgerichte:
2.1 Verwaltungsgericht (VG):
2.2 Oberverwaltungsgericht (OVG):e
2.3 Bundesverwaltungsgericht * (BVG):


3.  Sozialgerichte:
3.1 Landessozialgericht LSG):
3.2 Bundessozialgericht *(BSG):


4.  Arbeitsgerichte
4.1 Arbeitsgerichte (ArbG):
4.2 Landesarbeitsgerichte (LAG):
4.3 Bundesarbeitsgericht *(BAG):

5.  Finanzgerichte:
5.1 Finanzgericht (FinG) Landesfinanzgerichtshof (?)
5.2 Bundesfinanzhof * BfinH /BFH)

6.  Bundesgerichtshöfe
6.1 Bundesgerichtshof (BGH)
6.2 Bundesverwaltungsgericht (BVG)
6.3 Bundessozialgericht (BSG)
6.4 Bundesarbeitsgericht (BAG)
6.5 Bundesfinanzhof (BfinH/BFH)

7. Verfassungsgerichte:
7.1 Landesverfassungsgericht (LVerfG):
7.2 Bundesverfassungsgericht BVerfG)


1. Kapitel: Grundfragen

1.7 Anzahl der Gerichte

1.7 Wie viele Gerichte gibt es jeweils?

1. Zivil- und Strafgerichte:
1.1 Amtsgerichte (AG)                             
                           
 In jeder Stadt gibt es mindestens ein Amtsgericht.
                             In Großstädten gibt es wohl je Verwaltungseinheit (also je Bezirk) ein Amtsgericht.
                             (In Berlin gab es 20 (?) Bezirke - also gab es auch 20 Amtsgerichte. Nach der Bezirksreform gibt es nur noch 12 Bezirke.
                             Es wird Amtsgerichte geben.
      Familiengerichte (FG)etwa so viele wie es Amtsgerichte sind eher weniger
                            (So haben die Bezirke Spandau und Charlottenburg jeweils ein Amtsgericht,
                            aber das dem Charlottenburger Amtsgericht zugeordnete Familiengericht ist auch für Familiensachen aus Spandau zuständig.)

1.2 Landgerichte (LG):                                          16                 
 ( Es
gibt 1 Landgericht in jedem Bundesland. Also gibt es wohl insgesamt 16 Landgerichte.)
1.3 Oberlandesgerichte (OLG)
1.4 Bundesgerichtshof *(BGH)



2. Verwaltungsgerichte:
2.1 Verwaltungsgerichte (VG):                              31.

2.2 Oberverwaltungsgerichte (OVG):                   10


                  
der jeweiligen Bundesländer - also müsste es 16 Oberverwaltungsgerichte geben)
                      (Die Bezeichnung Landesverwaltungsgerichte gibt es dann wohl nicht)

2.3 Bundesverwaltungsgericht (BVG):                 
 1 .


3.  Sozialgerichte:

3.1 Sozialgerichte (SG):
                                         16
3.2 Bundessozialgericht (BSG)*:                             1.


4. Arbeitsgerichte:
4.1 Arbeitsgerichte (AG):                                     112
4.2 Landesarbeitsgerichte (LAG):                                     12

4.3 Bundesarbeitsgericht (BAG)*:                                      1


5.  Finanzgerichte:

5.1 Finanzgerichte (FinG):                                                 14
5.2 Bundesfinanzhof (BFinH/BFGH):                    1

6.  Bundesgerichtshöfe
6.1 Bundesgerichtshof (BGH)                                  1
6.2 Bundesverwaltungsgericht (BVG)                    1
6.3 Bundessozialgericht (BSG)                                1
6.4 Bundesarbeitsgericht (BAG)                             1
6.5 Bundesfinanzhof (BfinH/BFH)                                     1

7.  Verfassungsgerichte
7.1 Landesverfassungsgerichte
(LVerfG):                        16  (Jedes Bundesland hat eine eigene Verfassung!)
                                                                                         (Also gibt es so viele Verfassungsgerichte wie es Bundesländer gibt!)

7.2 Bundesverfassungsgericht (BVerfG):                         1