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Die Gewaltenteilung und das Parlament

3.3 Die Gewaltenteilung und das Parlament
      (Das Parlament und die Gewaltenteilung)
          
       
Dateien für Außen

        Neue Serie :Probleme
        A Die Ebene des Staates
        A Gewaltenteilung im Deutschen Bundestag vom 17. April 2008

 

Gliederung

1. Die Idealvorstellung als Optimum
2. (Die Kritikpunkte aus der Realität)
2.1
Die Gewaltenteilung
2.2 Die Gewaltenteilung wird zunehmend mehr ausgehebelt.
2.
3. Entpolitisierung des Parlaments:
3.1 Die Legislative
3.
2. Der reale größte Fehler
3.3. Erläuterungen, Erklärungen und Argumente für die Diskrepanz
4. Zusatzinformationen
4.1 über die Anzahl der Mitglieder in Regierung und Parlament
4.2 über die Parlamentarischen Staatssekretäre und die Staatsminister
5. Die eigene Bewertung als Meinungsäußerung
5.1 über die Gewaltenteilung zwischen Regierung und Parlament
5.2 über die Parlamentarischen Staatsekretäre und Staatsminister
6. Forderungen
7. Offene Fragen

 

Ausführungen

Gewaltenteilung im Deutschen Bundestag

1. Die Idealvorstellung als Optimum

Die Teilung oder die Trennung der drei staatlichen Gewalten in Legislative, Exekutive und Judikative ist seit Montesquieu unbestrittener essentieller Bestandteil und unverzichtbare Voraussetzung einer jeden Demokratie. Das gilt unabhängig von der Ausgestaltung der Demokratie.
Sie muss ohne wenn und aber und ohne Ausnahmen konsequent eingehalten und durchgesetzt werden.
Die Legislative (Parlament – der Deutsche Bundestag und oft auch noch der Bundesrat), die Exekutive
(Regierung mit den Bundesministerien und den Bundesämtern) und die Judikative (Gerichte mit ihrer sachbezogene Gliederung und den Instanzen) müssen personell, organisatorisch und institutionell getrennt sein bleiben.

1. Die drei staatlichen Gewalten Legislative, Exekutive und Judikative müssen getrennt sein.
     Der Grund: Jede Demokratie beruht auf dem Misstrauen vor Missbrauch staatlicher Macht.
2. In jeder Demokratie muss die Trennung der drei staatliche Gewalten personell und institutionell ohne
    wenn und aber und ohne Ausnahme eingehalten werden.
3. Es darf keine personellen oder institutionellen Verflechtungen zwischen den drei staatlichen Gewalten geben!
    Das bedeutet aber, dass kein Mitglied der Regierung (Exekutive) gleichzeitig Mitglied des Parlaments
    (Legislative) sein darf.
     Das bedeutet, dass kein Bundesminister (auch kein Staatsminister und auch kein Parlamentarischer Staatssekretär
     und schon gar nicht der Bundeskanzler gleichzeitig und zusätzlich auch noch Abgeordneter des Deutschen Bundestags sein darf.

2. Die Realität in der Bundesrepublik Deutschland

1. Die allgemeine Feststellung
    Die Gewaltenteilung wird zwischen Legislative und Exekutive nicht eingehalten.
    Die Gewaltenteilung zwischen Legislative und Judikative wird konsequent eingehalten.
    Die Gewaltenteilung zwischen Exekutive und Judikative wird konsequent eingehalten.
     Warum verwässert man die Trennung der drei staatlichen Gewalten zwischen Exekutive und Legislative?

2. Die Verwässerung der Gewaltenteilung zwischen Exekutive und Legislative
2.1 Die Verwässerung der Gewaltenteilung durch die Regierung
      1. Die Bundeskanzler der Bundesrepublik Deutschland hatten wohl schon immer ein Bundestagsmandat.
            (Die gesetzliche Grundlage ist mir nicht bekannt!)
      2. Einige Bundesminister hatten wohl schon immer ein Bundestagsmandat.
            (Die gesetzliche Grundlage ist mir nicht bekannt!)
      3. Dass man die Gewaltentrennung auch strikt einhalten kann, zeigt dieses Beispiel:
            „Im Bundesland Hamburg zum Beispiel ist dies anders. Da dürfen die Abgeordneten, die zum Regierungschef
            oder zu einem Landesminister, also in die Exekutive gewählt werden, eine Tätigkeit als Abgeordnete
            (Legislative) so lange nicht ausüben, wie sie zur Exekutive gehören. Ein anderes Mitglied der Partei rückt an
            ihrer Stelle ins Parlament nach.“
            (Quelle: Eckart Thurich: „pocketpolitik“ – Demokratie in Deutschland – Ausgabe 2006,
                                                        herausgegeben von der Bundeszentrale für politische Bildung, Bonn, Seite 083)
      4. Die folgenden 10 Bundesminister hatten in der vergangenen Legislaturperiode ein Bundestagsmandat:
            Olaf Scholz, Dr. Wolfgang Schäuble, Horst Seehofer, Brigitte Zypries, Michael Glos, Dr. Franz Joseph Jung,
            Ursula Schmidt, Siegmar Gabriel, Dr. Annette Schavan und Heidemarie Wieczorek-Zeul.
            (Quelle: Kürschners Volkshandbuch Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode,
                                                                                                                  108. Auflage, Stand: 4.Januar 2008)
      5. Die folgenden 5 Bundesminister hatten kein Bundestagsmandat:
            Peer Steinbrück, Dr. Frank-Walter Steinmeier, Dr. Ursula von der Leyen, Dr. Thomas de Maiziere und Wolfgang Tiefensee.
            (Quelle: Kürschners Volkshandbuch Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode,
                                                                                                                  108. Auflage, Stand: 4.Januar 2008)
       
6. In der jetzigen 17. Legislaturperiode haben alle Bundesminister außer dem Bundesgesundheits-
          minister Philipp Rösler ein Bundestagsmandat.
            (Quelle: Kürschners Volkshandbuch Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode, (2009 – 2013)
                                                                                                                  113. Auflage, Stand: 1.Januar 2010, Seite 308)

2.2 Die Verwässerung der Gewaltenteilung durch Abgeordnete des Deutschen Bundestages
      1. Abgeordnete eines Deutschen Bundestags, also Parlamentarier, haben ein Gesetz beschlossen, das
          eine neue Art von Funktionsträgern vorsieht.
            (Wahrscheinlich haben die politischen Parteien dafür gesorgt.)
      2. Es ist das Gesetz über die Parlamentarischen Staatssekretäre und Staatsminister.
            Dieses Gesetz ist bereits in der 5. Wahlperiode (1965 bis 1969) auf Antrag der damaligen Regierung beschlossen worden.
            Das „Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre“ wurde durch die Bundes-
            regierung am 13.02.1967 eingebracht und am 15.03.1967 verabschiedet. (BGBl. I. S. 396)
      3. Hier die relevanten Inhalte:
            „Ihre Aufgabe ist, die Bundesminister der großen Ressorts in ihrer politischen Arbeit zu unterstützen.
            Sie müssen Mitglieder des deutschen Bundestages sein.“
            (Quelle: Datenhandbuch zur Geschichte des Deutschen Bundestages 1949 bis 1999;
                                                                              
Peter Schindler; Gesamtausgabe in drei Bänden;
                                                                               Nomos Verlagsgesellschaft Baden-Baden 1999
                                                                               Band III: Kapitel: Gesetzgebung zum Parlamentsrecht,
                                                                               5. Wahlperiode (1965 – 69) Seite 3 026)
      4. An anderer Stelle ist zu lesen:
         
„Parlamentarische Staatssekretäre sind – das ist Voraussetzung – Mitglieder des Bundestages, die die nicht näher
            beschriebene Aufgabe haben, die Bundesminister, denen sie beigegeben sind , bei ihrer Regierungsaufgabe zu unterstützen.
            Parlamentarische Staatssekretäre (einschließlich Staatsminister) werden jedoch mit ihrer Ernennung keine Regierungsmitglieder.“
            (Quelle: Datenhandbuch zur Geschichte des Deutschen Bundestages 1949 bis 1999;
                                                                              
Peter Schindler; Gesamtausgabe in drei Bänden;
                                                                               Nomos Verlagsgesellschaft Baden-Baden 1999
                                                                               Band I: Kapitel 6.4 Parlamentarische Staatsekretäre, Seite 1 029)
            Das muss man sich erst einmal auf der Zunge zergehen lassen!
       
     Man ordnete die Parlamentarischen Staatssekretäre und Staatsminister einem Bundesminister zu und
            behauptete einfach im Gesetz, dass sie nicht zur Regierung gehören.
           
Sie unterstützen aber die Arbeit des Ministers, dem sie zugeordnet sind.
            Als Voraussetzung wird im Gesetz genannt, dass sie ein Bundestagsmandat haben müssen.
            (Ein Schelm, wer Böses dabei denkt!)
      5. Die Parlamentarischen Staatssekretäre gehören also per Gesetz nicht zur Regierung.
      6. Die müssen nach dem Gesetz keine besondere Qualifikation vorweisen.
            Als einzige im Gesetz verlangte Voraussetzung für die Berufung zum Parlamentarischen Staatssekretär oder
            zum Staatsminister wird genannt, dass sie ein Bundestagsmandat haben müssen.
      7. Damit war das Bundesverfassungsgericht ausgetrickst:
            Sein Prüfungsrecht bezieht sich nur auf Gesetze! Es kann nur Gesetze prüfen, aber nicht die Realität.
           
Es ist leider Realität – aber es dürfte eigentlich nicht sein, dass mehr als dreißig Personen der Exekutive
            gleichzeitig in der Legislative Sitz und Stimme haben.
      8. Die Anzahl der Parlamentarischen Staatssekretäre und Staatsminister steigt immer weiter an.
     
     o Die Anzahl der Parlamentarischen Staatsekretäre ist seit ihrer Einführung in der 5. Wahlperiode (1965 bis
               1969) von 7 auf 27 in der 13 Wahlperiode (1994 bis zum Stand 31. August 1997) fast kontinuierlich gestiegen.
 
              (Quelle: Datenhandbuch zur Geschichte des Deutschen Bundestages 1949 bis 1999;
                                                                              
Peter Schindler; Gesamtausgabe in drei Bänden;
                                                                               Nomos Verlagsgesellschaft Baden-Baden 1999
                                                                               Band I: Kapitel 6.4 Parlamentarische Staatsekretäre, Seite 1 111)
               In der vergangenen 14. Wahlperiode gab es sage und schreibe 34 Abgeordnete allein im Bund, die gleichzeitig
               Abgeordnete (Legislative) und eigentlich der Regierung zuzuordnen sind, also zur Exekutive gehören.
               (Quelle: „Die Unvereinbarkeit der Ämter“ in: Der Steuerzahler „transparent“, Heft 5 vom Mai 2001, Seite 2)
               Auch der Chef der Regierung, Bundeskanzler Gerhard Schröder, war gleichzeitig Abgeordneter.
               („Ein Fisch fängt immer vom Kopf an zu stinken“!)
               Außerdem hatten 9 Minister ein Bundestagsmandat (z.B. Außenminister Joseph Fischer, Umweltminister
               Jürgen Trittin und Arbeitsminister Walter Riester.)
               Außerdem hatten (alle) 24 Parlamentarische Staatssekretäre ein Abgeordnetenmandat!
            o In der vorigen eben zu Ende gegangenen 16. Legislaturperiode hatte nicht nur die Bundeskanzlerin ein
               Bundestagsmandat, sondern auch 10 der 15 Bundesminister. Sie sind die höchsten Vertreter der Exekutive.
               Außerdem hatten alle Parlamentarischen Staatssekretäre und alle Staatminister ein Bundestagsmandat.
               Das sind 34 Bundestagsabgeordnete, die einem Bundesminister zugeordnet werden und ihn bei seiner Arbeit
               unterstützen sollen, aber nach dem Gesetz nicht zur Regierung gehören.
               So verfügte die Regierung über 45 sichere Stimmen im Parlament.
               In der jetzigen 16. Legislaturperiode gibt es sogar 34 Parlamentarische Staatssekretäre und Staatsminister.
               (Quelle: „Wer uns regiert“, Ein Handelsblatt-Führer durch die Bundesregierung )
              
Es handelt sich also in der 16. Legislaturperiode um 45 sichere Stimmen.
               Genau 45 Abgeordnete des Deutschen Bundestages (Legislative) nehmen gleichzeitig Regierungsverantwortung
               wahr (Exekutive).
               Die jetzige Regierung verfügt über 45 sichere Stimmen.
               Der Bundeskanzler und 15 (von 16) Bundesminister sind 16 sichere Stimmen.
               Dazu kommen noch 29 Parlamentarischen Staatssekretäre und alle Staatminister.
      9. Die Folgen
            Wenn man sich vor Augen führt, dass eine einzige Stimme manchmal den Ausschlag geben kann, so verfügt das
            Regierungslager immer über etliche Stimmen.
            Man muss nur zu den Parlamentarischen Staatsekretären und den Staatsministern, den Bundeskanzler und
            etliche Bundesminister hinzuzählen, so kommt man immer auf die Anzahl der sicheren Stimmen.
            So kann die Regierung ihre Gesetzesvorlagen besser durch das Parlament bringen.
               Die meisten Gesetzesvorlagen stammen inzwischen aus der Regierung und nicht aus dem Parlament oder aus
               einem der 22 Ausschüsse des Deutschen Bundestages.

      10. Die Kosten für einen Parlamentarischen Staatssekretär sind ziemlich hoch.
            Die Kosten pro Parlamentarische Staatssekretär und der Staatsminister belaufen sich auf etwa 500 000 € pro Jahr!
            Jeder Parlamentarische Staatssekretär hat einen Anspruch auf:
                1 persönlichen Referenten
                1 Sachbearbeiter
                2 Sekretärinnen
                1 eingerichtetes Büro und
                1 Dienstwagen mit Fahrer
                Abschaffung bringt insgesamt eine Ersparnis von etwa 13,5 Mio. € pro Jahr!
            (Quelle: „Der Steuerzahler“ unter „Überflüssige Staatssekretäre“, Heft 12, Dezember 2002, Seite 246)
      11. Da beide Funktionen „bezahlt“ werden, kommt es dazu, dass ein Parlamentarischer Staatssekretär
          oder ein Staatsminister im Jahr rund 122 000 DM mehr hatte als sein „Chef“ der Bundesminister,
          wenn dieser nicht ebenfalls gleichzeitig ein Abgeordnetenmandat hatte!
         
So kommt es also zu der merkwürdigen Situation, dass ein Parlamentarischer Staatssekretär mehr verdient als
             sein „Chef“, der für ihn zuständige Bundesminister, wenn dieser kein Bundestagsmandat hat.
      12. Die Verquickung von Ämtern und Funktionen der beiden staatlichen Gewalten führt manchmal zu
          obskuren Situationen:
            Ein gewisser Gerhard Schröder hat als Bundeskanzler und Abgeordneter sich selbst die Vertrauensfrage gestellt.
            Er wollte die Abstimmung verlieren, weil er nicht das erforderliche Vertrauen und den nötigen Rückhalt im
            Parlament besitzt.
            Da er gleichzeitig Abgeordneter ist, hat er sich selbst empfohlen, sich der Stimme zu enthalten.
            Diese Empfehlung hat er übrigens auch seinen engsten Mitarbeitern, den Bundesministern gegeben, soweit sie
            eben zusätzlich zum Ministeramt gleichzeitig Abgeordnete waren.

2.3 Zusammengefasst, bewertet und die seltsame Auswirkungen
      1. Der Bundeskanzler und einige Bundesminister haben eine Doppelfunktionen in Exekutive und
          Legislative!
      2. Der Bundeskanzler und einige Bundesminister sind Doppelverdiener.
      3. Einige Bundesminister beschließen Gesetze, die sie dann ausführen müssen oder deren Ausführung
          sie überwachen müssen.
            Mitglieder der Regierung, die ein Bundestagsmandat haben, beschließen Gesetze, die sie später ausführen
            müssen oder deren Ausführung sie überwachen müssen.
      4. Mitglieder der Regierung, die ein Bundestagsmandat haben, kontrollieren als Abgeordnete die
          Regierung – also sich selbst. Sie kontrollieren sich dann selbst!
      5. Parlamentarische Staatssekretäre und die Staatsminister beschließen als Abgeordnete Gesetze und
          helfen dann bei der Umsetzung der Gesetze.
      6. Als Abgeordnete kontrollieren sie dann ihre Arbeit als Unterstützer der Regierung.
      7. Die Mitglieder der Regierung, die ein Bundestagsmandat haben und alle Parlamentarischen Staats-
          sekretäre und die Staatsminister sorgen für eine stabile Mehrheit im Deutschen Bundestag.
      8. Sie sorgen oder tragen mit dazu bei, dass die Regierung die Regeln, die für Staat und Gesellschaft
          gelten sollen, ins Parlament einbringt.
      9. Sie sorgen oder tragen mit dazu bei, dass die Regierung die Regeln, die für Staat und Gesellschaft
          gelten sollen, auch beschlossen werden.
      10. So hat man meines Erachtens eindeutig gegen die Trennung der drei staatlichen Gewalten verstoßen.
      11. Aber das Bundesverfassungsgericht ist machtlos:
            Es prüft nur, ob die Gesetze dem Grundgesetz entsprechen – aber nicht die Realität!
            Viele Menschen glauben, dass das Bundesverfassungsgericht der Hüter der Verfassung ist.
            Das ist falsch!
            Das Bundesverfassungsgericht prüft nur, ob beschlossene Gesetze der Verfassung entsprechen und das nur auf Antrag.
            Es kann das Gesetz kassieren, Auflagen und Fristen für Veränderungen machen.
            Das Bundesverfassungsgericht wird mit Klagen und Prüfaufträgen überhäuft:
            Es hat im Jahr etwa 5 000 Eingänge und muss etwa 40 Entscheidungen pro Woche treffen!
              
(Quellen: „Hüter des Grundgesetzes“, Tagespiegel vom 07.12.2000
                                                                               * Verfahrenseingänge seit 7. September 1951: Copyright © 2003 BVerfG)
            Sie haben bisher noch nie gesagt, dass sie überlastet sind!

    12. Da in der Demokratie immer die Mehrheit entscheidet, wird auch dieses Mehrheitsprinzip gerade in
          strittigen Fragen ad absurdum geführt.


a) Es gibt Verquickungen zwischen Legislative und Exekutive.
b) Die Exekutive bestimmt zunehmend mehr, was sie Legislative beschließen soll.
c) Damit wird eine unabdingbare Voraussetzung für jede Demokratie ausgehebelt.
d) Die vom höchsten Souverän dem Volke abgeordneten Personen tragen selbst dazu bei, sich selbst zu entmachten und
     fügen damit dem Staat, der Gesellschaft und der Politik schweren Schaden zu.
e) Mehr als 30 Personen kontrollieren sich selbst.
f) Diese Personen tragen mit dazu bei, dass die Regierung eine stabile Mehrheit im Deutschen Bundestag hat.
     Manchmal gibt schon eine einzige Stimme den Ausschlag!
g) Mehr al 30 Personen haben eine Doppelfunktion und beziehen für jede Funktion eine Vergütung.

3. Das Parlament und seine Aufgaben
3.1 Die allgemeinen Aufgaben des Parlaments
      1. Das Parlament muss die Interessen und Strömungen, die im Volke vorhanden sind, aufnehmen und
          zu einem gerechten Ausgleich bringen.
      2. Es muss vorher eine Bestandsaufnahme und auch eine Analyse vornehmen.
      3. Eigentlich sind sogar zwei Bestandsaufnahmen und Analysen erforderlich:
          o Eine Bestandsaufnahme und Analyse des zu reglementierenden Sachverhalts und
          o Eine Bestandsaufnahme und Analyse der bereits vorhandenen Gesetze mit der Fragestellung,
             warum die bisherigen Regelungen nicht den erwarteten Erfolg brachten?
      4. Man müsste unbedingt in jeder Legislaturperiode mehr Gesetze außer Kraft setzen als neue Gesetze
          beschließen.
            Jeder weiß, dass wir heillos überreguliert sind; aber man unternimmt nichts dagegen; selbst die Forderung nach
            Deregulierung wird kaum noch erhoben.
      5. Das Recht muss auf klaren Prinzipien aufgebaut sein und frei von willkürlichen Festlegungen sein.
            Unsere Gesetze sind nicht mehr frei von willkürlichen Festlegungen und sind damit zum Teil legalisierte Willkür.
            Das Recht ist teilweise zur Waffe verkommen um andere niederzuhalten.
       
6. Das Parlament muss die volle Hoheit über den Bundes-Etat haben.
          o Es muss über alle Steuergesetze beschließen können egal, ob es sich um Steuererhöhungen oder
             um Steuersenkungen handelt.
          o Es muss über alle Steuergesetze beschließen können egal, ob es sich um Ausgabenerhöhungen
             oder um Ausgabensenkungen handelt.
          o Es muss ebenso über das Recht auf Neuverschuldung verfügen, wie auf das Recht öffent-
             liche Schulden zurückzuzahlen.

3.2 Die Realität über die allgemeinen Aufgaben des Parlaments
      1. Das Parlament muss die Interessen und Strömungen, die im Volke vorhanden sind, nicht mehr
          aufnehmen und zu einem gerechten Ausgleich bringen.
          Es steht ja alles im Koalitionsvertrag, und was nicht drin steht, wird im Koalitionsausschuss entschieden.
      2. Man macht auch keine Analysen mehr!
            Eigentlich wäre sogar immer eine doppelte Analyse erforderlich!
            o eine Analyse über den zu regelenden Sachverhalt und
            o eine Analyse über die bereits vorhandenen Regelungen, die aber offensichtlich nicht wirksam genug waren.
          Stattdessen sattelt man ein neues Gesetz oben drauf.
      3. Es sind auch keine Bestandsaufnahme und auch keine Analyse mehr erforderlich.
          Es steht ja alles im Koalitionsvertrag und was nicht drin steht, wird im Koalitionsausschuss entschieden.
            Wesentliche Festlegungen sind bereits im Koalitionsvertrag getroffen worden und über die nicht vorhergesehenen
            Probleme entscheidet der Koalitionsausschuss.
      4. Die Gesetzesfülle wird immer größer.
          Es werden in jeder Legislaturperiode etwa 400 Gesetze mehr beschlossen als bestehende Gesetze
          außer Kraft gesetzt.
          Obwohl jeder weiß, dass wir heillos überreguliert sind; unternimmt man nichts dagegen; selbst die
          Forderung nach Deregulierung wird kaum noch erhoben.
      5. Das Recht ist nicht mehr frei von willkürlichen Festlegungen und ist damit zum Teil legalisierte
          Willkür.
      6. Das Recht ist teilweise zu Waffe verkommen um andere niederzuhalten.
      7. Der Bundesfinanzminister legt den Entwurf über den Haushaltsplan vor und nicht der Deutsche
          Bundestag oder der Finanzausschuss des Parlaments.
      8. Das Parlament kann in eigener Kompetenz nur über Steuererhöhungen oder Ausgabenkürzungen
          entscheiden.
      9. Das Parlament kann nicht in eigener Kompetenz über Steuersenkungen oder Ausgabenerhöhungen
          entscheiden, dafür bedarf es der Zustimmung der Bundesregierung!

3.3 Das Parlament als höchstes Organ der Gesetzgebung
      1. Das Parlament als Ganzes existiert nur auf dem Papier, denn man hat die Abgeordneten in zwei
          Lager und nach zwei Kategorien aufgeteilt:
            Es gibt Abgeordnete der Regierungsfraktion und Abgeordnete der Opposition.
      2. Es gibt in jedem Lager außerdem Abgeordnete mit einem Direktmandat, die dann ein „Volkstribun“
          sind, und Abgeordnete mit einem Listenmandat, die dann eher ein „Parteisoldat“ sind und ein biss-
          chen mehr Freiheiten haben.
      3. Die Gesetze werden jedoch häufig nicht aus der Mitte des Parlaments, sondern von der Regierung
          oder von Kommissionen, die die Regierung eingesetzt hat, eingebracht.
            Jedes Bundministerium hat eine Grundsatzabteilung.
            Jedes Ministerium fühlt sich berechtigt, fremden Sachverstand einzukaufen:
            o Es setzt Kommissionen ein.
            o Es setzt Kanzleien ein.
      5. Wenn die Gesetze trotzdem schlecht sind, sorgen die Regierungsparteien dafür, dass die
          „handwerklichen Fehler“ mit einer Gesetzesänderung oder einer Rechtsverordnung beseitigt werden.
      6. Dann werden die Gesetze von der zuständigen Verwaltung umgesetzt.
      7. Wenn aber ein oder mehrere Bürger gegen eine Entscheidung von der Verwaltung oder vom
          Finanzamt vor dem zuständigen Gericht klagen und sie erhalten Recht, hat die Regierung oder der
          Bundesfinanzminister immer noch mehrere Möglichkeiten:
            o Er verzögert die Veröffentlichung der Urteilsbegründung im offiziellen Amtsblatt des Bundesministeriums.
                 Dann kann sich kein anderer auf das Urteil berufen.
            o Wenn sich das nicht ewig hinauszögern lässt, erlässt er einen so genannten „Nichtanwendungserlass“!
                 Damit kann das Gesetz nicht mehr angewendet werden!
                 Die Gesetze werden kassiert. (Gewaltenteilung ade!)
      8. Da die Politiker diese lästigen Nebenerscheinungen fürchten, schreiben sie gleich die wichtigen
          Dinge in einem Rundschreiben fest.
            Es ist  ja nirgends festgeschrieben, was in einem Gesetz und was in einem Rundschreiben  geregelt werden kann
            oder muss.
    9. Man beschließt Tausende von Gesetzen, man hat sich aber noch nicht einmal die Mühe gemacht,
      festzulegen, welche Anforderungen ein Gesetz eigentlich erfüllen müsste.
        Es gibt keine verbindlichen Anforderungen an ein Gesetz!


3.2 Das Parlament und der Bundes-Etat
        1. Das Parlament sollte eigentlich über den Bundesetat beschließen. (Art.113, GG)
        2. Aber diese Hoheit über das Schicksalsbuch der Nation“ hat man bereits am 19.05.1969
            weitestgehend ausgehebelt. (Das war zur Zeit der ersten Großen Koalition.)
        3. Diese Änderung des Grundgesetzes erfolgt auch und gerade in der wichtige Fragen des Bundesetats
            („Schicksalsbuch der Nation“)
            Die politischen Parteien sorgen dafür, dass die überwiegende Mehrheit der Abgeordneten das Grundgesetz so
            ändert, dass das Parlament in Sachen Bundeshaushalt fast nichts mehr zu sagen hat.
            (Abschnitt X. Finanzwesen Art. 104a bis Art. 115, besonders Art. 113; GG)
            Art. 113; GG [Ausgabenerhöhende und einnahmenmindernde Gesetze; Zustimmung der Bundesregierung]
        4. Das fängt schon bei der Ausarbeitung des Haushaltsentwurfs an.
            Das Bundesfinanzministerium erarbeitet den Haushaltsentwurf und nicht der Finanzausschuss oder
            Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages.
        5.
Während man noch vor gar nicht langer Zeit den Bundeshaushalt als „Schicksalsbuch der Nation“ bezeichnete,
            hat man die Kompetenz über den Bundeshaushalt praktisch der Bundesregierung übertragen.
            (1) Das Bundesfinanzministerium erarbeitet den Haushaltsentwurf und nicht der Finanzausschuss oder
                 Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages.
            (2) Das Parlament kann nur wirksame Beschlüsse fassen, die entweder die Ausgaben vermindernd oder die
                 Einnahmen erhöhen.
                 (Beides ist für den Bürger unerfreulich.)
            (3) Für die Erhöhung der Ausgaben (Geldverteilung) oder die Verminderung von Einnahmen (z.B. für
                 Steuersenkungen) ist die Bundesregierung zuständig.
                 (Beides ist für den Bürger erfreulich.)
            (4) Wer entscheidet über den Bundes-Etat, den man einst als „Schicksalsbuch der Nation“ bezeichnet hat?
                 Wer entscheidet als über das Schicksal der Nation?
        6. Es ist der Bundesfinanzminister, der eventuell vom Volk nicht direkt gewählt worden ist und das Bundeskabinett,
            deren Mitglieder auch nicht direkt vom Volke gewählt worden sind, sondern nur indirekt; sie wurden
            vom Parlament gewählt bzw. bestätigt.
        7. Nun bestimmt das Parlament nur noch über die für den Bürger unerfreulichen Dinge wie Steuererhöhungen und
            Ausgabensenkungen.
            Über die für den Bürger erfreulichen Dinge wie Steuersenkungen und Ausgabenerhöhungen beschließt der
            Bundesfinanzminister und die Bundesregierung.
            (Gewaltenteilung ade!)

a) Das Parlament wurde einer wichtigen Funktion beraubt.
b) Abgeordnete früherer Regierungsparteien haben sich und nachfolgende Abgeordnete entmachtet.
c) Das Parlament steht nur noch für die Entscheidungen, die für den Bürger unangenehm sind, gerade.
d) Die für den Bürger angenehmeren Dinge entscheiden der Bundesfinanzminister und die Bundesregierung.

 

14. Das Parlament und die inhaltliche Verteilung und Aufteilung von Kompetenzen
   
Man hat die Verantwortung der Politik in Sachen Finanzen weitestgehend ausgehöhlt.
     Das betrifft sowohl die Einnahmeseite als auch die Aufgabenseite:
    1. Die Gemeinschaftssteuern (Einnahmenseite):
         In der große Finanzreform von 1969, die auch unter einer Großen Koalition zustande gekommen ist, wurden die
         wichtigsten Steuern (Umsatz-, Einkommen und die Körperschaftsteuer) zu einem großen Steuerverbund zusammengefasst.
         Das Volumen dieser Gemeinschaftssteuern umfasst ein Finanzierungsvolumen von jährlich etwa 480 Mrd. €.
         Das sind etwa 70 % des gesamten Steueraufkommens!
    2. Gemeinschaftsaufgaben: (Ausgabenseite)
         Im Jahre 1969 wurden unter der großen Koalition so genannte Gemeinschaftsaufgaben formuliert und festgeschrieben.
         Es gibt nunmehr gemeinsame Zuständigkeiten für Hochschulbau und Regionalförderung. Dafür gibt es Mittel für
         den Hochschulbau und z.B. für den Schienennahverkehr so genannte „Regionalisierungsmittel“.
    3. Der Länderfinanzausgleich:
         Im Jahre 2001 wurde eine Veränderung des Länderfinanzausgleichs beschlossen.
         Es geht immer noch um gewaltige Summen in Milliardenhöhe.
    4. Mischfinanzierung:
         Sie verwässert jede Verantwortung für Steuergelder.
    5. Der Risikostrukturausgleich
         zwischen den staatlichen Gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV)
         Er verwässert Verantwortlichkeiten und erzwingt kein wirtschaftliches Handeln.
         Es geht immerhin um etwa 28 Mrd Euro jährlich.
    6. Zusatz-Informationen zum „Föderalismus-Konvent“:
         Die Lösung all dieser Probleme soll ein 32–köpfiges Gremium der „Föderalismuskonvent“ bringen.
         Nun hat man sich in der neuen Großen Koalition darauf verständigt, dass nicht mehr etwa Zweidrittel, sondern nur
         noch 40 % aller Gesetze durch den Bundesrat zustimmungspflichtig sind.

a) Fast die gesamten Steuereinnahmen werden so verteilt, dass man keine persönliche Verantwortung mehr erkennen kann.
b) Alles ist mit einander verzahnt, verknüpft und vernetzt.
c) Persönliche Verantwortung in Sachen Finanzen wurde abgeschafft.

    Worüber darf das Parlament allein und autonom entscheiden?
   
Die richtigen Antworten:
     1. Das Parlament darf eigene Gesetzesvorschläge einbringen.
        Die Fraktionen, die die Regierung tragen, haben eher eine Chance, einen Gesetzentwurf einzubringen und
        durchzubringen als die Fraktionen, die die Opposition darstellen.
        Die Fraktionen der Opposition haben keine Mehrheit im Parlament.
        Wenn ein Gesetzentwurf jedoch den Nerv des Volkes trifft oder im Sinne der Regierungsfraktionen ist, greift eine
        der Regierungsfraktionen das Thema schnell auf, blockiert solange die parlamentarische Behandlung des
        Gesetzentwurfs der Opposition, erarbeitet schnell einen eigenen Gesetzentwurf und bringt ihn unter
        einem anderem Namen in die Parlamentsarbeit ein.
     2. Das Parlament darf Änderungen an den Gesetzesvorlagen der Regierung vornehmen, wenn und solange der
        Koalitionsausschuss nicht die Sache an sich reisst und selbst entscheidet.
        Dann sind die Abgeordneten wieder an den Beschluss des Koalitionsausschusses gebunden.
     3. Das Parlament kann Gesetze über Steuererhöhungen in eigener Autonomie einbringen, beraten und auch beschließen.
     4. Das Parlament kann auch Gesetze über Steuersenkungen in eigener Autonomie einbringen und beraten.
        Beschlüsse dieser Art bedürfen aber der Zustimmung der Bundesregierung.
     5. Das Parlament kann Gesetze über Ausgabensenkungen in eigener Autonomie einbringen, beraten und auch beschließen.
     6. Das Parlament kann auch Gesetze über Ausgabenerhöhungen in eigener Autonomie einbringen und beraten.
        Beschlüsse dieser Art bedürfen aber der Zustimmung der Bundesregierung.
     7. Das Parlament kann einen Teil der Richter beim Bundesverfassungsgericht bestimmen.
     8. Das Parlament kann einen Untersuchungsausschuss einberufen, der die Regierung kontrollieren soll.
        Da aber jeder Ausschuss des Deutschen Bundestages nach der Stärke der Fraktionen im Deutschen Bundestag
        zusammengesetzt ist, und die Mehrheit entscheidet, ist ein Untersuchungsausschuss ein zahnloser Tiger.
        Er ist eher etwas für die Presse und Öffentlichkeit als für die Wahrheitsfindung.
        Interessant ist eigentlich bloß das Votum der Minderheit.

 

Weitere Informationen zur Gewaltenteilung

4. Die ersten Anmerkungen:
     1. Viele Politiker wollen gleich „doppelte“ Gesetzgeber spielen
     2. Es gibt etliche Bundestagsabgeordnete, die gleichzeitig ein Mandat im Landtag haben
     3. Es verträgt sich weder mit der Terminplanung der jeweiligen Präsidenten der einzelnen Landtage und des
        Präsidenten des Deutschen Bundestags noch mit der Terminplanung der betroffenen Bundestagsabgeordneten,
        wenn sie gleichzeitig Landtagsabgeordnete sind!
     4. Die Folgen:
        Beide Mandate werden natürliche „bezahlt“!
        Die Parlamente sind leer, aber die Taschen der Parlamentarier sind voll!
     5. Doppelt hält nicht besser:
        Wichtige Gesetze werden im deutschen Bundestag beschossen und Bundesrecht bricht bekanntlich Landesrecht.
        (Art. 31; GG )

5. Die zweiten Anmerkungen:
     Es gibt auch Personen, die im Bund zur Legislative gehören weil sie ein Bundestagsmandat haben und die
     gleichzeitig Ministerpräsidenten in einem Bundesland sind oder als Minister zu einer Landesregierung gehören.
     Also einmal Legislativ und einmal Exekutive!

6. Die eigene Bewertung als Meinungsäußerung:
    1. Mit diesem Gesetz wird die Gewaltenteilung – seit Montesquieu unverzichtbarer Bestandteil einer jeden
        Demokratie – zwischen Legislative und Exekutive ausgehebelt.
        2. So hat man (zusammen mit dem Bundeskanzler und einigen Bundesministern) immer eine stabile Mehrheit von
        etwa 45 Stimmen.



7. Die Kritikpunkte aus der Realität
1. Die Gewaltenteilung
    1. Die Teilung der die staatlichen Gewalten wird nicht konsequent durchgeführt und eingehalten.
    2. Exekutive und Legislativer überschneiden sich personell und sind miteinander verschmolzen.
         In den untergeordneten Parlamenten (Landesparlamenten, Stadtparlamenten in den Kommunen) achtet man
         peinlich darauf, dass kein Beamter im Parlament sitzt.
         (Er muss sich für seine Tätigkeit als Parlamentarier beurlauben lassen.)
         Staatsekretäre sitzen aber zuhauf in den Parlamenten!
         Das trifft sowohl für die Landesparlamente als auch für das höchste deutsche Parlament - den Deutschen
         Bundestag, zu!
         Diese Staatssekretäre stimmen über ihre eigenen Gesetzesvorschläge oder die ihrer Ministerien oder über die
         anderen Ministerien ab.
         In dem höchsten Parlament, dem Deutsche Bundestag, geht die personelle Verquickung zwischen Exekutive und
         Legislative noch weiter!
         Etliche Minister haben einen Sitz im Parlament!
         Sie stimmen über ihre eigenen Gesetze ab!
         Sogar der Bundeskanzler hat ein Abgeordnetenmandat.
         Der Bundeskanzler als höchster Vertreter der Exekutive ist selbst Mitglied des Parlaments und damit Teil der
         Legislative!
         Er stimmt mit ab über die Gesetzesvorschläge seines Bundeskanzleramts oder die seiner Ministerien.
         Ein Teil der Exekutive kontrolliert sich also selbst.

    o Informationen
         1. Es gibt Abgeordnete, die gleichzeitig Minister, (beamtete) Staatssekretäre oder Parlamentarische
              Staatssekretäre oder neuerdings auch Staatsminister sind.
         7.
Auch die jetzige Bundeskanzlerein Angelika Merkel hat ein Bundestagsmandat.
         3. Außerdem hatten damals 9 Minister ein Bundestagsmandat.

         9. Die Kosten pro Parlamentarische Staatssekretär belaufen sich auf etwa
              500 000 € pro Jahr!
              Jeder Parlamentarische Staatssekretär har einen Anspruch auf:   
                     - 1 persönlichen Referenten
                     - 1 Sachbearbeiter
                     - 2 Sekretärinnen
                     - 1 eingerichtetes Büros und
                     - 1 Dienstwagen mit Fahrer
         10. Die Abschaffung bringt insgesamt eine Ersparnis von etwa 13,5 Mio. € pro Jahr!
              (Quelle: „Der Steuerzahler“ unter „Überflüssige Staatssekretäre“,
                                                                               Heft 12, Dezember 2002, Seite 246)
     Anmerkung:
         Wie die Verhältnisse der Verstoßes gegen die Unvereinbarkeit der Ämter in der
         jetzigen Legislaturperiode aussehen, habe ich noch nicht untersucht!

         11. Die sicherlich nicht zu unterschätzenden Vorteile:
              o Dieses Gesetz schafft eine stabilere Regierung als ohne diese Gesetz!
              o Dem Bundesverfassungsgericht sind die Hände gebunden.
                     Steht doch im Gesetz ausdrücklich drin:
Parlamentarische Staatssekretäre
                     (einschließlich Staatsminister) werden jedoch mit ihrer Ernennung keine
                     Regierungsmitglieder.“


  
Fazit zu den Parlamentarischen Staatssekretären und Staatsministern
  1. Man lässt die Abgeordneten ein Gesetz beschließen, dass den Abgeord-
          neten Aufstiegschancen und doppeltes Gehalt bietet, aber gleichzeitig
          die parlamentarische Mehrheit der Regierung stärkt.
 
2. Die Parlamentarischen Staatssekretäre und die Staatsminister stärken die
          Regierungsmehrheit und schaffen eine stabile Regierung.
  3. Die Parlamentarischen Staatssekretäre und die Staatsminister kontrollieren
          als Abgeordnete ihre eigene Arbeit als Unterstützer der Regierung.
  4. Die Existenz und die Arbeit der Parlamentarischen Staatssekretäre und die
          Staatsminister ist für den einzelnen Bürger weder direkt noch indirekt
          erkennbar und haben kaum Auswirkungen auf ihn.
            Sinn, Aufgabe und Zweck eines Parlamentarischen Staatssekretärs ist dem Bürger
            nicht zu verdeutlichen.
            Die Existenz der Parlamentarischen Staatsekretäre kostet noch dazu viel Geld.
  
5. Die Existenz der Parlamentarischen Staatsekretäre und der Staatsminister
          schwächt die Macht der Legislative und stärkt gleichzeitig die Macht der
          Exekutive.
  6. Die Existenz der Parlamentarischen Staatsekretäre und der Staatsminister
          verwässert die klare Trennung der staatlichen Gewalten.
  7. Das Gesetz über die Parlamentarischen Staatssekretäre ist außerdem ein
          Beispiel dafür, wie man das Bundesverfassungsgericht austricksen kann!
            Man erklärt einfach im Gesetz, dass sie nicht zur Regierung gehören – basta!
  
8. Diesem Gesetz haben viele Abgeordneten (die Mehrheit) zugestimmt und
          sich selbst einen Teil ihrer Macht oder die ihrer Nachfolger beraubt!
  9. Sie wurden wahrscheinlich mit der Möglichkeit, sehr viel Geld zu verdienen
          und mehr Ansehen zu haben, als ein normaler Abgeordneter geködert.
  10. Die Einrichtung von neuen politischen Funktionsträgern – den Parlamenta-
          rischen Staatsekretären war ein schwerer politischer Fehler.
            Dieses Gesetz müsste das Bundesverfassungsgericht eigentlich kassieren,
            obwohl es der Politik immer einen großen Gestaltungsspielraum zugebilligt hat.

3. Entpolitisierung des Parlaments:
   o Das Parlament sammelt und vertritt nicht die Strömungen im Volke.
   o Das Parlament bringt die wichtigen Strömungen im Volke (auch) nicht zu einem
            gerechten Ausgleich.
   o Das Parlament hat als Legislative seine wichtigste Funktion verloren; es erarbeitet
            nicht die Gesetze, es winkt sie nur durch!
   o Das Parlament kontrolliert nicht die Regierung!

  1. Der Kanzler als oberster Vertreter der Exekutive ist Mitglied des Deutschen
          Bundestages also der Legislative.
  2. Etliche Bundesminister sind Mitglieder des deutschen Bundestages.
  3. Alle Staatsminister und alle Parlamentarischen Staatssekretäre sind Mitglie-
          der des Deutschen Bundestages.
  4. Man hat sogar ein Gesetz beschlossen, das zwingend vorschreibt, dass jeder
          Parlamentarische Staatssekretäre und jeder Staatsminister Mitglied des
          Deutschen Bundestages sein muss.
            Etwa 30 bis 40 Abgeordnete des Parlaments (Legislative) sind gleichzeitig in der
            Regierung der höchsten Gremium des Exekutive
  5. Etliche Mitglieder des Deutschen Bundestages sind gleichzeitig Mitglieder
          von Landesregierungen.
  6. Viele Mitglieder des Deutschen Bundestages sind gleichzeitig Mitglieder
          von Landesregierungen.

   1.3 Exekutive und Legislative bestimmen die Bedingungen unter denn die
              Judikative arbeiten muss.
              Die Parlamente beschließen die personelle und sächliche Ausstattung aller
              Gerichte.

   2. Die Missachtung des Gebots der Gewaltenteilung führt kaum zu
            irgendwelchen Konsequenzen.

 

3.1 Die Legislative

1. Die oberste Gewalt ist die Legislative; das ist das Parlament der Deutsche Bundestag.

1.1 Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages müssen in allgemeinen, un-
           mittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen gewählt werden.
              (Art.38, Abs. 1; GG)

1.2 Die Abgeordneten müssen frei und völlig unabhängig entscheiden können.
              Das setzt voraus, dass
              o die Abgeordneten gut bezahlt werden.
              o es keinerlei Druck auf Abgeordnete gibt.

1.3 Die Abgeordneten sind berechtigt, selbst zu bestimmen, mit welchen
           Themen sie sich befassen wollen.
           (1) Die Abgeordneten müssen dabei nur den Wählerwillen beachten.
                       Es gibt zwar kein imperatives Mandat, aber die Abgeordneten müssen die
                       Interessen des Volkes kennen und die Strömungen im Volke aufnehmen und zu
                       einem gerechten Ausgleich bringen.

           (2) Die thematische Selbstbestimmung bedeutet aber auch, dass das Parla-
                        ment (oder die Mehrheit der Abgeordneten) nicht der Erfüllungsgehilfe
                        der Regierung sein darf.
                              Es kann nicht im Sinne der Verfassung sein, wenn die Regierung sagt, wo es
                              lang geht und wenn das Parlament dazu die juristischen [sprich: gesetzlichen]
                              Voraussetzungen zu schaffen hat.

                  Anmerkung zur Richtlinienkompetenz des Bundeskanzlers
                              Hier gibt es häufig Missverständnisse über einen Artikel der Verfassung.
                              Der VerfassungsanspruchDer Bundeskanzler bestimmt die Richtlinien der
                              Politik und trägt dafür die Verantwortung.
(Art. 65; Satz 1;GG) muss so ver-
                              standen werden, dass die „Politik als die Kunst des Machbaren“ für den Bundes-
                              kanzler als Chef der Exekutive genau zu überlegen und zu entscheiden hat, wie
                              er die Vorgaben des Parlaments (der Legislative) umsetzten soll!
                              Es geht also um die Fragen, wie er – der Bundeskanzler – die Beschlüsse des Parlaments
                              o am effizientesten (was sowohl die Kosten als auch die Unbequemlichkeiten für die Bürger betrifft),
                              o am schnellsten
                              o in Zusammenarbeit welchen Ministerien und
                              o in welcher zeitlichen Abfolge umsetzt!     
                       Welchen Sinn würde sonst der zweite Satz machen, der da lautet:
                       „Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder Bundesminister seinen Geschäftbereich
                       selbständig und unter eigener Verantwortung.“

                       (Art. 65; Satz 2;GG)

           (3) Das bedeutet aber auch, dass sowohl das Parlament (oder die Mehrheit
                        der Abgeordneten als auch die Regierung (der Bundeskanzler und auch
                        die einzelnen Ministerien (Bundesminister) selbst Kommissionen
                        beauftragen können.
                              Die Unterschiede liegen nur in der Art des Auftrages:
                              o Das Parlament kann Kommissionen beauftragen, die Gesetzentwürfe vorbereiten.
                                (Vorschläge für die Formulierung von Gesetzen erarbeiten, juristische
                                Argumente gegenüberstellen usw.)
                       o Der Bundeskanzler kann Kommissionen beauftragen, die untersuchen soll, wie
                              bestimmte Gesetze umgesetzt werden können und sollen.
                       o Ein Bundesminister kann Kommissionen beauftragen, die untersuchen, wie
                              entsprechend der Richtlinie des Bundeskanzlers ein Gesetz im Zusammen-
                              wirken mit anderen Ministerien und vor allen Dingen im Zusammenwirken
                              mit den 16 Bundesländer umgesetzt werden soll.


1.4 Das vom Volk in freien Wahlen gewählte Parlament muss die Regeln für
           Staat und Gesellschaft bestimmen.

1.5 Wer die Regeln in einer Demokratie für Staat und Gesellschaft bestimmen
           will, braucht dafür eine Legitimation.

1.6 Da der Bürger in einer Demokratie der höchste Souverän ist, kann die Legi-
           timation nur von den Bürgern kommen.

1.7 Damit man sich auf ein handhabbares Verfahren einigt, das jeder akzeptieren
           kann, hat man sich darauf geeinigt, dass die Mehrheit der Bürger entscheidet.
              (Ein offenes Problem bleibt dabei der Schutz von Minderheiten und der Funktion
              der von der Mehrheit abweichenden Meinung.)
1.8 Damit die Regeln für Staat und Gesellschaft sachgerecht und ohne jede
           Einflussnahme zustande kommen, müssen einige unverzichtbare Anforde-
           rungen erfüllt sein.
           (1) Die Abgeordneten müssen frei und unabhängig entscheiden können.
                       o Damit diese frei und unabhängig sein können müssen sie angemessen oder gut
                              bezahlt werden.
                       o Sie dürfen nicht von anderen Personen, Gremien und Institutionen auch nicht
                              von ihren Parteien abhängig sein.
                       o Sie dürfen keine Nebentätigkeiten nachgehen weder ehrenamtliche noch
                              erwerbsmäßige. („Niemand kann zwei Herren gleichzeitig dienen!“)
           (2) Die Abgeordneten müssen Vertreter des ganzen Volkes sein und dürfen
                  an keine Aufträge und Weisungen gebunden sein und dürfen nur ihrem
                  Gewissen verantwortlich sein.
                       o Sie müssen die Interessen des Volkes aufnehmen und zu einem gerechten Aus-
                              gleich bringen.
                       o Sie müssen die Strömungen im Volke aufnehmen, wahrnehmen und ange-
                              messen berücksichtigen.
                       o Sie müssen sich jederzeit bewusst sein, dass sie ihr Mandat vom Volke und
                              nicht von ihren Parteien haben.


1.9 Da das Parlament die oberste der drei staatlichen Gewalten ist, muss es die
           Regierung (als oberstes Organ der Exekutive) effektiv kontrollieren.
          
(R. Dahrendorf)

1.10 Da das Parlament die oberste der drei staatlichen Gewalten ist, muss es
           auch die Gerichte kontrollieren können. (?)
           Ausnahme: Das Bundesverfassungsgericht (?)
                       Es darf keinen verfassungswidrigen Fraktionszwang mehr geben!
                       Es darf keine Drohung mit der Nichtwideraufstellung im Wahlkreis geben!
                       Es darf keine Drohung mit der Nichtabsicherung über die Landesliste geben!
                       Es darf keine Versprechungen mit irgendwelchen Posten in Unternehmen in
                       staatlichen Besitz (weder in kommunalen Unternehmen noch in landeseige-
                       nen Unternehmen) geben.
      
1.3 Für die Gesetzgebung braucht man keine Mehrheit mehr, sondern weniger Abgeordnete.
       6. Um die Regeln zu bestimmen, braucht man nicht alle Abgeordneten, sondern
           immer nur eine Mehrheit der Abgeordneten des Deutschen Bundestages.
              (Hier gilt, was die für die Gesetzgebung notwendigen Abgeordneten angeht:
                       „Teile, so wirst Du herrschen!“)
              Die andere Hälfte der Abgeordneten ist ja in der Opposition und hat es etwas
              leichter. Kritisieren ist immer leichter als im Lichte der Verantwortung zu
              stehen, wie jeder weiß.
       7. Genau genommen braucht man nicht einmal die Hälfte der Abgeordneten!
           Einige Mitglieder der Regierung – allen voran der Bundeskanzler – sowie
           alle Staatsminister und alle Parlamentarischen Staatssekretäre haben ein
           Bundestagsmandat. Das sind mehr als 30 Stimmen!
           Dann kann man auch schon mal ein paar Abweichler verkraften.
              Da die Mehrheit immer entscheidet, braucht man nicht die Hälfte plus eine
              Stimme (also etwa 300 Stimmen), sondern nur noch etwa 270 Stimmen aus dem
              Parlament.
              Da die meisten Gesetzesvorlagen sowieso aus der Regierung kommen, werden
              diese dreißig Stimmen wohl grundsätzlich für die Gesetzesvorlage sein.


2. Der reale größte Fehler
Die in jeder Demokratie unverzichtbare Trennung der drei staatlichen Gewalten wird von denjenigen,

die die Regeln für Staat und Gesellschaft bestimmen, aus-gehöhlt und missachtet.
Die Gewaltenteilung wird bei uns nicht konsequent eingehalten.

 

3. Erläuterungen, Erklärungen und Argumente für die Diskrepanz

1. Es ist wohl allgemein unbestritten richtig, dass die drei staatlichen Gewalten
       in jeder Demokratie geteilt werden müssen.
2. Die in jeder Demokratie unverzichtbare Trennung der drei staatlichen
       Gewalten wird von denjenigen, die die Regeln für Staat und Gesellschaft
       bestimmen wollen, ausgehöhlt und missachtet.

         Die Gewaltentrennung zwischen Legislative (Gesetzgebung), Exekutive (Ausführung)
         und der Judikative (Rechtsprechung) wird nicht konsequent eingehalten.
        
Gerade in dem sensiblen Bereich zwischen der Exekutive und Legislative
       wird die Gewaltenteilung nicht konsequent eingehalten, sondern bewusst umgangen.

1. Beispiel: Der Bundeskanzler der Bundesrepublik Deutschland
         Der Bundeskanzler der Bundesrepublik Deutschland hatte schon immer über Jahr-
         zehnte hinweg ein Bundestagsmandat.
         Jeder Bundeskanzler ist seit jahrzehnten Mitglied des Deutschen Bundestages.
         „Ein Fisch fängt immer vom Kopf an zu stinken!“

2. Beispiel: Mitglieder der Regierung (etliche Bundesminister)
         Etliche Bundesminister sind gleichzeitig Mitglieder des Parlaments.
         Sie kontrollieren sich also selbst.
         Sie werden doppelt – also für beide Funktionen – bezahlt.

3. Beispiel: Parlamentarische Staatssekretäre und Staatsminister
         Alle Parlamentarischen Staatssekretäre und alle Staatsminister sind zwar jeweils
         Bundesministern zugeordnet und haben ein Bundestagsmandat.
         S
ie gehören aber nach dem Gesetz nicht zur Regierung.
       Sie müssen – so steht es im selben Gesetz – als einzige Bedingung ein Bundestags-
         mandat haben
.
         [Siehe Erläuterungen am Schluss dieses Kapitels unter der Überschrift:
                        „Die Parlamentarischen Staatssekretäre und die Staatsminister“]
        
Alle Parlamentarischen Staatssekretäre und alle Staatsminister werden als Parla-
         mentarischer Staatssekretär oder als Staatsminister bezahlt und außerdem noch
         als Bundestagsabgeordneter.
         So erhalten alle Parlamentarischen Staatssekretäre und für alle Staatsminister eine
         höhere Vergütung als ihr „Chef“ (Bundesminister), wenn dieser nicht gleichzeitig
         auch ein Bundestagsmandat besitzt.

4. Beispiel: Bundestagsabgeordnete als Landesminister
         Etliche Bundestagsabgeordneten sind gleichzeitig Mitglieder einer Landesregierung
         oder eines Senats.
         Sie verkörpern also Legislative für den Bund und Exekutive für ein Bundesland.

5. Beispiel: Bundestagsabgeordnete als Mitglieder eines Landtages
       Etliche Bundestagsabgeordneten sind gleichzeitig Mitglieder eines Landtages.
         Sie sind also „doppelte“ Gesetzgeber und verkörpern also Legislative für den Bund
         und Legislative für ein Bundesland.
         Dabei gilt: Bundesrecht bricht Landesrecht! (Art. 31)
         Sie sollten sich au die wichtigere Aufgabe konzentrieren.

 

 

4. Zusatzinformationen
4.1 über die Anzahl der Mitglieder in Regierung und Parlament

1. Es sind inzwischen insgesamt mehr als 30 Personen – Tendenz steigend!
            In der vergangenen 14. Wahlperiode gab es sage und schreibe 34 Abgeordnete des
            Deutschen Bundestages, die gleichzeitig Abgeordnete (Legislative) und in der
            Regierung (Exekutive) tätig waren.
            (Quelle 1. „Die Unvereinbarkeit der Ämter“ in: Der Steuerzahler „transparent“,
                                                                                                        Heft 5 vom Mai 2001, Seite 2)

2. Die Anzahl der Parlamentarischen Staatsekretäre und der Staatsminister
            Die Anzahl der Parlamentarischen Staatsekretäre ist seit ihrer Einführung in der
            5. Wahlperiode (1965 bis 19969) von 7 auf 27 in der 13. Wahlperiode (1994 bis zum
            Stand 31. August 1997) fast kontinuierlich gestiegen.
 
           (Quelle: Datenhandbuch zur Geschichte des Deutschen Bundestages 1949 bis 1999;                

                                  Peter Schindler; Gesamtausgabe in drei Bänden;
                                  Nomos Verlagsgesellschaft Baden-Baden 1999
                                  Band I: Kapitel 6.4 Parlamentarische Staatsekretäre, Seite 1 111)

 

 

4. Zusatzinformationen

4.2 über die Parlamentarischen Staatssekretäre und die Staatsminister

1. Die Einführung der Parlamentarischen Staatssekretäre und der Staatsminister

      Ein besonderer Clou ist den Politkern mit der Einführung der Parlamentarischen
        Staatssekretäre gelungen.
        Die Einrichtung von Parlamentarischen Staatssekretäre und Staatsminister war
        ursprünglich und offiziell gedacht, dass man damit geeigneten Nachwuchs für das
        hohe Amt eines Bundesministers schaffen könnte.
        Es wurde aber jedenfalls so proklamiert.

2. Die gesetzliche Grundlage
        Das „Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre“
        wurde durch die Bundesregierung am 13.02.1967 eingebracht und am 15.03.1967
        verabschiedet. (BGBl. I. S. 396) die relevanten Inhalte:
        „Ihre Aufgabe ist, die Bundesminister der großen Ressorts in ihrer politischen
        Arbeit zu unterstützen. Sie müssen Mitglieder des Deutschen Bundestages sein.“
        (Quelle: Datenhandbuch zur Geschichte des Deutschen Bundestages 1949 bis 1999;
                                                                                
Peter Schindler; Gesamtausgabe in drei Bänden;
                                             Nomos Verlagsgesellschaft Baden-Baden 1999
                                             Band III: Kapitel: Gesetzgebung zum Parlamentsrecht,
                                             5. Wahlperiode (1965 – 69) Seite 3 026)
        „Parlamentarische Staatssekretäre sind – das ist Voraussetzung – Mitglieder des
        Bundestages, die nicht näher beschriebene Aufgabe haben, die Bundesminister
        denen sie beigegeben sind , bei ihrer Regierungsaufgabe zu unterstützen.

        Parlamentarische Staatssekretäre (einschließlich Staatsminister) werden jedoch
        mit ihrer Ernennung keine Regierungsmitglieder.“
                       (Quelle: Datenhandbuch zur Geschichte des Deutschen Bundestages 1949 bis 1999;    

                                  Peter Schindler; Gesamtausgabe in drei Bänden;
                                  Nomos Verlagsgesellschaft Baden-Baden 1999
                                  Band I: Kapitel 6.4 Parlamentarische Staatsekretäre, Seite 1 029)
        Das muss man sich erst einmal auf der Zunge zergehen lassen!

3. Die wesentlichsten Inhalte in vier Sätzen:
        1. Parlamentarische Staatssekretäre sind einem Bundesminister zugeordnet.
        2. Parlamentarische Staatssekretäre nehmen Aufgaben der Regierung war.
        3. Parlamentarische Staatsekretäre müssen ein Bundestagsmandat haben.
        4. Parlamentarische Staatssekretäre gehören nicht zur Regierung.

4. Erläuterungen
     
Die Parlamentarischen Staatssekretäre gehören per Gesetz nicht zur Regierung.
        Sie unterstützen aber die Arbeit des Ministers, dem sie zugeordnet sind.
        Als Voraussetzung wir im Gesetz genannt, dass sie ein Bundestagsmandat haben
        müssen. (Ein Schelm, wer Böses dabei denkt!)
        Die Anzahl der Parlamentarischen Staatssekretäre (und der Staatsminister) wurde
        seit der Einführung fast vervierfacht.
        (Ist das eine Erfolgsstory? Fragt sich nur für wen!)

5. Die Bedeutung für die Gewaltenteilung
      Wenn man sich vor Augen führt, dass eine einzige Stimme manchmal den 

      Ausschlag geben kann, hat das Regierungslager immer einen Vorsprung
      von mehr als 30 Stimmen.
      Das schafft stabile Mehrheiten für eine Regierung, hat aber mit Demokratie
      meines Erachtens nichts zu tun – eher im Gegenteil.
        „Das Parlament soll dem Volke eine Stimme geben.“ und nicht der Regierung!
        „Das Parlament muss die Regeln für Staat und Gesellschaft bestimmen.“
        „Das Parlament soll die Regierung effektiv kontrollieren.“
        Das sind drei wohl unbestrittene Thesen von Ralf Dahrendorf aus einem seiner
        Bücher.
        (Quelle Ralf Dahrendorf: „Die Krisen der Demokratie“,
                                                         Verlag C.H. Beck, München 2002, 116 Seiten; 12,90 Euro)

        Es gibt also Abgeordnete, die gleichzeitig Minister sind.
        Es gibt also Abgeordnete, die gleichzeitig Parlamentarische Staatssekretäre oder
        Staatsminister sind.
        In der vergangenen 14. Wahlperiode gab es sage und schreibe 34 Abgeordnete allein
        im Bund, die gleichzeitig Abgeordnete (Legislative) und Exekutive (Mitglieder der
        Regierung) waren.
        (Quelle: „Die Unvereinbarkeit der Ämter“ in: Der Steuerzahler „transparent“,
                                                                                                        Heft 5 vom Mai 2001, Seite 2)

6. Die Kosten für den Steuerzahler
        Da beide Funktionen „bezahlt“ werden, kommt es dazu, dass ein Parlamentarischer
        Staatssekretär im Jahr rund 122 000 DM mehr hatte als ein Bundesminister ohne
        Abgeordnetenmandat!
        Die Kosten pro Parlamentarische Staatssekretär belaufen sich auf etwa 500 000 € pro Jahr!
        Jeder Parlamentarische Staatssekretär har einen Anspruch auf:           
                                  - 1 persönlichen Referenten
                                  - 1 Sachbearbeiter
                                  - 2 Sekretärinnen
                                  - 1 eingerichtetes Büros und
                                  - 1 Dienstwagen mit Fahrer
         Die Abschaffung bringt insgesamt eine Ersparnis von etwa 13,5 Mio. € pro Jahr!
       
(Quelle: „Der Steuerzahler“ unter „Überflüssige Staatssekretäre“,
                                                                                            Heft 12, Dezember 2002, Seite 246)
        Anmerkung:
                       Wie die Verhältnisse der Verstoßes gegen die Unvereinbarkeit der Ämter in der
                       jetzigen Legislaturperiode aussehen, habe ich noch nicht untersucht!

 

5. Die eigene Bewertung als Meinungsäußerung
5.1 über die Gewaltenteilung zwischen Regierung und Parlament

1. Die Gewaltenteilung wird zunehmend mehr ausgehebelt und zwar durch
    Gesetze, die die Volksvertreter selbst beschließen!

2. Die Exekutive maßt sich sogar an, Urteile der Judikative zu missachten und
    setzt sich darüber hinweg und macht genau das Gegenteil.
    Ein Beispiel:
               Die rechtmäßig zu 25 Jahren Haft verurteilten Mykonos-Attentäter (alle Mitglie-
               der des Iranischen Geheimdienstes) wurden auf Weisung der Bundesregierung
               freigelassen, obwohl ein hohes deutsches Gericht die vorzeitige Haftentlassung erst
               im Frühjahr diesen Jahres abgelehnt hat.
               (Quelle: Fernsehsender rrb am 11. Oktober 2007 in der Berliner Abendsschau)

3. Viele Politiker wollen gleich doppelte Gesetzgeber spielen
     1. Es gibt etlichen Bundestagsabgeordnete, die gleichzeitig ein Mandat im Landtag haben
               Etliche Mitglieder des Deutschen Bundestages sind gleichzeitig Mitglieder von Landestagen.
     2. Es verträgt sich weder mit der Terminplanung der jeweiligen Präsidenten der
               einzelnen Landtage und des Präsidenten des Deutschen Bundestags noch mit der
               Terminplanung der betroffenen Bundestagsabgeordneten, wenn sie gleichzeitig
               Landtagsabgeordnete sind!
     3. Die Folgen:
                Beide Mandate werden natürlich „bezahlt“!
               Die Parlamente sind leer, aber die Taschen der Parlamentarier sind voll!
     4. Doppelt hält nicht besser:
               Wichtige Gesetze werden im deutschen Bundestag beschossen und Bundesrecht
               bricht bekanntlich Landesrecht. (Art. 31; GG )

4. So sind zusammen etwa 34 Personen (der Bundeskanzler, etliche Bundes-
    minister, alle Parlamentarischen Staatssekretäre und alle Staatsminister) die in
    Doppelfunktion gegen das Gebot der Gewaltenteilung verstoßen.

5. Die in jeder Demokratie unverzichtbare Trennung der drei staatlichen
    Gewalten wird von denjenigen, die die Regeln für Staat und Gesellschaft bestimmen wollen, ausgehöhlt und missachtet.

6. Es wurde im Laufe der Legislaturperioden nicht besser sondern schlechter,
    weil die Anzahl der Parlamentarischen Staatssekretäre und Staatsminister gestiegen ist.

7. Es ist zu erwarten, dass es auch nicht besser wird, weil die Wahrscheinlich-
    keit einer Koalition aus drei Partien bestehend steigt und damit zu erwarten
    ist, dass es noch mehr Parlamentarischen Staatssekretäre und Staatsminister
    geben wird.


 

5. Die eigene Bewertung als Meinungsäußerung
5.1 über die Parlamentarischen Staatsekretäre und Staatsminister

1. Man lässt die Abgeordneten ein Gesetz beschließen, dass den Abgeordneten
    Aufstiegschancen und doppeltes Gehalt bietet, aber gleichzeitig die parla-
    mentarische Mehrheit der Regierung stärkt.
2. Die Parlamentarischen Staatssekretäre und die Staatsminister stärken die
    Regierungsmehrheit und schaffen eine stabile Regierung.
3. Die Parlamentarischen Staatssekretäre und die Staatsminister kontrollieren
    als Abgeordnete ihre eigene Arbeit als Unterstützer der Regierung.
4. Die Existenz und die Arbeit der Parlamentarischen Staatssekretäre und die
    Staatsminister ist für den einzelnen Bürger weder direkt noch indirekt
    erkennbar und haben kaum Auswirkungen auf ihn.
     Sinn, Aufgabe und Zweck eines Parlamentarischen Staatssekretärs ist dem Bürger
     nicht zu verdeutlichen.
            Die Existenz der Parlamentarischen Staatsekretäre kostet noch dazu viel Geld.
5. Die Existenz der Parlamentarischen Staatsekretäre und der Staatsminister
    schwächt die Macht der Legislative und stärkt gleichzeitig die Macht der Exekutive.
6. Die Existenz der Parlamentarischen Staatsekretäre und der Staatsminister
    verwässert die klare Trennung der staatlichen Gewalten.
7. Das Gesetz über die Parlamentarischen Staatssekretäre ist außerdem ein
    Beispiel dafür, wie man das Bundesverfassungsgericht austricksen kann!
     Man erklärt einfach im Gesetz, dass sie nicht zur Regierung gehören – basta!
8. Diesem Gesetz haben viele Abgeordnete (die Mehrheit) zugestimmt und
    sich selbst einen Teil ihrer Macht oder die ihrer Nachfolger beraubt!
9. Sie wurden wahrscheinlich mit der Möglichkeit sehr viel Geld zu verdienen
    und mehr Ansehen zu haben als ein normaler Abgeordneter geködert.
10. Die Einrichtung von neuen politischen Funktionsträgern – den Parlamenta-
          rischen Staatsekretären war ein schwerer politischer Fehler.
            Dieses Gesetz müsste das Bundesverfassungsgericht eigentlich kassieren,
            obwohl es der Politik immer einen großen Gestaltungsspielraum zugebilligt hat.

 

6. Forderungen

1. Die Trennung der drei staatlichen Gewalten muss ohne Einschränkungen,
       ohne Ausnahmen und ohne Tricks von allen eingehalten werden.
2. Auch ein Bundeskanzler gehört zur Exekutive und darf nicht gleichzeitig
       Mitglied der Legislative sein.
3. Auch kein Bundesminister darf nicht gleichzeitig Mitglied der Legislative sein.
4. Parlamentarische Staatssekretäre und Staatsminister gehören unverzüglich abgeschafft.

 

7. Offene Fragen

1. Wie soll das Parlament eine seiner wichtigsten Aufgaben wahrnehmen, die
     Regierung zu kontrollieren, wenn ein Teil des Parlaments gleichzeitig Regierung
     ist und in einer Demokratie immer die Mehrheit entscheidet?