Prinzipien des Rechts in einem Rechtsstaat

(2. Kapitel)

Hinweis:
        1. Diese Datei ist identisch mit den Aufgaben und Funktionen des Staates;
            Anlage 2: „Prinzipien des Rechts“ (114 Seiten lang)
        2. Siehe auch „Prinzipien des Rechts“ im Ordner „Recht und Justiz“
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Gliederung

Einleitung

1. Gültigkeitsbereiche und Ebenen von Rechtsprinzipien
1.1 Das Rechtsprinzip der Legalität im Bereich der staatlichen Verwaltung
            Oder: Das Legalitätsprinzip im Bereich der staatlichen Verwaltung
1.2 Das Rechtsprinzip der Legalität im Bereich der Justiz
            Oder: Das Legalitätsprinzip im Bereich der Justiz

2. Grenzen der Gültigkeit durch andere Prinzipien des Rechts

3. Das Rechtsprinzip der Opportunität (Opportunitätsprinzip)
3.1 Das Opportunitätsprinzip ist ein Grundsatz beim Strafprozess
 
           Oder: Das Opportunitätsprinzip im Bereich der Justiz
3.2 Das Opportunitätsprinzip ist auch ein Grundsatz im Verwaltungsrecht
 
           Oder: Das Opportunitätsprinzip im Bereich der Verwaltung

4. Unterschiedliche Geltungsbereiche und Überlappungen

5. Fragen der Gültigkeit und Frage der Rangigkeit

6. Der Versuch einer Antwort:
6.1 Gültigkeitsbereiche von Rechtsprinzipien
6.2 Rangigkeit von Prinzipien

7. Fazit:

8. Grundprinzipien, die in jedem Rechts-Staat gelten müssen
(1) Das Rechtsprinzip der Legalität: („Legalitätsprinzip“)
(2) Das Prinzip der Gleichheit: („Gleichheitsgrundsatz“)
(3) Das Prinzip der Verlässlichkeit: („Rechtssicherheit“)
(4) Das Prinzip der Transparenz: („Übersichtlichkeit“)

Ausführungen

Prinzipien des Rechts in einem Rechtsstaat

 

Einleitung

Gerade heute - also in einer Zeit, in der es immer mehr Regeln gibt und immer neue Regel geschaffen werden - ist das Bedürfnis nach Orientierung besonders groß!
Für diese Orientierung können die Rechtsprinzipien eine wichtige- wenn nicht gar die
wichtigste - Rolle spielen!
Man kommt einfach nicht umhin, sich ein wenig mit den Prinzipien des Rechts zu befassen.


Wir wollen uns aber hier nur mit den Fragen und Prinzipien des Rechtsstaates befassen, die für die sozialen staatlichen Sicherungssystem relevant sind.
Sie kennen alle das Legalitätsprinzip, das Solidarstaatsprinzip oder das Prinzip der Subsidiarität.

Es gibt also noch andere Rechtsprinzipien, die in einem Rechtsstaat gelten müssen zum Beispiel das Offizialprinzip bei Strafprozessverfahren oder das Opportunitätsprinzip bei der Strafverfolgung.
Da das Offizialprinzip nicht so bekannt sein dürfte, hier eine kurze Erklärung:
            Das Offizialprinzip wird häufig auch Offizialmaxime oder Amtsgrundsatz
            genannt.
            Es hat folgenden Inhalt:
            Das Gericht oder einen Verwaltungsbehörde ist verpflichtet, Ermittlungen in
            einer Sache über die von den Beteiligten vorgebrachten Tatsachen hinaus von
            Amts wegen anzustellen. Außerdem regelt es Verfahren und Anwesenheit:
                        o Es muss mündlich verhandelt werden.
                        o Die Richter müssen dauernd anwesend sein.
                        o Die Staatsanwaltschaft muss dauernd anwesend sein.
                        o Der Angeklagte muss dauernd anwesend sein.
                        o Der Verteidiger muss dauernd anwesend sein.
            (Quelle: „nach: „Offizialprinzip“ aus „Das Neue Duden Lexikon“
                                   in 10 Bänden, Band 6, aktualisierte Neuauflage von 1989,
                                   Bibliographisches Institut & F.A Brockhaus AG, S 2770)
           
(Quelle: nach: Amtsgrundsatz  (Offizialmaxime), im Lexikon
                                   (c) Bibliographisches Institut & F. A. Brockhaus AG, 2001

 

 

1. Gültigkeitsbereiche und Ebenen von Rechtsprinzipien

Bei den Prinzipien des Rechts gibt es Unterschiede in ihrer Bedeutung oder in ihrer Rangigkeit und in ihrem Geltungsbereich!

1.1 Das Rechtsprinzip der Legalität im Bereich der staatlichen Verwaltung
            Oder: Das Legalitätsprinzip im Bereich der staatlichen Verwaltung

Es gibt Rechtsprinzipien wie das Legalitätsprinzip, die  für jegliches staatliche Handeln auf allen Ebenen und in jedem Bereich gelten.
Es gilt z.B. im Bereich der Verwaltung aber auch z.B. im Bereich der Justiz!
Es gilt innerhalb dieser Bereiche auf allen Ebenen!
Es ist egal, ob ein
            o Angestellter in der Kreisverwaltung einen Antrag bearbeitet oder
            o Regierungsinspektor bei einer Landesregierung eine Baugenehmigung erteilt
            o oder ein Ministerialdirigent auf Bundesebenen eine neue interne Richtlinie formuliert, alle sind an des Legalitätsprinzip gebunden.

Jegliches Verwaltungshandeln des Staates ist an Recht und Gesetz gebunden.
Ohne eine rechtliche Grundlage in Form eines Gesetzes gibt es kein staatliches Handeln.
Es muss sogar zu jedem Gesetz noch eine Ausführungsvorschrift erlassen werden, ehe die Verwaltung tätig werden darf!
Solch einen hohen Stellenwert kommt dem Recht in einem Rechtsstaat zu!
Das Recht hat in einem Rechtsstaat eben einen hohen Stellenwert.

Unter einem Rechtsstaat versteht man einen Staat, bei dem
            o die Ausübung der Staatsgewalt,
            o die Grundrechte und
            o der Rechtsschutz des einzelnen Staatsbürgers
durch Verfassung und Rechtsordnung festgelegt und garantiert sind.

Der Staat hat - bezogen auf das Recht - eine dreifache Funktion:
            a) Einerseits ist er auf die Verwirklichung des Rechts ausgerichtet.
            b) Andererseits ist seine Tätigkeit durch diese Rechtsordnung begrenzt.
            c) Zum Dritten muss er die Rechte, die er anderen (den Bürgern) einräumt,
                auch garantieren.

            Zu a)   Der Staat muss das was Recht ist, in der Realität in der Praxis auch um-
                        setzen!
            Zu b)   Der Staat darf auch nicht anderes tun als das was das Recht zu tun vor-
                        schreibt!
            Zu c)    Der Staat darf in die (Grund-)Rechte, die er anderen überlassen und
                        ausdrücklich zugebilligt hat, nicht eingreifen oder auch nur einschränken,

Die Einhaltung des Rechtsstaatsprinzips setzt in der Regel voraus:
                        o eine Verfassung, die die Macht des Staates rechtlich umgrenzt;
                        o die Gewaltentrennung;
                        o die Sicherung einer unantastbaren staatsfreien Sphäre des Einzelnen
                           durch Grundrechte;
                        o den gerichtlichen Rechtsschutz gegenüber Eingriffen der Staatsgewalt in
                           subjektive Rechte;
                        o die Unabhängigkeit der Gerichte;
                        o das Verbot rückwirkender Strafgesetze u.a.

Materiell bedeutet Rechtsstaat die Verpflichtung der Staatsgewalt auf die Idee der Gerechtigkeit, ausgeprägt als Prinzip im sozialen Rechtsstaat.
Ziel des sozialen Rechtsstaats ist die Entwicklung einer Ordnung, die den sozialen Frieden wahrt und ein menschenwürdiges Dasein für alle sichert

(Quelle: „Rechtsstaat“ nach: Lexikon (c) Bibliographisches Institut & F. A. Brockhaus AG, 2001


Es setzt auch die verfassungsgerichtliche Kontrolle der Verfassungsmäßigkeit der Gesetze voraus.
Es setzt auch die richterliche Kontrolle der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung voraus.
Es setzt auch voraus, dass staatliche Eingriffe auf die bürgerliche Freiheitssphäre nur auf Grund von Gesetzen erfolgen dürfen.
Dies alles gehört zu einem Rechtsstaat!
(Quelle: nach: „Rechtsstaat“ im „Das Neue Duden Lexikon“ in 10 Bänden,
                        Band 6, aktualisierte Neuauflage von 1989,
                        Bibliographisches Institut & F.A Brockhaus AG, S. 3140)

In einem Rechtsstaat unterscheidet man das sogenannte „Öffentliche Recht“ und im Gegensatz dazu das „Privatrecht“!
Hier eine kurze Erklärung:

Unter der Bezeichnung „Öffentliches Recht“ versteht man die Gesamtheit der Rechts-normen, die das Verhältnis des Einzelnen zur öffentlichen Gewalt und ihren Trägern sowie deren Verhältnis zueinander regeln.
Zum Öffentlichen Recht gehören: Völkerrecht, Verwaltungsrecht, Sozialrecht, Strafrecht, Kirchenrecht und jedes Verfahrensrecht.
(Quelle: nach: Öffentliches Recht“ aus: „Das Neue Duden Lexikon“
                                               in 10 Bänden, Band 6, aktualisierte Neuauflage von 1989,
                                               Bibliographisches Institut & F.A Brockhaus AG, S. 3056)

Im Unterschied zum „Öffentliches Recht“ gibt es das „Privatrecht“
Darunter versteht man alle Rechtsnormen, die im Gegensatz zum „Öffentlichem Recht“ die Beziehungen privater Personen untereinander (nicht zum Staat) regeln.
Zum Privatrecht gehören Handelsrecht, Urheberrecht, Gesellschaftsrecht, Gewerberecht, Wertpapierrecht, Genossenschaftsrecht und das Arbeitsrecht.

(Quelle: nach: „Privatrecht“ aus: „Das Neue Duden Lexikon“
                                               in 10 Bänden, Band 6, aktualisierte Neuauflage von 1989,
                                               Bibliographisches Institut & F.A Brockhaus AG, S. 3056)


1.2 Das Rechtsprinzip der Legalität im Bereich der Justiz
            Oder: Das Legalitätsprinzip im Bereich der Justiz

In dem anderen als Beispiel genannten Bereich der Justiz bedeutet das Legalitätsprinzip es den rechtlichen Grundsatz zum Verfolgungszwang.

Dieses Legalitätsprinzip bedeutet die Verpflichtung der Strafverfolgungsbehörden, wegen aller mit Strafe bedrohten und verfolgbaren Handlungen bei zureichenden Anhaltspunkten von Amts wegen (auch ohne Strafanzeige) einzuschreiten.
Danach müssen Staatsanwaltschaft und ihre Hilfsorgane (Polizei) alle strafbaren
Handlungen verfolgen. Die Polizei und die Staatsanwaltschaft sind also an das Legalitätsprinzip gebunden.
Die vorsätzliche Nichtbeachtung des Legalitätsprinzips ist sogar als Strafvereitelung im Amt (§ 258a StGB) strafbar.
Daran kann man wohl erkennen, dass das Legalitätsprinzip ein übergeordnetes und deshalb hochrangiges Rechtsprinzip darstellt!
(Quelle: nach: „
Legalitätsprinzip“, (c) Bibliographisches Institut & F. A. Brockhaus AG, 2001


2. Grenzen der Gültigkeit durch andere Prinzipien des Rechts

Am Beispiel des Legalitätsprinzips soll dargestellt werden, dass es Rechtsprinzipien gibt die als Rechtsprinzip doch nicht überall gültig sind!

Dieses Rechtsprinzip der uneingeschränkten Forderung nach Legalität ist quasi ein  Bollwerk gegen jegliche Willkür des Staates gegenüber seinen Bürgern!
Das erscheint mir besonders wichtig zu sein und muss deshalb hervorgehoben werden: Rechtstaatliches Handeln dient dem obersten Ziel, Willkür zu vermeiden und Willkür von vorn herein auszuschließen!

Das Legalitätsprinzip der hat allerdings eine Grenze der Anwendung durch den § 152 der Straf-Prozess-Ordnung [StPO].
Hier gilt es Ausnahmen nach einem anderen Rechtsprinzip dem Opportunitätsprinzip! Danach kann der rechtlichen Grundsatz zum Verfolgungszwang in besonders benannten Fällen ausgesetzt werden!
(Quelle:Legalitätsprinzip“, (c) Bibliographisches Institut & F. A. Brockhaus AG, 2001


3. Das Rechtsprinzip der Opportunität (Opportunitätsprinzip)

3.1 Das Opportunitätsprinzip ist ein Grundsatz beim Strafprozess
            Oder: Das Opportunitätsprinzip im Bereich der Justiz

Das Opportunitätsprinzip ist ein Grundsatz beim Strafprozess, der die Erhebung einer Anklage in das Ermessen der Anklagebehörde stellt [meist im Zusammenwirken mit dem Gericht].
Das Opportunitätsprinzip durchbricht also das den Strafprozess beherrschende Legalitätsprinzip.
[Es ist ein notwendiges Korrektiv des Anklagezwanges, z.B. bei Bagatellsachen.]
(Quelle: nach: „Opportunitätsprinzip“, im Lexikon
                       
(c) Bibliographisches Institut & F. A. Brockhaus AG, 2001)

Das Opportunitätsprinzip ist ein strafrechtlicher Grundsatz, der besagt, dass die Strafverfolgung in den gesetzlich gekennzeichneten Ausnahmefällen dem freien Ermessen der Staatsanwaltschaft überlassen ist. (Beispiel §§ 153 ff StPO)
Oder:
Von dieser Pflicht zur Strafverfolgung gibt es einige gesetzlich festgeschriebene Ausnahmen nach dem sogenannten Opportunitätsprinzip.

Das bedeutet nichts anderes als eine Einschränkung des Legalitätsprinzips.
(Quelle: nach „Opportunitätsprinzip“ aus „Das Neue Duden Lexikon“
                        in 10 Bänden, Band 6, aktualisierte Neuauflage von 1989,
                        Bibliographisches Institut & F.A Brockhaus AG, S. 2792)


3.2 Das Opportunitätsprinzip ist auch ein Grundsatz im Verwaltungsrecht
            Oder: Das Opportunitätsprinzip im Bereich der Verwaltung

Das Opportunitätsprinzip ist auch ein Grundsatz im Verwaltungsrecht, der besagt, dass eine Behörde nach ihrem (pflichtgemäßem) Ermessen handeln darf.

[Dies gilt z.B. auch im Polizei- und Ordnungsrecht, wo die Polizei befugt, im Grundsatz aber nicht gezwungen ist, gegen Störer einzugreifen.]


4. Unterschiedliche Geltungsbereiche und Überlappungen

Das Opportunitätsprinzip gilt grundsätzlich für die Arbeit der Geheimdienste:
            Wenn man jede mit geringen Strafen bewehrte Straftat verfolgen müsste,
            käme man nie auf die Strukturen oder die Hintermänner gegnerischer
            Geheimdienste oder von maffiosen oder terroristische Gruppierungen!

Wir können hier einen Unterschied bei der grundsätzlichen Gültigkeit von Rechts-prinzipien bei staatlichen Organen und Institutionen erkennen:

Die Verwaltungen des Staates, die Staatsanwaltschaften und die Polizei sind grundsätzlich an das Legalitätsprinzip gebunden sind.

Die Geheimdienste (Verfassungsschutz, MAD und BND) sind grundsätzlich an das Opportunitätsprinzip gebunden.

Das ist auch der Grund dafür dass Geheimdienste nur ungern (weil erfolgvermindernd) mit den Verwaltungen des Staates, den Staatsanwaltschaften und der Polizei des eigenen Staates aber auch mit den genannten Organen und Institutionen anderer Staaten zusammen arbeiten!

 

5. Fragen der Gültigkeit und Frage der Rangigkeit

Es ist dargestellt worden, dass beide Rechtsprinzipien sowohl das Legalitätsprinzip als auch das Opportunitätsprinzip in den Bereichen Verwaltung und Justiz gelten.

Natürlich wirft das Fragen auf:
            Wann gilt welches Prinzip?
            In welchen Fällen gilt das eine Rechtsprinzip und wann das andere?
            Kann man die Rangigkeit erkennen?
            Wer legt sie fest?
            An den Bereichen allein kann es nicht liegen!

Bei der Struktur der Bundesrepublik Deutschland ist die Rangigkeit von Gesetzen eindeutig und klar geregelt.
Es heißt schlicht und einfach:
                        „Bundesrecht bricht Landesrecht!“


 

6. Der Versuch einer Antwort:

6.1 Gültigkeitsbereiche von Rechtsprinzipien

Solange sich ein Rechtsprinzip nur auf einen Bereich bezieht und kein weiteres Rechts-prinzip im selben Bereich gilt, ist die Sache sehr einfach:
        Es gibt keine Probleme (mit anderen Rechtsprinzipen)!
        Alles was sich von diesem Rechtsprinzip ableiten lässt, gilt!
        Alle Gesetze und Verordnungen sind wahrscheinlich logisch, vernünftig,
        sachgerecht und in sich stimmig und passen zueinander!
Es stellt sich weder die Frage der Rechtmäßigkeit noch die Frage der Rangigkeit!
Es stellen sich höchstens Fragen z.B. nach der Anzahl der Regeln, nach ihrer Verständlichkeit, nach ihrer Treffsicherheit und nach ihrer Praktikabilität!

Schwieriger wird es schon, wenn zwei oder gar mehrere Rechtsprinzipen im selben
Bereich gelten:
        Hier stellen sich zusätzlich zu den eben genannten Fragen, Fragen der Rangigkeit
        und der Begründung der Rangigkeit: Welches Prinzip hat hier oder dort den
        höheren Rang und muss deshalb gelten und angewandt werden!

Diese Problem tauchen eigentliche schon - bei weiser Voraussicht - beim entwerfen von Gesetzesvorlagen und beim Gesetzgebungsverfahren auf!
Oft merken erst Anwälte und Richter welche Gesetze in diesem oder jenem konkreten Fall gelten und anzuwenden sind!

6.2 Rangigkeit von Prinzipien
        Prinzipien können gleichwertig (oder gleichrangig) sein!
            [Dann sind die Schwierigkeit von vorn herein vorprogrammiert!]
        Prinzipien können aber auch unterschiedliche Rangigkeiten haben!
            [Dann ist es einfach die höherrangige Regel gilt!]

        Soll die Gültigkeit eines Rechtsprinzips z.B. in einer gesetzlichen Vorschrift
        eingeschränkt werden, so bedarf es eines anderen Rechtsprinzips und natürlich
        (wegen des Legalitätsprinzips ) ein entsprechendes Gesetz!

 

 

7. Fazit:
      1. Es sollen so wenige Rechtsprinzipien wie irgend möglich in einen Bereich
         gelten!
            o Wenige Prinzipien verlangen nicht (fast automatisch) nach sehr vielen Regeln!
            o Wenige Prinzipien eröffnen die Möglichkeit nach einer sehr begrenzten Anzahl
               von Regeln.
            o Viele heutzutage beklagte Sachverhalte können von vorn herein vermieden
               werden:
                        die Vielzahl der Gesetze („Gesetzesflut“)
                        Überregulierung,
                        Falschinterpretationen,
                        bewusstes und einseitiges Berufen auf eine bestimmte Regel,
                        Fehlurteile von Gerichten,
                        lange Prozesse und vieles mehr.

      2. Alle Rechtsprinzipen gelten immer auf allen staatlichen Ebenen!

        Ein sogenanntes Nebenergebnis:

            Die sogenannten „Ministererlaubnisse“ sind unsinnig und systemwidrig!

        Die Politiker können es ja anders regeln:
        Der Minister bittet das Parlament, ein anderes Gesetz zu machen!
        Dann kann z.B. die Regulierungsbehörde oder die Wettbewerbsbehörde oder das
        Bundesaufsichtsamt anders entscheiden!


8. Grundprinzipien, die in jedem Rechts-Staat gelten müssen

(1) Das Rechtsprinzip der Legalität: („Legalitätsprinzip“)

      „Jegliches staatliche Handeln muss legal sein!

         Jegliches staatlichen Handeln, jede Entscheidung muss immer durch ein Gesetz
         mit seinen Rechtsverordnungen und seinen Ausführungsbestimmungen gedeckt
         sein!“

(2) Das Prinzip der Gleichheit: („Gleichheitsgrundsatz“ oder „Gleichbe-
      handlungsgrundsatz“)

        Diese Grundprinzip hat eigentlich zwei Ausgestaltungsformen.
        Einmal bezieht es sich auf den Menschen.
        Dann lautet es:

      „Jeder Bürger muss die gleichen Rechte und die gleichen Pflichten
        haben!“

        Zum anderen bezieht es sich auf Situationen oder Sachen.
        Dann lautet es:

      „Gleiches muss gleich – unterschiedliches aber verschieden gehandhabt
        werden!“

            Da dieses Gleichheitsprinzip oft – ich glaube feststellen zu können zunehmend
            häufiger - missbräuchlich verwendet wird, bedarf es meines Erachtens einer
            Klarstellung:
            Das Gleichheitsprinzip darf nicht dafür verwendet werden, alles über einen
            Kamm zuscheren!
            Es muss sachgerecht verwendet werden!
            Alle Umstände müssen trotz des Prinzips beachtet werden und sich bei
            Entscheidungen auswirken!
            Gerade heute - also in einer Zeit, in der es immer mehr Regeln gibt und
            immer neue Regel geschaffen werden - ist das Bedürfnis nach
            Orientierung besonders groß!
            Für diese Orientierung können die Rechtsprinzipien eine wichtige- wenn
            nicht gar die wichtigste Rolle spielen!
            Bei der neuen Festelegung der Dauer des Arbeitslosengeldes (nicht der
            Arbeitslosenhilfe) war in der Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit die
            Zusammenlegung der Arbeitslosenhilfe mit der Sozialhilfe das Thema
            Hier geht es ums Sparen!
                        Schließlich sollten die Arbeitskosten (Fachwort: Lohnnebenkosten)
                        gesenkt werden!
            Hier geht es um die Kompetenzen und die finanziellen Verpflichtungen!
                        Schließlich wird das Arbeitslosenhilfe vom Bund - die Sozialhilfe
                        aber von den einzelnen Bundesländern bezahlt!

        Es blieb weitgehend unbeachtet, dass hier unter dem eindeutigen Missbrauch des
        Gleichheitsgrundsatzes alle arbeitslos gewordenen Erwerbstätigen eine gleich
        lange Zeit Arbeitslosengeld (immerhin eine Leistung einer Versicherung)
        erhalten sollen also unabhängig von ihrer Versicherungs- (= Beschäftigungszeit)
        Das ist ein klarer Missbrauch des Gleichheitsprinzips und ein Verstoß gegen das
        Äquivalenzprinzip. Danach muss, wer einen höhere Leistung erbracht hat auch
        einen Höhere Gegenleistung erhalten! (Siehe auch unter 2.4)

 

(3) Das Prinzip der Verlässlichkeit: („Rechtssicherheit“)

      „Der Bürger muss sich darauf verlassen können, das Gesetze auch
        eingehalten werden!“

         Das bezieht sich sowohl auf die Ansprüche, die dem Bürger aus einem Gesetz
         erwachsen - egal gegenüber wem sie bestehen!
         Das bezieht sich aber genauso auf die Einhaltung von Pflichten – egal wer sie
         hat!

(4) Das Prinzip der Transparenz: („Übersichtlichkeit“)

        Dieses Grundprinzip dient quasi der Absicherung der ersten drei Grundprin-
        zipien!

 

      „Auf allen Ebenen staatlichen Handelns muss Transparenz herr-
        schen.

Anmerkungen:
        1. Damit haben wir 4 hochrangige, übergeordnete Grundprinzipien, die für jeden
            Rechtsstaat gelten müssen.
        2. Alle Grundprinzipien sind unabdingbar also unverzichtbar, selbst wenn die
            Nummerierung eine Reihenfolge darstellt.
        3. Diese 4 hochrangigen, übergeordneten Grundprinzipien müssen auch in einem
            Sozialstaat eingehalten werden!
        4. Diese 4 hochrangigen, übergeordneten Grundprinzipien müssen auch in einem
            Staat gelten, in dem Marktwirtschaft (Wettbewerb) herrschen soll.