www.jochenolbrich.homepage.t-online.de

 

 

Wie will man den Arbeitsmarkt beleben?
oder:
Wie vermindert man die Zahl der Arbeitslosen?
oder:
Wie können Arbeitsplätze geschaffen werden?

1. Der Staat hat drei Monopole: das Gesetzgebungsmonopol, das Steuermonopol und das Machtmonopol.
         Der Staat hat eigentlich das Monopol der Gesetzgebung; er hat dieses Monopol aber in einem wichtigen Bereich abgetreten.
         Auf dem sogenannten Arbeitsmarkt, der streng genommen keiner ist, haben die Tarifvertragsparteien (Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände)
         das Sagen.
         Die Gerichte (Arbeitsgerichte) erkennen diese Verträge als gesetzesgleiche Vorgaben an, nach denn sie sich zurichten haben.
         Hier kann der Staat im Interesse das ganzen Volkes Einfluss nehmen.
         Die „konzertierte Aktion“ und Runde Tische“ sind schöne Wörter, brachten aber nur geringen Erfolg.

2. Gesamtgesellschaftliche Verpflichtung des Staates
         Seit Jahren wird viel Energie und Einfallsreichtum dafür verwendet möglichst trickreich, die Zahl der Arbeitslosen möglicht klein zurechnen.
         Es wird häufig die Definition für Arbeitslosigkeit geändert.
         Das Ergebnis ist z.B. dass es Arbeitslose gibt, die nicht in der Arbeitslosenstatistik erfasst werden müssen, obwohl sie z.B. Arbeitslosengeld beziehen.
         Wie will man aber auf der Grundlage falscher Zahlen die richtigen Entscheidungen treffen und auch durchsetzen?
         Statt die Zahlen zu schön zurechnen, hat der Staat - im Sinne einer nachhaltigen Lösung - die Aufgabe, die Ursachen der Arbeitslosigkeit zu bekämpfen.
         Da der Staat ein übergeordnetes Interesse hat, das über den Interessen der Arbeitgeber und über den Interessen der Gewerkschaften steht und das auch
         über deren jeweilige Verbände steht, hat er auch das Recht, diese übergeordneten Interessen mit seinem Machtmonopol zu vertreten und durchzusetzen.
        
3. Die Lösung
         Der Staat kann und muss Rahmenbedingungen und Rahmengrößen vorgeben, wenn die Arbeitslosenzahl volkswirtschaftlich gesehen viel zu hoch sind.
         Der Staat kann und muss Rahmenbedingungen und Rahmengrößen für alle Vereinbarungen zwischen Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaftsverbänden
         treffen und vorschreiben.
         Ehe der Staat bankrott geht und die Gesellschaft schweren Schaden leidet, ist es die Pflicht der staatlichen Organe, Schaden vom Staat und vom
         Gemeinwesen abzuwenden.
         Das kann und sollte rechtzeitig geschehen.
         Aus diesen Leitideen entwickeln sich abgrenzend die Kompetenzen für die Funktionen des Staates auf dem Arbeitsmarkt.
         Der Staat kann z.B. vorschreiben, dass
         (1)die Tarifverträge einen bestimmten Höchstsatz nicht überschreiten, wenn die Arbeitslosenzahl eine bestimmte Höhe erreicht hat.
         (2) es keine Tariferhöhungen gibt, wenn und solange eine bestimmte Arbeitslosenquote überschritten ist.
         Der Staat darf sich nicht in
         (1) die Tarifvertrage und in Tarifvertragsverhandlungen einmischen, wenn die Arbeitslosenquote gering ist.

         (2) Einzelentscheidungen einmischen.
                     Wenn er sich in Einzelentscheidungen einmischt, macht er damit deutlich, dass er selbst nicht an den Erfolg seiner gesetzten Rahmenbedingungen
                     und an seine Globalsteuerung glaubt.
                     [Siehe auch Anlage: „Der Staat und der so genannte Arbeitsmarkt“]

         Informationen:
                     100 000 Arbeitslose bewirken bei der „Bundesagentur für Arbeit“ Mehrkosten in Höhe von etwa 1,5 Mrd. €.
                     Außerdem werden durch Arbeitslose die Beitragseinnahmen aller staatlichen Sozialsysteme vermindert.

         Anmerkungen:
                     1. Da die Finanzierung der vier staatlichen sozialen Sicherungssysteme an den Arbeitsmarkt gekoppelt sind, ist die Sanierung des Arbeitsmarktes
                                 von entscheidender Bedeutung für Staat und Gesellschaft.
                     2. Die ständig steigenden Kosten der staatlichen sozialen Sicherungssysteme lassen sich nicht mehr über Beitragerhöhungen finanzieren.
                                 Sie verteuern den Produktionsfaktor Arbeit.
                     3. Die ständig steigenden Kosten der staatlichen sozialen Sicherungssysteme drohen den Staat finanziell in den Abgrund zu stürzen, weil er immer
                                 mehr Steuereinnahmen dafür aufbringen muss.

 

 

Anlage: „Der Staat und der sogenannte Arbeitsmarkt“

 

1. Die Bezeichnung Arbeitsmarkt ist irreführend und falsch!
         Man kann etwas nur mit dem Wort „Markt“ bezeichnen, wenn das Grundgesetz des Marktes gilt.
         Es heißt: „Angebot und Nachfrage bestimmen den Preis!“
         Das ist das Grundgesetz des Marktes!

2. Das Monopol der Gesetzgebung ist aber in einem für den Staat und die Gesellschaft sehr wichtigen Bereich ausgehebelt:
         Die Tarifparteien (Gewerkschaften und Arbeitgeber) vereinbaren aber gesetzesgleiche Regelungen, an die sich alle (Arbeitnehmer und Arbeitgeber halten.
         Dabei gibt es zwei Besonderheiten:
         o Diese gesetzesgleichen Regelungen gelten auch für Arbeitnehmer, die nicht einer Gewerkschaft angehören.
         o Diese gesetzesgleichen Regelungen gelten nicht für Arbeitnehmer, die in Unternehmen tätig sind, deren Arbeitgeber aus dem Arbeitgeberverband
                     ausgetreten sind.

                     Für alle Arbeitsgerichte sind diese gesetzesgleichen Regelungen geltendes Recht, das sie anzuwenden haben und an das sie gebunden sind.
                     Nur Lücken oder Unklarheiten können sie mit dem so genannten „Richterrecht“ schließen.

3. In einem wichtigen Bereich für Staat und Gesellschaft, hat der Staat den Arbeitgebervertretern und den Gewerkschaften
       gesetzgeberische Vollmachten zugestanden, die sich nun nicht so einfach zurücknehmen lassen.
         Es ist der Bereich, der den Arbeitsmarkt betrifft: Tarifhoheit, Mitbestimmung, Kündigungsschutz, Recht auf Teilzeit usw.
         Dieser Bereich wurde ohne Not und in Verkennung seiner Rechte und nicht unbedingt durch das Grundgesetz gedeckt, ohne Vorbehalte und ohne jede
         Bedingung abgetreten
         Dieser Bereich ist wichtig, weil er beides sowohl die Gesellschaft als auch den Staat ruinieren kann.

4. Begriffe wie „Tarifpartner“, „Tarifhoheit“ oder „Flächentarif“ findet man im Grundgesetz nicht ein einziges mal.
         Die einzigen drei Sätze, die in diese Richtung gehen, sind in Artikel 9 des Grundgesetzes [Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit] enthalten.
         Dort heißt es wörtlich:
                     (1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.
                     (2) Vereinigungen, deren Zweck oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder
                                 gegen die Völkerverständigung richten, sind verboten.
                     (3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für
                                 alle Berufe gewährleistet.
                                 Abreden, die diese Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig.
                                 Maßnahmen nach den Artikeln (12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91) dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten,
                                 die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.“
                     (Quelle: Artikel 9 [Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit], Absatz 1, 2 und 3; GG)

5. Die erforderlichen Lockerungen des Arbeitsrechts lassen sich wegen der vielen Gewerkschaftsmitglieder im
       Deutschen Bundestag nicht durchsetzen!
         Etwa ein Drittel der Abgeordneten sind Mitglieder einer Gewerkschaft.
         Gewerkschaftler sind also vier mal so häufig im Deutschen Bundestag vertreten, wie es ihrem Anteil in der Bevölkerung entspricht.
         Von den insgesamt 603 Parlamentssitzen werden 213 von Mitgliedern des DGB eingenommen. Das ist mehr als ein Drittel aller Sitze.
         (15. Legislaturperiode)
         Es gibt nur etwa 7,7 Millionen Gewerkschaftsmitglieder bei rund 80 Millionen Einwohnern. (Das ist nicht mal ein Zehntel!)
         (Quellen:
                                 1. „Datenhandbuch Deutscher Bundestag 1949 bis 1999; Nomos Verlag)
                                 2. Focus Nr. 12 vom 17. März 2003; Seite 30 ff)